{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_480-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-01-17","aktenzeichen":"3 StR 480/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 480/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n10. Januar 2008 in der Sitzung am 17. Januar 2008, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 19. Juli 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-\n\nheit mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei \n\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hierge-\n\ngen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revisi-\n\non. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil lässt weder \n\nim Schuldspruch noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist - wie der General-\n\nbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abkehr von \n\nseiner Antragsschrift vom 26. November 2007 zutreffend dargelegt hat - nicht \n\nzu besorgen, das Landgericht könnte bei der Festsetzung der außerordentlich \n\nmilden, dem verschuldeten Tatunrecht kaum gerecht werdenden Strafe aus \n\ndem Blick verloren haben, dass der Angeklagte infolge des Urteils sowohl seine \n\nAmtsstellung als Bürgermeister als auch seine frühere Beamtenstellung verlie-\n\nren wird. Das Landgericht hat sowohl bei den Feststellungen zu den persönli-\n\nchen Verhältnissen (UA S. 3) als auch im Rahmen der Strafzumessung (UA \n\nS. 30 f.) die vorläufige Amtsenthebung des Angeklagten angesprochen und \n\ndarüber hinaus ausgeführt, dass die Verurteilung für ihn einen „enormen beruf-\n\nlichen und sozialen Abstieg zur Folge haben wird“ (UA S. 31). Es ist daher aus-\n\nzuschließen, dass das Landgericht bei der Straffindung die hieran anknüpfen-\n\nden beamtenrechtlichen Konsequenzen unberücksichtigt gelassen hat. Im Übri-\n\ngen hält es der Senat ohnehin für fraglich, ob in einem Fall, in dem ein Amtsträ-\n\nger nicht ohne jeden Bezug zu seiner Amtsstellung straffällig geworden ist, \n\nsondern vielmehr in erpresserischer Weise eine Gegenleistung für seine \n\nDiensthandlungen fordert, der durch eine entsprechende strafrechtliche Verur-\n\nteilung bedingte Verlust der Beamtenstellung und -versorgung notwendig als \n\nbestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Urteil \n\nausdrücklich angesprochen werden muss. \n\n3 \n\nEs beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 56 Abs. 3 \n\nStGB nicht geprüft hat. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_480-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/3-str-480-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_480-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_480-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-17/3-str-480-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_480-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:11.936533+00:00"}}