{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_459-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"3 StR 459/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 459/07 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubes u. a. \n\nzu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub \n\nhier: Revisionen der Angeklagten B. und K. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 2007 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 4, 357 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das \n\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. April 2007 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten \n\nL. betrifft. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hier-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. und den Mitangeklagten \n\nL. jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwe-\n\nrem Raub, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und der gefährli-\n\nchen Körperverletzung schuldig gesprochen; gegen den Angeklagten B. \n\nhat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten (so im Urteils-\n\ntenor; in den Urteilsgründen dagegen: sieben Jahre und sechs Monate) und \n\ngegen den Mitangeklagten L. eine solche von fünf Jahren verhängt. Den \n\nAngeklagten K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum erpresserischen \n\nMenschenraub zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung \n\nzur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten B. \n\nund K. die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg; \n\nsie führen zur Aufhebung des Urteils auch gegen den nicht revidierenden Mit-\n\nangeklagten L. (§ 357 StPO). \n\n2 \n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Zeuge M. dem \n\nin Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Mitangeklagten L. an, ihm per In-\n\nternet Geld auf ein ausländisches Bankkonto zu überweisen; das Geld könne \n\nüber verschiedene Firmen laufen und sodann \"gereinigt\" abgehoben werden. \n\nL. informierte den Angeklagten B. , der an dem Geschäft partizipieren \n\nsollte, und erhielt über diesen die Daten eines spanischen Kontos des Neben-\n\nklägers Bu. . Nachdem L. die Daten an M. weitergegeben hatte, \n\nspiegelte dieser wahrheitswidrig vor, über vier Millionen Euro auf das Konto ü-\n\nberwiesen zu haben. L. informierte B. hierüber. Auf entsprechende \n\nNachfrage konnte der Nebenkläger den Angeklagten B. zunächst davon \n\nüberzeugen, dass auf dem Konto kein Geldeingang zu verzeichnen war. Da \n\nM. jedoch weiterhin versicherte, die Überweisung veranlasst zu haben, blie-\n\nben B. und L. gegenüber dem Nebenkläger misstrauisch und suchten \n\nihn auf, um - gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt und Waffen - zu versu-\n\nchen, an das Geld zu kommen. Sollten sie das Geld im Hause des Nebenklä-\n\ngers finden, so wollten sie es an sich nehmen. Ansonsten wollten sie den Ne-\n\nbenkläger bedrohen und unter Druck setzen, damit er ihnen - sollte das Geld \n\nauf sein Konto überwiesen worden sein - offenbarte, wo es sich befand, und \n\nihnen den Zugriff hierauf ermöglichte. Sie überwältigten den Nebenkläger in \n\ndessen Haus und bedrohten ihn mit einer funktionsfähigen und geladenen Pis-\n\ntole sowie einem Messer. L. ging besonders aggressiv zu Werke und \n\nschlug den Nebenkläger mehrfach. B. und L. fanden das gesuchte \n\nGeld zwar nicht, entwendeten jedoch mehrere Mietkautionsbücher, einen Lap-\n\ntop sowie die Fahrzeugschlüssel des Firmenwagens. Sie verbrachten den Ne-\n\nbenkläger zunächst auf einen Hundetrainingsplatz und danach in den Keller-\n\nraum einer Werkstatthalle, wo sie ihn fesselten und mit dem Tode bedrohten, \n\nohne indes einen festen Plan für ihr weiteres Vorgehen zu haben. Sodann fuh-\n\nren sie mit ihm in die Wohnung des Angeklagten K. . Auf der Fahrt erklär-\n\nten sie dem Nebenkläger, dass auf seinem spanischen Konto Geld eingehen \n\nwerde, das abgeholt werden solle. Deshalb werde man gemeinsam nach Ma. \n\n fahren. In der Wohnung des K. unterhielt B. sich erneut mit dem \n\nNebenkläger und gewann den Eindruck, dass dieser tatsächlich nicht über das \n\nGeld verfügte oder etwas über seinen Verbleib wusste. Hiervon berichtete er \n\nL. , woraufhin sie den Nebenkläger zurück zu seinem Wohnhaus brachten. \n\nB. wies ihn an, er solle einige Sachen einpacken. In ein paar Tagen wür-\n\nden sie ihn wieder abholen, um mit ihm wegen der Geldangelegenheit nach \n\nMa. zu fahren. Der Nebenkläger wagte es in der Folgezeit nicht, die Polizei \n\nzu informieren. Drei Tage später rief B. ihn an und forderte ihn auf, sich \n\nbereit zu halten, da er demnächst abgeholt werde. Weitere acht Tage später \n\nflog B. nach Absprache mit L. allein nach Ma. , um dort ein eige-\n\nnes Konto zu eröffnen und mit diesem den Zeugen M. zu testen. Zu der \n\ngemeinsamen Ma. reise von B. und L. mit dem Nebenkläger kam \n\nes nicht. \n\nII. Revision des Angeklagten B. \n\n3 \n\nDer Schuldspruch gegen den Angeklagten B. hält rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. Zum einen belegen die Feststellungen des Urteils nicht, dass \n\ner sich wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239 a Abs. 1 StGB \n\nstrafbar gemacht hat (1.). Zum anderen begegnet es durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken, dass das Landgericht hinsichtlich der versuchten schweren \n\n4 \n\n5 \n\nräuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 StGB die Möglichkeit ei-\n\nnes strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) nicht erörtert hat (2.). \n\n1. Den lückenhaften Feststellungen lässt sich nicht mit der erforderlichen \n\nSicherheit entnehmen, dass der Angeklagte den subjektiven Tatbestand einer \n\nder hier in Betracht kommenden Varianten des erpresserischen Menschenrau-\n\nbes erfüllt hätte. \n\n§ 239 a Abs. 1 1. Alt. StGB erfordert im sog. Zweipersonenverhältnis in \n\nsubjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz des Täters bezüglich der objektiven \n\nTatbestandsmerkmale zunächst, dass er beim Entführen oder Sichbemächtigen \n\ndes Opfers die Absicht hat, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung \n\nauszunutzen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 239 a Rdn. 5). Dies setzt voraus, \n\ndass die Bemächtigungssituation sich nach der Vorstellung des Täters in ge-\n\nwissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 StGB \n\neigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung \n\nerlangen wird (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ 2007, 32). Darüber hinaus \n\nmuss aus der Sicht des Täters zwischen der Entführungs- oder Bemächtigungs-\n\nlage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher \n\nZusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer während der Dauer der \n\nZwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll; denn \n\nder Zweck des § 239 a StGB besteht gerade darin, das Entführen oder Sich-\n\nbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der \n\nTäter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren \n\nkann. Der Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn die dem Opfer abgepresste \n\nHandlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH StV 1997, 302, 303; \n\nStV 2007, 354; Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07). Dies gilt auch \n\ndann, wenn der Täter eine aus anderen Motiven begründete Entführungs- oder \n\nBemächtigungslage zu einer Erpressung ausnutzen will (§ 239 a Abs. 1 2. Alt. \n\nStGB; vgl. Fischer aaO § 239 a Rdn. 10). \n\nHier bedeutet dies: \n\n6 \n\na) Soweit die Angeklagten B. und L. ursprünglich planten, das \n\nGeld an sich zu bringen, sollte es sich im Hause des Nebenklägers befinden, \n\nlässt sich den Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen, dass nach \n\nihren Vorstellungen zur Durchsetzung ihres Vorhabens eine stabile Bemächti-\n\ngungssituation geschaffen werden musste, die neben den eingesetzten Nöti-\n\ngungsmitteln im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eigenständige \n\nBedeutung für den Erpressungserfolg erlangen werde. \n\n7 \n\nSoweit die beiden Angeklagten für den Fall, dass sich das Geld nicht im \n\nHause des Nebenklägers befand, beabsichtigten, diesen zu bedrohen und unter \n\nDruck zu setzen, damit er ihnen - sofern das Geld auf sein Konto gelangt war - \n\noffenbarte, wo es sich befand und ihnen den Zugriff hierauf ermöglichte, wird \n\nnicht erkennbar, dass der Nebenkläger nach ihrem alternativen Tatplan die \n\nvermögensschädigende Verfügung noch während der Bemächtigungslage vor-\n\nnehmen sollte. \n\n8 \n\nDerartige Vorstellungen der Angeklagten B. und L. bei Be-\n\ngründung der Bemächtigungslage in Bezug auf die näheren Umstände der Er-\n\nlangung des Geldes lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es ergibt \n\nsich auch nicht aus deren Zusammenhang, dass die beiden Angeklagten plan-\n\nten, die Bemächtigungslage so lange aufrecht zu erhalten, bis dem Nebenklä-\n\nger das Geld tatsächlich abgepresst war. Vielmehr sprechen die weiteren Fest-\n\nstellungen des Landgerichts eher dagegen, dass B. und L. beabsich-\n\ntigten, den Nebenkläger bis zu diesem Zeitpunkt in ihrer Gewalt zu behalten. \n\nDenn zumindest im Laufe des weiteren Tatgeschehens verlagerten sich ihre \n\nPlanungen dahin, dass sie mit dem Nebenkläger zu einem späteren Zeitpunkt, \n\nnachdem sie ihn wieder nach Hause gebracht und aus ihrer Gewalt entlassen \n\nhatten, nach Spanien reisen wollten, um dort an das Geld zu kommen. Diese \n\nAbsicht, auf die das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ab-\n\ngestellt hat, vermag - sei sie bereits ursprünglich vorhanden gewesen, sei sie \n\nerst nach Begründung der Bemächtigungslage entstanden - die Verurteilung \n\naus den dargelegten Gründen in keiner der Tatalternativen des § 239 a Abs. 1 \n\nStGB zu tragen. \n\n9 \n\nDen Urteilsfeststellungen lässt sich entgegen der Auffassung des Gene-\n\nralbundesanwalts auch nicht entnehmen, dass B. und L. durch das \n\nvom Nebenkläger während der Bemächtigungslage mit einer spanischen Firma \n\ngeführten Telefonat eine Handlung veranlassen wollten, die nach ihrer Vorstel-\n\nlung eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstell-\n\nte (vgl. BGH NStZ 2006, 36 f. zu § 239 b StGB). Welche erhebliche Bedeutung \n\ndiesem Gespräch nach der Vorstellung der beiden Angeklagten zukommen soll-\n\nte, erschließt sich aus den - wie auch der Generalbundesanwalt insoweit zu \n\nRecht ausführt - in diesem Zusammenhang knappen Urteilsgründen nicht. \n\n10 \n\nb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt zwar in Be-\n\ntracht, dass sich der Angeklagte B. deswegen des erpresserischen Men-\n\nschenraubs im Sinne der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar ge-\n\nmacht hat, weil er zusammen mit L. während der Dauer der Bemächtigung \n\ndurch die Wegnahme der Sparbücher sowie der weiteren Gegenstände aus \n\ndem Haus des Nebenklägers einen besonders schweren Raub gemäß § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB beging; denn da der Tatbestand der Erpressung den des \n\nRaubes mit umfasst (stdg. Rspr., vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, \n\n333, 334; NStZ 2006, 448, 449), vermag dies grundsätzlich die Strafbarkeit we-\n\ngen erpresserischen Menschenraubes zu begründen. Jedoch hat das Landge-\n\nricht diese Tatbestandsalternative nicht in den Blick genommen und keine Fest-\n\nstellungen dazu getroffen, ob gerade die von den Tätern geschaffene Bemäch-\n\ntigungslage den Raub ermöglichte und ob B. und L. diese Verknüpfung \n\nauch subjektiv herstellten (vgl. Fischer aaO § 239 a Rdn. 10). Nach dem mitge-\n\nteilten objektiven Sachverhalt liegt dies indessen nahe. \n\n11 \n\n2. Soweit das Landgericht den Angeklagten B. wegen versuchter \n\nschwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 22, 23 StGB verurteilt \n\nhat, hat es rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob insoweit ein strafbefreiender Rück-\n\ntritt in Betracht kommt. Es hat lediglich festgestellt, dass B. und L. ihr \n\nVorhaben nicht weiter ausführten, und es insbesondere zu der geplanten Ma. \n\n reise mit dem Nebenkläger nicht mehr kam. Damit ist die Möglichkeit eines \n\nRücktritts nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Generalbundes-\n\nanwalts belegen die Feststellungen nicht, dass ein solcher bereits deshalb aus-\n\nscheidet, weil der Versuch der schweren räuberischen Erpressung fehlgeschla-\n\ngen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Tä-\n\nters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr \n\nerreicht werden kann, ohne dass er eine ganz neue Handlungs- und Kausalket-\n\nte in Gang setzt (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Die Angeklagten gingen indes, auch \n\nnachdem sie den Zeugen Bu. zurück zu seinem Haus gebracht hatten, noch \n\ndavon aus, dass sie diesen aufgrund der eingesetzten Nötigungsmittel dazu \n\nveranlassen konnten, ihnen den Zugriff auf das Geld zu ermöglichen. Trotz des \n\ngewissen zeitlichen Abstands zu der geplanten Fortsetzung des Tatgeschehens \n\nliegt deshalb bei wertender Betrachtung ein insgesamt einheitlicher Lebensvor-\n\ngang und damit ein unbeendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 40, 75, 77), von dem \n\ndie Angeklagten durch freiwillige Aufgabe der weiteren Ausführung gemäß § 24 \n\nAbs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zurücktreten konnten. Das Landgericht war somit \n\ngehalten, weitere Feststellungen zu dem Geschehen und insbesondere zu den \n\nGründen zu treffen, aus denen es schließlich zu der geplanten gemeinsamen \n\nReise nach Spanien nicht mehr kam. \n\nII. Revision des Angeklagten K. \n\n12 \n\nDa aus den dargelegten Gründen ein erpresserischer Menschenraub als \n\nHaupttat nicht ausreichend festgestellt ist, entfällt auch die Strafbarkeit des An-\n\ngeklagten K. wegen Beihilfe gemäß § 239 a Abs. 1, § 27 StGB. Der Senat \n\nweist im Hinblick auf das Vorbringen der Revision im Übrigen darauf hin, dass \n\ndann, wenn der neue Tatrichter eine entsprechende Haupttat feststellt, der An-\n\ngeklagte K. jedenfalls dadurch, dass er auf den Zeugen Bu. aufpasste, \n\nals dieser sich in seiner Wohnung befand, einen möglicherweise ausreichenden \n\nobjektiven Tatbeitrag leistete. Der neue Tatrichter wird jedoch auch in den Blick \n\nzu nehmen haben, dass der für eine strafbare Beihilfe notwendige Vorsatz nur \n\nbejaht werden kann, wenn der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat \n\nkennt, obgleich er von deren Einzelheiten keine bestimmte Vorstellung zu ha-\n\nben braucht (vgl. Fischer aaO § 27 Rdn. 22). \n\nIII. Erstreckung der Revision auf den Mitangeklagten L. \n\n13 \n\nDie auf die Sachrüge veranlasste Aufhebung des gegen die Angeklagten \n\nB. und K. ergangenen Urteils erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch \n\nauf die Verurteilung des Mitangeklagten L. , der keine Revision eingelegt \n\nhat; denn die Gründe, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten \n\nB. führen, treffen in gleicher Weise auf den Mitangeklagten L. zu. \n\n14 \n\nIV. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass eine Verurteilung gemäß \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass die Körperverletzung mittels, d. h. \n\ndurch die zweckgerichtete Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefähr-\n\nlichen Werkzeugs begangen wird. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die \n\nAbweichung von Urteilstenor und -gründen betreffend die Höhe der gegen den \n\nAngeklagten B. verhängten Strafe zudem zu beachten haben, dass die \n\nverkündete Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten maßgebend ist \n\nund das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO es verbie-\n\ntet, den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache zu einer höheren Stra-\n\nfe zu verurteilen (vgl. BGHSt 34, 11, 13; Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 19). \n\n RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt \n an der Unterzeichnung gehindert. \n\nTolksdorf Tolksdorf Becker \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_459-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/3-str-459-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_459-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_459-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/3-str-459-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_459-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:41.213967+00:00"}}