{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_463-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"3 StR 463/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 463/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen fahrlässiger Tötung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nBecker, \n\nHubert \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des \n\nLandgerichts Lübeck vom 31. Mai 2007 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenkläger, \n\nan eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwie-\n\nsen. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. \n\n3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die den Nebenklägern dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-\n\nkasse auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen fahrlässiger Tötung \n\nzur Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Aussetzung der Vollstreckung zur \n\nBewährung verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten \n\nund - zu deren Gunsten - auch die Revision der Staatsanwaltschaft mit sach-\n\nlich-rechtlichen Beanstandungen. Diese Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Die \n\nEltern des Getöteten erstreben als Nebenkläger mit ihren Revisionen die Verur-\n\nteilung der Angeklagten wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3 \n\nStGB). Dieses Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit \n\nden Feststellungen und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung. \n\n2 \n\n3 \n\nI. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\nAm 1. Dezember 2002 gegen 2.45 Uhr verließ der später zu Tode ge-\n\nkommene 18-jährige Gymnasiast S. eine Diskothek, in der er \n\nzusammen mit Freunden im Verlaufe der Nacht soviel Alkohol getrunken hatte, \n\ndass eine ihm nach seinem Tod entnommene Blutprobe 1,99 %o, eine Urinpro-\n\nbe 2,84 %o Alkohol enthielt. Am Oberkörper war er nur mit einem T-Shirt und \n\neinem dünnen Baumwollpullover bekleidet. Die Außentemperatur lag bei ca. 4 \n\nGrad Celsius. \n\n4 \n\nNachdem der Heranwachsende wenige Hundert Meter von der Diskothek \n\nentfernt bewusstlos und halb auf der Straße liegend von Polizeibeamten gefun-\n\nden worden und nach einer Untersuchung durch herbeigerufene Rettungssani-\n\ntäter wieder allein zurückgeblieben war, klingelte er am nahe gelegenen Haus \n\nder ihm unbekannten Eheleute B. und erklärte, er wolle in das Haus, er \n\nwohne dort, seine Eltern hätten es vor eineinhalb Stunden gekauft. Durch den \n\nmehrfach geäußerten Hinweis des Zeugen B. , dass dies nicht der Fall sei, \n\nließ er sich von der Vorstellung nicht abbringen, in diesem Haus zu wohnen. \n\nWeil der junge Mann weiterhin versuchte, in das Haus zu kommen, verständigte \n\ndie Zeugin B. die Polizei. Der Beamte der Einsatzleitstelle Z. schickte \n\ndaraufhin die Angeklagten zum Haus der Eheleute B. mit der Information, \n\ndass dort ein Jugendlicher an Türen und Fenstern randaliere. Auch teilte er ih-\n\nnen zumindest mit, dass es im näheren Umfeld kurz vorher bereits einen Vorfall \n\ngegeben hatte. \n\n5 \n\nAls die Angeklagten mit ihrem Streifenwagen bei den Eheleuten B. \n\nankamen, stand S. vor dem Haus und telefonierte mit seinem \n\nHandy. Er hatte nun seinerseits bei der Einsatzleitstelle der Polizei angerufen \n\nund erklärt, dass er in sein Haus und dort schlafen wolle. Nachdem die Ange-\n\nklagten von den Eheleuten B. über das Vorgefallene informiert worden wa-\n\nren und mit dem - sich dabei weiterhin desorientiert verhaltenden - Heranwach-\n\nsenden gesprochen hatten, war ihnen klar, dass dieser alkoholisiert, örtlich und \n\nsituativ nicht orientiert und - aus welchen Gründen auch immer - nicht im Voll-\n\nbesitz seiner geistigen Kräfte war. Sie hatten auch gesehen, dass er keine Ja-\n\ncke trug, was bei den herrschenden Witterungsbedingungen bei einem länge-\n\nren Aufenthalt im Freien notwendig gewesen wäre. \n\n6 \n\nDer Angeklagte M. forderte S. schließlich auf, das \n\nGrundstück der Eheleute B. zu verlassen und sprach einen Platzverweis \n\naus. Der Betroffene ging auch zunächst in Richtung der Diskothek, kehrte dann \n\naber wieder zum Haus zurück. Auch die zunächst weggefahrenen Angeklagten \n\nwaren umgekehrt. Nachdem der Heranwachsende über eine Absperrkette ge-\n\nstürzt war, führte ihn der Angeklagte M. mit den Worten: \"Jetzt ist \n\nSchluss, Freundchen, du kommst jetzt mit und kannst dich ausnüchtern\" zum \n\nStreifenwagen. In diesem Moment waren die Angeklagten entschlossen, \n\nS. in den Polizeigewahrsam nach R. zu bringen. \n\n7 \n\nNachdem der Heranwachsende in das Dienstfahrzeug eingestiegen war \n\nund die Angeklagten seine Personalien sowie seine aktuelle Wohnanschrift in \n\nL. festgestellt hatten, kamen die Angeklagten nunmehr zu der Ansicht, \n\ndass der Gymnasiast doch kein Fall für den Gewahrsam in ihrer Dienststelle \n\nsei. Sie wollten ihn aber vom Grundstück der Eheleute B. wegbringen. Sie \n\nentschlossen sich daher, den Heranwachsenden in den benachbarten polizeili-\n\nchen Zuständigkeitsbereich zu schaffen, um den ausgesprochenen Platzver-\n\nweis durchzusetzen und einen Störer los zu sein. \n\n8 \n\nDie Angeklagten fuhren in Richtung L. , ließen S. nach \n\neiner Fahrtstrecke von ca. zehn Kilometern hinter einem Ortsausgang etwa acht \n\nKilometer vor L. aus dem Streifenwagen aussteigen und fuhren davon. \n\nS. ging zurück in die Richtung, aus der er mit den Angeklagten ge-\n\nkommen war. Er legte der Straße folgend eine Strecke von rund zwei Kilome-\n\ntern zurück und zog dabei die Schuhe sowie seine Strümpfe aus. Etwa eine \n\nStunde später wurde er auf der Fahrbahn sitzend von einer für die herrschen-\n\nden Sichtverhältnisse zu schnell fahrenden Pkw-Lenkerin angefahren und nach \n\nlinks auf den Grünstreifen geschleudert. Er verstarb unmittelbar darauf an den \n\ndurch den Zusammenprall mit dem Pkw entstandenen schweren Verletzungen. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Revision der Nebenkläger \n\n1. Die rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen begegnet \n\n- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken, soweit das Landgericht eine Aussetzung mit Todesfolge nach \n\n§ 221 Abs. 1 und 3 StGB verneint hat. \n\n11 \n\na) Dies hat das Landgericht damit begründet, dass bereits Zweifel be-\n\nstünden, ob die Angeklagten S. objektiv in eine hilflose Lage \n\nversetzt bzw. ihn in einer solchen im Stich gelassen haben. Auch wenn der He-\n\nranwachsende geistig beeinträchtigt gewesen sei, habe er sein Handy bei sich \n\ngehabt und sei jedenfalls teilweise in der Lage gewesen, damit ordnungsgemäß \n\numzugehen. Er sei auch in der Lage gewesen, sich zu artikulieren und sich fort-\n\nzubewegen. \n\n12 \n\nJedenfalls habe die Kammer nicht mit ausreichender Sicherheit feststel-\n\nlen können, dass die Angeklagten in Bezug auf eine hilflose Lage zumindest \n\nbedingt vorsätzlich gehandelt hätten. Sie hätten das Ausmaß seiner Alkoholisie-\n\nrung nicht erkannt und die sonstigen Anzeichen für die Beeinträchtigung seines \n\ngeistigen Zustandes nicht ausreichend gewürdigt. \n\n13 \n\nb) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfest-\n\nstellungen befand sich S. jedenfalls nach dem Verlassen des \n\nStreifenwagens in einer hilflosen Lage im Sinne von § 221 Abs. 1 StGB. In einer \n\nsolchen ist, wer der abstrakten Gefahr des Todes oder einer schweren Ge-\n\nsundheitsbeschädigung ohne die Möglichkeit eigener oder fremder Hilfe ausge-\n\nsetzt ist (vgl. Hardtung in MünchKomm, § 221 Rdn. 7). Hilflosigkeit im Sinne \n\ndes Tatbestandes definiert sich danach als das Fehlen hypothetisch rettungs-\n\ngeeigneter sächlicher Faktoren oder hilfsfähiger (und generell auch hilfsberei-\n\nter) Personen (vgl. Horn/Wolters in SK-StGB 54. Lfg. § 221 Rdn. 3). Eine derar-\n\ntige Lage war hier mit Blick auf die Feststellungen zu den äußeren Umständen \n\nund dem Verhalten des Heranwachsenden nach dem Verlassen des Streifen-\n\nwagens ganz offensichtlich gegeben. Der Umstand, dass der junge Mann ein \n\nfunktionstüchtiges Handy bei sich trug, das er nach dem Aussteigen zumindest \n\nzeitweise auch bedienen konnte, ändert hier an der Annahme einer objektiv \n\nhilflosen Lage im Sinne des § 221 StGB schon deshalb nichts, weil es ihm nicht \n\ngelungen ist, jemanden anzurufen und er zudem gar nicht wusste, wo er sich \n\nbefand. \n\n14 \n\nc) Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des objektiven Tatbestandes hat \n\nzur Folge, dass auch der durch das Landgericht vorgenommenen Würdigung \n\nder subjektiven Tatseite die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen steht die Be-\n\ngründung, mit der das Landgericht ein (zumindest bedingt) vorsätzliches Han-\n\ndeln der Angeklagten abgelehnt hat, nicht im Einklang mit den getroffenen \n\nFeststellungen. Danach haben die Angeklagten die Alkoholisierung des Heran-\n\nwachsenden ebenso erkannt, wie den Umstand, dass er - aus welchen Grün-\n\nden auch immer - nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Dass die An-\n\ngeklagten die vorhandene starke Alkoholisierung nicht zutreffend, sondern ge-\n\nringer eingeschätzt haben, ist daher ohne Belang. \n\n15 \n\nAus welchen Gründen sich die Angeklagten dann aber der konkreten Ge-\n\nfährdung des Lebens und der Gesundheit des Heranwachsenden nicht bewusst \n\ngewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dass die Angeklagten die Durchfüh-\n\nrung des Verbringungsgewahrsams und dessen Ausgang entgegen der beste-\n\nhenden Dienstanweisung der Einsatzleitstelle nicht bzw. nicht vollständig ge-\n\nmeldet haben, könnte vielmehr für das Bewusstsein der Angeklagten sprechen, \n\ndass ihr Verhalten zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Hilfs-\n\nbedürftigen führen werde oder zumindest führen könnte (vgl. BGH NStZ 1985, \n\n501; Fischer, StGB 55. Aufl. § 221 Rdn. 12). \n\n16 \n\n2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen auf die Revision der Nebenklä-\n\nger zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Sache bedarf neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. \n\nStPO Gebrauch gemacht. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nIII. Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\nDie Revisionen der Angeklagten und das - zu deren Gunsten eingelegte - \n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Generalbundesanwalt entgegen \n\nseiner Antragsschrift in der Revisionshauptverhandlung nicht mehr vertreten \n\nhat, sind offensichtlich unbegründet. \n\n1. Zum Schuldspruch zeigen die Revisionen keinen Rechtsfehler auf. \n\nDie Angeklagten haben den Tod des Heranwachsenden im Sinne des \n\n§ 222 StGB durch Fahrlässigkeit verursacht, indem sie diesen unter den gege-\n\nbenen Umständen, insbesondere trotz seines von ihnen erkannten geistigen \n\nZustandes und der widrigen äußeren Verhältnisse aus ihrem Zuständigkeitsbe-\n\nreich verbracht und nach einer Fahrtstrecke von zehn Kilometern aus dem \n\nStreifenwagen haben aussteigen lassen. \n\n21 \n\na) Die Angeklagten haben den Tod von S. verursacht. \n\nDas verkehrsordnungswidrige Verhalten der Unfallverursacherin hat den not-\n\nwendigen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Angeklagten und dem \n\nTode von S. nicht unterbrochen. Es ist anerkannt, dass eine \n\nUrsache im Rechtssinne ihre Bedeutung nicht verliert, wenn außer ihr noch an-\n\ndere Ursachen zur Herbeiführung des Erfolges beitragen. Ein Ursachenzu-\n\nsammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fort-\n\nwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Er-\n\nöffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (vgl. BGHSt \n\n39, 322, 324 m. w. N.; BGH NStZ 1994, 83). Dies war hier ersichtlich nicht der \n\nFall. Vielmehr schloss sich die von der Unfallfahrerin gesetzte Ursachenreihe \n\nunmittelbar an das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten an und baute auf \n\ndiesem auf. Die ursprüngliche Bedingung war nicht beseitigt, sondern wirkte \n\nfort. \n\n22 \n\nb) Die Angeklagten haben im Hinblick auf den Tod von S. \n\n auch fahrlässig gehandelt. Gerade die Durchführung eines so genann-\n\nten Verbringungsgewahrsams und die Entlassung des Heranwachsenden unter \n\nden gegebenen Umständen hat objektiv und subjektiv vorhersehbar zu dessen \n\nTod geführt. Die Einzelheiten des durch das Verhalten in Gang gesetzten Ver-\n\nlaufs brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammen-\n\nwirken mehrerer Umstände ein, müssen dem Täter alle erkennbar sein, weil nur \n\ndann der Erfolg für ihn voraussehbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 143, 145; NStZ \n\n2004, 151; Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 3 m. w. N.). Dass sich der betrun-\n\nkene und desorientierte Heranwachsende bei der herrschenden Dunkelheit an \n\neiner Straße orientiert und sich auf die Fahrbahn begibt, dort von einem Auto \n\nerfasst wird und an den Folgen eines solchen Verkehrsunfalls verstirbt, lag un-\n\nter den gegebenen Umständen nach dem Maßstab des gewöhnlichen Erfah-\n\nrungsbereiches (vgl. BGHSt 12, 75, 78) nahe. Dies war daher objektiv sowie für \n\ndie Angeklagten als erfahrene Polizeibeamte, die mit den Verhaltensweisen von \n\nBetrunkenen und den Gefahren des nächtlichen Straßenverkehrs vertraut wa-\n\nren, auch subjektiv vorhersehbar. \n\n23 \n\nDaran ändert sich nichts dadurch, dass das Sitzen des Heranwachsen-\n\nden auf der Fahrbahn, insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unver-\n\nnünftig war. Zwar kann eine gänzlich vernunftswidrige Handlungsweise eines \n\nGetöteten die Vorhersehbarkeit des Erfolgs entfallen lassen (vgl. BGHSt 3, 218; \n\n4, 182, 187; 12, 75, 78). Allerdings entfällt die Vorhersehbarkeit in solchen Fäl-\n\nlen nur dann, sofern der Getötete entscheidungsfähig, insbesondere nicht etwa \n\nbetrunken war (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 9). S. \n\nwar indes nicht nur betrunken, sondern in engem zeitlichen Zusammenhang mit \n\nseinem Aussteigen aus dem Streifenwagen örtlich sowie situativ desorientiert \n\nund damit in seinen geistigen Leistungen deutlich vermindert gewesen. Danach \n\nwar er offensichtlich nicht entscheidungsfähig. Da die Angeklagten dies erkannt \n\nhatten, kann ihre strafrechtliche Haftung nicht wegen des objektiv unvernünfti-\n\ngen Verhaltens des Heranwachsenden entfallen. Auch der Umstand, dass ein \n\nanderer Verkehrsteilnehmer sich - wie hier - nicht pflichtgemäß verhält, sondern \n\nunter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung zu schnell fährt, war als all-\n\ntägliches Geschehen naheliegend und daher vorhersehbar. \n\n24 \n\n2. Auch die Überprüfung des Strafausspruchs aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigungen hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-\n\nklagten ergeben. \n\nTolksdorf RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt \n an der Unterzeichnung gehindert \n\nRiBGH von Lienen ist krankheitsbedingt \nan der Unterzeichnung gehindert \n\n Tolksdorf Tolksdorf \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_463-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/3-str-463-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_463-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_463-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/3-str-463-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_463-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:31.894380+00:00"}}