{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_478-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"3 StR 478/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 478/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 5. Juni 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei \n\nFällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Einheits-\n\njugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrü-\n\nge gestütztes, wirksam auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel ist \n\nunbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Ausführung bedarf nur Fol-\n\ngendes: \n\n2 \n\nDie gegen den zu den Tatzeiten knapp unter 21 Jahre alten Angeklagten \n\nverhängte Jugendstrafe hat Bestand. Ihre Begründung ist frei von Rechtsfeh-\n\nlern. Die Urteilsgründe lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass \n\ndas Landgericht, das die Anwendung des Jugendstrafrechts auf schädliche \n\nNeigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten gestützt hat, die Ju-\n\ngendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG so bemessen hat, dass die erforderliche \n\nerzieherische Wirkung auf den Angeklagten möglich ist. Die Ausführungen zur \n\nPersönlichkeitsentwicklung und insbesondere zur erheblichen Reifeverzögerung \n\ndes Angeklagten sowie die vorgenommene Abwägung aller darüber hinaus \n\ndargelegter Umstände lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer, die die \n\nJugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammenfassend ausdrück-\n\nlich \"unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens\" für tat- und \n\nschuldangemessen gehalten hat, den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft \n\nbenannt und sich im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwach-\n\nsenenstrafrechts orientiert hätte. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_478-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/3-str-478-07","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_478-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_478-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/3-str-478-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_478-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:56.784977+00:00"}}