{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_450-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"3 StR 450/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 450/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-\n\nmig - am 15. Januar 2008 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom \n\n12. September 2007 aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 29. Mai 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als un-\n\nzulässig verworfen, da die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Prof. \n\nDr. W. am 17. Juli 2007 wirksam war und die Revisionsbegründung des \n\nVerteidigers deshalb nicht verspätet eingegangen ist. \n\nDer Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus Karlsruhe für \n\ndas Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli \n\n2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu er-\n\nmächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Be-\n\nschlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvoll-\n\nmacht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der \n\nStrafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung \n\nempfangsberechtigt. \n\n3 \n\nAus § 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann \n\nder Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an \n\nden gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei \n\nden Akten befindet. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung \n\neiner ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen Schrift-\n\nstücken eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustel-\n\nlungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2). \n\n4 \n\nDa für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 37 \n\nAbs. 2 StPO die wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. \n\nmaßgeblich war und diese Frist mithin nicht versäumt worden ist, kommt eine \n\nWiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Senat hat den entsprechenden Antrag \n\nals Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO \n\numgedeutet und den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision des \n\nAngeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben. \n\n5 \n\n2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die Nachprüfung des \n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat, wie der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben. \n\nTolksdorf \n\nMiebach \n\nPfister \n\nBecker \n\nHubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_450-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/3-str-450-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_450-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_450-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-15/3-str-450-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_450-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:50.870953+00:00"}}