{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_481-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"3 StR 481/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 481/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 14. Juni 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit ei-\n\nner Verfahrensrüge Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklag-\n\nte die Reisepläne einer Bekannten, der gesondert Verfolgten W. \n\n , für einen Betäubungsmitteltransport zu Nutze. Er flog mit ihr gemeinsam \n\nauf eine Insel der Niederländischen Antillen und versteckte unmittelbar vor dem \n\nRückflug nach Düsseldorf im Koffer der ahnungslosen Frau ein Päckchen mit \n\nknapp 2 Kilogramm Kokain. Diese wurde bei der Einreise routinemäßig kontrol-\n\nliert und nach Entdeckung des Rauschgifts festgenommen, während der Ange-\n\nklagte unbehelligt den Flughafen verlassen konnte und nach Holland weiterreis-\n\nte. Trotz der Beteuerung ihrer Unschuld wurde Frau W. vom Landgericht \n\nDüsseldorf am 13. Dezember 2005 als Betäubungsmittelkurierin zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. \n\n3 \n\nDer Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich u. a. dahin einge-\n\nlassen, Frau W. habe das Paket, in dem später das Rauschgift gefun-\n\nden worden sei, von einem anderen Mann übergeben bekommen und ihm, dem \n\nAngeklagten, mitgeteilt, es handele sich um ein Geschenk. Das Landgericht ist \n\ndemgegenüber der Darstellung der als Zeugin gehörten W. ge-\n\nfolgt. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte das Kokain durch eine ah-\n\nnungslose Frau transportieren ließ, hat es zuletzt auch dadurch bestätigt gefun-\n\nden, dass der Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten bereits mehrfach \n\nvorbestraft war und nach der abgeurteilten Tat bei der Einfuhr von Kokain aus \n\nSüdamerika nach Belgien betroffen und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und vier Monaten verurteilt worden war; hingegen wäre der zu De-\n\npressionen neigenden Zeugin W. nicht die für eine Kurierin erforderli-\n\nche Nervenkraft zuzutrauen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Vor diesem Hintergrund rügt die Revision zu Recht, dass sich das \n\nLandgericht nicht mit dem Inhalt des gegen die Zeugin ergangenen Urteils aus-\n\neinandergesetzt hat. \n\na) Die Rüge ist zulässig erhoben. Zwar wird mit ihr einleitend die \"Verlet-\n\nzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO\" geltend \n\ngemacht, im Anschluss jedoch ausschließlich beanstandet, dass das Landge-\n\nricht das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil gegen die Zeugin W. \n\n bei seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, also seiner Überzeu-\n\ngungsbildung etwas nicht zugrunde gelegt zu haben, was Inbegriff der Haupt-\n\nverhandlung war (§ 261 StPO). Dabei teilt die Revision alle insoweit relevanten \n\nPassagen des verlesenen Urteils wörtlich mit. Der vom Generalbundesanwalt \n\nvermissten Wiedergabe der gesamten Urteilsgründe bedurfte es nicht. \n\n6 \n\nb) Die Rüge ist begründet. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen \n\nUrteil vom 13. Dezember 2005 hatte das Landgericht Düsseldorf festgestellt, \n\ndass die Zeugin W. im Oktober 2002 von einem niederländischen \n\nGericht wegen mittäterschaftlicher Betäubungsmitteleinfuhr (Einfuhr von knapp \n\n1,5 Kilogramm Kokain im Fluggepäck aus Curacao zusammen mit einem Mann \n\nim Juli 2002) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Seine Über-\n\nzeugung von der Schuld der Zeugin W. hatte es u. a. darauf gestützt, \n\ndass diese, wie ihre Vorverurteilung zeige, Erfahrung mit dem Schmuggel von \n\nBetäubungsmitteln und den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gehabt \n\nhatte. \n\n7 \n\nDie Bedeutung dieser einschlägigen Vorstrafe der Zeugin für die Über-\n\nzeugungsbildung des Gerichts liegt auf der Hand. Der Umstand, dass die Zeu-\n\ngin bereits einmal - erkennbar unter derselben Tarnung (als Touristin mit einem \n\nPartner aus dem Urlaub kommend) - beim Schmuggel von Betäubungsmitteln \n\nbetroffen und dafür bestraft worden war, konnte für die Beurteilung der Glaub-\n\nhaftigkeit ihrer Aussage nicht ausgeblendet werden. Mit ihm hätte sich das \n\nLandgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. \n\n8 \n\n3. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass es von Rechts we-\n\ngen nicht geboten ist, entweder der Version des Angeklagten oder der der Zeu-\n\ngin zu folgen. An Stelle der Alleintäterschaft einer der Personen wird er auch \n\ndie Möglichkeit zu erwägen haben, ob nicht beide in strafbarer Weise am \n\nVerbringen des Kokains beteiligt waren. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_481-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-481-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_481-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_481-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-13/3-str-481-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_481-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:41.629626+00:00"}}