{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_433-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"3 StR 433/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 1 (faires Verfahren), § 154, § 302 Abs. 1 Satz 1 MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 1. Wird bei einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts rechtswidrig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart, so hat dies nicht die Unwirksam- keit der Absprache im Übrigen zur Folge. 2. Die Ankündigung des Angeklagten, gegen das aufgrund einer Verfahrensabspra- che ergehende Urteil Rechtsmittel einzulegen, ist für sich genommen kein Um- stand, der die Bindung des Gerichts an eine zulässige Verständigung beseitigt. Sie rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft von ihrer in die Ab- sprache einbezogenen Zusage löst, zu einer anderen Tat des Angeklagten einen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen. 3. Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft durch deren Zusage einer Antragstel- lung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für den Fall, dass diese ihr Versprechen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht einhält, die Verpflichtung, den Angeklagten, der im Ver- trauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten eingeräumt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den sich hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen weitestmöglich ein- gehalten werden. Nur wenn sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt, das noch mit dem Gebot fairer Verfahrensführung vereinbar wäre, kommt ein Verfah- renshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht, zu der der Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO angekündigt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\n3 StR 433/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n___________________________________ \n\nStPO § 1 (faires Verfahren), § 154, § 302 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Wird bei einer verfahrensbeendenden Absprache unter Beteiligung des Gerichts \n\nrechtswidrig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart, so hat dies nicht die Unwirksam-\n\nkeit der Absprache im Übrigen zur Folge. \n\n2. Die Ankündigung des Angeklagten, gegen das aufgrund einer Verfahrensabspra-\n\nche ergehende Urteil Rechtsmittel einzulegen, ist für sich genommen kein Um-\n\nstand, der die Bindung des Gerichts an eine zulässige Verständigung beseitigt. Sie \n\nrechtfertigt es auch nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft von ihrer in die Ab-\n\nsprache einbezogenen Zusage löst, zu einer anderen Tat des Angeklagten einen \n\nAntrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen. \n\n3. Bindet das Gericht die Staatsanwaltschaft durch deren Zusage einer Antragstel-\n\nlung nach § 154 Abs. 2 StPO in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für den \n\nFall, dass diese ihr Versprechen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz des \n\nfairen Verfahrens nicht einhält, die Verpflichtung, den Angeklagten, der im Ver-\n\ntrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten eingeräumt hat, im \n\nRahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den sich hieraus ergebenden \n\nFolgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Absprachen weitestmöglich ein-\n\ngehalten werden. Nur wenn sich auf diese Weise kein Ergebnis erzielen lässt, das \n\nnoch mit dem Gebot fairer Verfahrensführung vereinbar wäre, kommt ein Verfah-\n\nrenshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht, zu der der Antrag nach § 154 \n\nAbs. 2 StPO angekündigt worden ist. \n\nBGH, Urt. vom 12. März 2008 - 3 StR 433/07 - LG Hildesheim \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n21. Februar 2008 in der Sitzung am 12. März 2008, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n - in der Verhandlung vom 21. Februar 2008 - \n\n als Verteidiger des Angeklagten, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 21. Mai 2007 im Strafausspruch dahin ge-\n\nändert, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von zwei Jah-\n\nren verurteilt wird. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über \n\ndie Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung und über \n\ndie Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und \n\nwegen Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen rich-\n\ntet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge, das Landgericht habe sei-\n\nne Pflicht verletzt, das Verfahren fair zu gestalten, sowie mit der allgemeinen \n\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt auf die Verfahrensrüge zur Änderung \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\ndes Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht \n\nzur Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. \n\n1. Der Beanstandung liegt folgendes, dem Protokoll der Hauptverhand-\n\nlung, dem Revisionsvortrag und den dienstlichen Erklärungen übereinstimmend \n\nzu entnehmendes Geschehen zugrunde: \n\nGegen den Angeklagten und mehrere Mitangeklagte fand die Hauptver-\n\nhandlung wegen des Vorwurfs zweier bewaffneter Raubüberfälle auf Mitarbeiter \n\nvon Spielhallen im September 2006 statt (Taten 1 und 2). Zugleich waren ge-\n\ngen die Tätergruppe weitere Ermittlungsverfahren anhängig; gegen den Ange-\n\nklagten war wegen eines Überfalls auf eine Tankstelle am 4. November 2006 \n\n(Tat 3) bereits Anklage zum Landgericht erhoben, diese aber noch nicht zur \n\nHauptverhandlung zugelassen worden. Am zweiten Hauptverhandlungstag teil-\n\nte der Vorsitzende mit, es hätten \"zwischen dem Sitzungsvertreter der Staats-\n\nanwaltschaft, den Angeklagten, deren Verteidigern und dem Gericht Gespräche \n\nmit dem Ziel einer einvernehmlichen und verfahrensabschließenden Verständi-\n\ngung stattgefunden\". Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Ange-\n\nklagten und deren Verteidiger erklärten daraufhin: \"Wir greifen die Anregung \n\ndes Gerichts auf und sind bereit, für den Fall eines Geständnisses folgende \n\nStrafen zu akzeptieren: … der Angeklagte A. eine Jugendstrafe \n\nvon nicht mehr als zwei Jahren - ohne Strafaussetzung.\" Im Anschluss daran \n\nerklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dass er in den gegen den \n\nAngeklagten und die Mitangeklagten bei der Polizei anhängigen Ermittlungsver-\n\nfahren, bei den bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Ermittlungsverfahren \n\nund \"in den bei der Jugendkammer bereits angeklagten Verfahren eine - end-\n\ngültige - Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO veranlassen bzw. eine - endgültige \n\n- Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO beantragen wird\". Sodann gaben der An-\n\ngeklagte und die Mitangeklagten über die Verteidiger - der Angeklagte über \n\nRechtsanwalt R. - jeweils eine geständige Einlassung ab. Nachdem \n\ndas Verfahren am nächsten Verhandlungstag mit sonstigen Beweiserhebungen \n\nfortgesetzt worden war, teilte außerhalb der Hauptverhandlung Rechtsanwalt \n\nH. als neuer Verteidiger des Angeklagten dem Vorsitzenden der Jugend-\n\nkammer telefonisch mit, dass sein Mandant nicht mehr bereit sei, eine Jugend-\n\nstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu akzeptieren. Hiervon unterrich-\n\ntete der Vorsitzende den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der darauf \n\nantwortete, er fühle sich nun seinerseits nicht mehr an die getroffene Absprache \n\ngebunden, in dem bei der Jugendkammer anhängigen weiteren Verfahren ei-\n\nnen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen. Am nächsten Verhandlungstag \n\nerklärte Rechtsanwalt R. , der Angeklagte könne nicht verbindlich \n\nerklären, dass er ein heute gegen ihn ergehendes Urteil akzeptieren werde. \n\nDaraufhin erwiderte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, dass er sich, \n\nweil der Angeklagte deutlich gemacht habe, keinen Rechtsmittelverzicht erklä-\n\nren zu wollen, an die getroffene Absprache nicht mehr gebunden fühle, und be-\n\nantragte die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten. Antragsge-\n\nmäß trennte die Jugendkammer danach das Verfahren gegen den Angeklagten \n\ndurch Beschluss ab, weil nunmehr die Verbindung mit dem anhängigen Verfah-\n\nren wegen eines weiteren Raubüberfalls (Tat 3) in Betracht komme, bezüglich \n\ndessen ein Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO nicht mehr \n\nzu erwarten sei. Am nächsten Verhandlungstag wies die Jugendkammer den \n\nAngeklagte darauf hin, dass sie nicht mehr an die Verständigung gebunden sei. \n\nDanach wurde bezüglich der weiteren Anklage das Hauptverfahren eröffnet und \n\ndie Sache zum laufenden Verfahren verbunden. Nach weiterer Beweiserhebung \n\n- der Angeklagte ließ sich zum Vorwurf des dritten Raubüberfalls nicht ein - \n\nwurde der Angeklagte wegen aller drei Taten zu der Jugendstrafe von drei Jah-\n\nren verurteilt. \n\n4 \n\n2. Die Revision wendet sich - ungeachtet des in der Revisionsverhand-\n\nlung ohne Beschränkung gestellten Aufhebungsantrags - nicht dagegen, dass \n\ndas Landgericht, obwohl es sich nicht mehr an die Verfahrensabsprache ge-\n\nbunden fühlte, das vom Angeklagten auf deren Grundlage abgelegte Geständ-\n\nnis verwertet und ihn hiervon ausgehend wegen der Taten 1 und 2 schuldig ge-\n\nsprochen hat; der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob insoweit ein \n\nVerwertungsverbot vorlag. Vielmehr wird mit der Verfahrensrüge beanstandet, \n\ndass das Landgericht sich nicht von der getroffenen Verfahrensabsprache habe \n\nlösen und den Angeklagten daher nur wegen der Taten 1 und 2 zu einer Ju-\n\ngendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren habe verurteilten dürfen. Mit dieser \n\nStoßrichtung hat die Verfahrensrüge einen Teilerfolg. \n\n5 \n\n3. Der Schuldspruch hält allerdings rechtlicher Überprüfung stand. Die \n\nihn tragenden Feststellungen beruhen zu allen drei Taten auf einer rechtsfehler-\n\nfreien Beweiswürdigung. Auch wurde durch die getroffene Verfahrensabspra-\n\nche kein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat 3 begründet. Jedoch \n\nkann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Im Einzelnen gilt: \n\n6 \n\na) Es ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Jugendkam-\n\nmer mit dem Angeklagten eine Verfahrensabsprache getroffen hat. Trotz feh-\n\nlender gesetzlicher Regelung ist im Strafverfahren eine Verständigung innerhalb \n\nder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Grenzen (siehe \n\nhierzu BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195; BGHSt - GS - 50, 40) grund-\n\nsätzlich zulässig. Diese Grenzen sind hier jedenfalls nicht in einer Weise über-\n\nschritten worden, dass den getroffenen Abreden insgesamt die Verbindlichkeit \n\ngefehlt hätte mit der Folge, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf Einhal-\n\ntung der ihm erteilten Zusagen gehabt hätte. \n\n7 \n\nZunächst hat das Landgericht dem zu beachtenden Formerfordernis ge-\n\nnügt, indem es das Ergebnis einer in Vorgesprächen erreichten Annäherung in \n\nder öffentlichen Verhandlung mitgeteilt und in die Sitzungsniederschrift aufge-\n\nnommen hat. Ein Überschreiten der inhaltlichen Grenzen einer zulässigen Ver-\n\nständigung zum Strafausspruch ist nicht ersichtlich. Dass sich die Abrede auf \n\ndie Verhängung einer Jugendstrafe bezog, macht sie für sich nicht unzulässig \n\n(zu den Bedenken vgl. BGH NStZ 2001, 555 mit Anm. Eisenberg NStZ 2001, \n\n556); es ist nicht erkennbar, dass auch die Frage der Anwendung von Jugend- \n\noder Erwachsenenstrafrecht und nicht allein die Höhe der höchstens zu ver-\n\nhängenden Strafe Gegenstand der Vereinbarung war. Der Umstand, dass in die \n\nAbsprache die Zusage der Staatsanwaltschaft einbezogen war, in anderen Ver-\n\nfahren auf unterschiedliche Weise von weiterer Strafverfolgung abzusehen oder \n\nentsprechende Anträge zu stellen, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen. \n\n8 \n\nb) Die Grenzen einer zulässigen Verständigung sind allerdings dann ver-\n\nletzt, wenn das Gericht am Zustandekommen einer Urteilsabsprache mitwirkt, in \n\nder auch der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels vereinbart wird. Es \n\ndarf bei Gesprächen über eine einverständliche Verfahrensbeendigung die Fra-\n\nge eines Rechtsmittelverzichts weder von sich aus ansprechen, noch gar be-\n\nfürworten oder von den Beteiligten verlangen. Es hat Äußerungen zu vermei-\n\nden, die objektiv dahin verstanden werden können, dass ihm an einem \n\nRechtsmittelverzicht gelegen oder dass dieser für den Angeklagten vorteilhaft \n\nsei (BGHSt - GS - 50, 40, 57); denn für die Vereinbarung eines Rechtsmittel-\n\nverzichts bestehen keine legitimen Interessen (BGHSt - GS - 50, 40, 56; siehe \n\ndazu auch den Vorlegungsbeschluss des Senats BGH NJW 2004, 2536). \n\n9 \n\nEs liegen hier erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landgericht \n\ndiese Vorgaben missachtet und einen Verzicht der Rechtsmittelberechtigten auf \n\nEinlegung der Revision zum Gegenstand der Vorgespräche außerhalb der \n\nHauptverhandlung gemacht hat. Hierfür spricht zum einen schon der Wortlaut \n\nder protokollierten Verständigung: Danach hat nicht - wie an sich geboten (vgl. \n\nBGHSt 43, 195, 207 und BGHSt - GS - 50, 40, 48) - die Jugendkammer für den \n\nFall einer geständigen Einlassung die Zusage erteilt, eine bestimmte Strafhöhe \n\nnicht zu überschreiten; vielmehr haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der \n\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft versprochen, eine Jugendstrafe von \n\nnicht mehr als einem bestimmten Höchstmaß zu \"akzeptieren\". Auch die Reak-\n\ntionen des Vorsitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf \n\ndie Ankündigung, der Angeklagte werde die Frage der Bewährung möglicher-\n\nweise durch das Rechtsmittelgericht überprüfen lassen, deuten in diese Rich-\n\ntung. Andererseits hat die Revision ein solches rechtswidriges Verhalten der \n\nVerfahrensbeteiligten nicht geltend gemacht; es lässt sich auch den vorliegen-\n\nden dienstlichen Stellungnahmen (zur freibeweislichen Feststellung eines unzu-\n\nlässigen Geschehens vgl. BGHSt 45, 227, 228) nicht mit Sicherheit entnehmen. \n\n10 \n\nDer Senat muss diese Frage jedoch nicht näher aufklären. Selbst wenn \n\nunter Beteiligung des Gerichts unzulässig ein Rechtsmittelverzicht vereinbart \n\nworden sein sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass die übrigen Abreden unbe-\n\nachtlich wären. Zwar wäre das Versprechen des Rechtsmittelverzichts selbst \n\nunwirksam und deshalb ohne Bindung für die Rechtsmittelberechtigten; indes \n\nwürde die Wirksamkeit der Verständigung im Übrigen durch die rechtswidrige \n\nEinbeziehung eines Rechtsmittelverzichts hier nicht beeinträchtigt werden. Die \n\nVerbindlichkeit einer nach den allgemeinen Grundsätzen wirksamen Urteilsab-\n\nsprache wird nicht dadurch gefährdet, dass sie mit dem Versprechen eines spä-\n\nteren Rechtsmittelverzichts verbunden ist. Selbst wenn dies unzulässigerweise \n\nder Fall gewesen sein sollte, wären die hiermit verbundenen Erwartungen nicht \n\nschützenswert (vgl. Rieß in FS für Meyer-Goßner S. 645, 652). \n\n11 \n\nc) Demgemäß war das Landgericht im Grundsatz an seine Zusage ge-\n\nbunden, den Angeklagten wegen der Taten 1 und 2 zu einer Jugendstrafe von \n\nhöchstens zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu verurteilen \n\nsowie das Verfahren zu Tat 3 - nach einem entsprechenden Antrag der Staats-\n\nanwaltschaft - gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Von dieser Bindung \n\nkonnte es sich nur unter den von der Rechtsprechung anerkannten Vorausset-\n\nzungen lösen. Danach kommt ein Abweichen von der Zusage nur dann in Be-\n\ntracht, wenn schon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche \n\noder rechtliche Aspekte übersehen wurden (vgl. BGHSt - GS - 50, 40, 50), oder \n\nwenn sich in der Hauptverhandlung neue (d. h. dem Gericht bisher unbekannte) \n\nschwerwiegende Umstände zu Lasten des Angeklagten ergeben (so die zuvor \n\nvon BGHSt 43, 195, 210 gezogene, engere Grenze). Dies war hier nicht der \n\nFall. \n\n12 \n\naa) Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen beiden Überfälle einge-\n\nräumt. Es ist nicht ersichtlich, dass er dabei hinter den vom Gericht an ihn ge-\n\nstellten Anforderungen zurückgeblieben wäre. Mit seinem Geständnis hat er \n\nseinen Teil der Verständigung erfüllt. Relevante tatsächliche oder rechtliche \n\nAspekte waren von der Kammer weder bei der Absprache übersehen worden \n\nnoch im Anschluss daran neu zutage getreten. Insbesondere gab die Erklärung \n\ndes Angeklagten, er könne nicht zusichern, dass er bei einem absprachegemäß \n\nergehenden Urteil auf Rechtsmittel verzichten werde, bzw. er sei mit einer Ver-\n\nurteilung zu einer die Zusage ausschöpfenden Strafe nicht mehr einverstanden, \n\nder Jugendkammer keine Berechtigung, von der getroffenen Verfahrensabspra-\n\nche abzurücken. Darf ein Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegen-stand der Ver-\n\nständigung gemacht werden, so kann auch eine Erklärung, ggf. Rechtsmittel \n\neinlegen zu wollen, die Bindungswirkung der Absprache nicht beseitigen. \n\n13 \n\nbb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Staats-\n\nanwaltschaft aufgrund der Erklärungen des Angeklagten in nicht zu rechtferti-\n\ngender Weise von ihren Zusagen gelöst hat, die sie in der unter ihrer Beteili-\n\ngung zustande gekommenen Verfahrensabsprache gegeben hatte. \n\n14 \n\nDie Staatsanwaltschaft hatte sich dadurch an der Verfahrensabsprache \n\nbeteiligt, dass sie für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten und des-\n\nsen Verurteilung im Rahmen der Verständigung (höchstens zu einer Jugend-\n\nstrafe von zwei Jahren ohne Strafaussetzung zur Bewährung) die Einstellung \n\nweiterer Ermittlungs- und Strafverfahren bzw. die Stellung entsprechender An-\n\nträge zugesichert hat (zu den Bedenken gegen eine Beteiligung der Staatsan-\n\nwaltschaft an einer Verfahrensabsprache vgl. BGHSt 42, 191; 45, 227). Sie hat-\n\nte damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich der Angeklagte \n\nverlassen durfte und dessen Grundlage durch seine Ankündigung, gegen das \n\naufgrund der Verfahrensabsprache ergehende Urteil gegebenenfalls Rechtsmit-\n\ntel einzulegen, nicht entfallen ist; auch der Staatsanwaltschaft ist kein berechtig-\n\ntes Interesse daran zuzubilligen, ein Urteil einer Überprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht auf Rechtsfehler zu entziehen, dem eine Verfahrensabsprache vo-\n\nrausgegangen ist, in die sie eigene Zusagen eingebracht hat. \n\n15 \n\nIndem die Jugendkammer die Erklärungen der Staatsanwaltschaft in die \n\nVerfahrensabsprache mit dem Angeklagten aufgenommen hat, hat sie sich die \n\ndaraus für diesen ergebenden Zusagen zu eigen gemacht und war daher durch \n\ndas Gebot fairer Verfahrensgestaltung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; Art. 20 Abs. 3 \n\nGG) gehalten, diese in ihrem Zuständigkeitsbereich - soweit rechtlich hierzu in \n\n \n \n \n \n \n \n\n16 \n\n17 \n\nder Lage (siehe dazu unten d)) - umzusetzen, wenn der Angeklagte seinen Teil \n\nder Abrede erfüllt, mithin das Geständnis zu den Taten 1 und 2 abgibt. Hätte die \n\nStaatsanwaltschaft nach der geständigen Einlassung des Angeklagten in dem \n\nVerfahren zu Tat 3 den von ihr versprochenen Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO \n\ngestellt, wäre das Landgericht somit verpflichtet gewesen, diesem Antrag zu \n\nentsprechen. \n\nd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich vor diesem \n\nHintergrund indessen kein Verfahrenshindernis für die Aburteilung der Tat 3. \n\nDie Staatsanwaltschaft hat zwar durch ihre Weigerung, nach dem Ge-\n\nständnis des Angeklagten zu den Taten 1 und 2 in dem Verfahren zu Tat 3 den \n\nAntrag nach § 154 Abs. 2 StPO zu stellen, das durch ihre entsprechende Zusa-\n\nge begründete berechtigte Vertrauen des Angeklagten in nicht zu rechtfertigen-\n\nder Weise verletzt. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft hatte zur Folge, dass \n\nes an einer gesetzlichen Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung nach \n\ndieser Vorschrift fehlte und die Jugendkammer, die den Antrag der Staatsan-\n\nwaltschaft nicht erzwingen konnte, an einer Erfüllung ihres diesbezüglichen \n\nVersprechens schon aus Rechtsgründen gehindert war - unbeschadet dessen, \n\ndass sie sich selbst an die Absprache nicht mehr gebunden fühlte. Nach bishe-\n\nriger Rechtsprechung begründet die nicht gerechtfertigte, die Verfahrensfair-\n\nness missachtende Weigerung der Staatsanwaltschaft, entsprechend einer er-\n\nteilten Zusage das Verfahren hinsichtlich einer bestimmten Tat nach Opportuni-\n\ntätsgründen einzustellen, jedoch kein Verfahrenshindernis für deren Ahndung, \n\nsondern lediglich einen wesentlichen Strafmilderungsgrund (BGHSt 37, 10). \n\nHieran ist jedenfalls für die hier gegebene besondere Fallkonstellation festzu-\n\nhalten. Zwar lag der damaligen Entscheidung des Senats die Besonderheit \n\nzugrunde, dass der Angeklagte sein strafbares Tun trotz der Zusage der \n\nStaatsanwaltschaft fortgesetzt hatte (vgl. BGHSt 37, 10, 14 f.), während hier der \n\nAngeklagte keinen die Änderung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft recht-\n\nfertigenden Anlass gegeben hat. Dies veranlasst indessen keine unterschiedli-\n\nche Betrachtung. Denn die Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensfüh-\n\nrung kann ein Verfahrenshindernis nur dann begründen, wenn keine Möglichkeit \n\nbesteht, diesen Verstoß durch strafprozessuale Maßnahmen und/oder die Aus-\n\nschöpfung materiellrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgen-\n\nseite so weit auszugleichen, dass sich das Verfahren insgesamt noch als fair \n\nerweist. \n\n18 \n\nFür die hier in Rede stehende Fallgestaltung bedeutet dies: Bindet das \n\nGericht die Staatsanwaltschaft in eine Verfahrensabsprache ein, so hat es für \n\nden Fall, dass diese ihre Zusagen sodann unter Verstoß gegen den Grundsatz \n\ndes fairen Verfahrens nicht einhält, etwa - wie hier - eine versprochene Antrag-\n\nstellung nach § 154 Abs. 2 StPO verweigert, die Verpflichtung, den Angeklag-\n\nten, der im Vertrauen auf die Zusage die ihm vorgeworfenen anderen Taten \n\neingeräumt hat, im Rahmen der rechtlichen Gestaltungsspielräume von den \n\nsich hieraus ergebenden Folgen so weit freizustellen, dass die getroffenen Ab-\n\nsprachen weitestmöglich eingehalten werden. Nur wenn auf diesem Wege kein \n\nErgebnis erzielbar ist, das das Gesamtverfahren noch als fair erscheinen lässt, \n\nkann ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der Tat in Betracht kommen, zu \n\nder die Staatsanwaltschaft den Antrag nach § 154 Abs. 2 StPO unberechtigt \n\nverweigert. Dies ist im Hinblick auf die hier gegebenen Besonderheiten nicht der \n\nFall, die es ermöglichen, die Höchststrafenzusage auch dann zu respektieren, \n\nwenn in den Schuldspruch die Verurteilung wegen der Tat 3 einbezogen wird. \n\n19 \n\nDie erste notwendige Voraussetzung hierfür hat das Landgericht dadurch \n\ngeschaffen, dass es das Verfahren zu Tat 3 mit dem Verfahren bezüglich der \n\nTaten 1 und 2 verbunden hat. Hierdurch wurde die Möglichkeit eröffnet, auf die \n\nTat 3, die der Angeklagte an seinem 21. Geburtstag begangen hat, ebenfalls \n\nJugendstrafrecht anzuwenden (§ 32 Satz 1 JGG). Von dieser Möglichkeit hat \n\ndie Jugendkammer rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. \n\n20 \n\nSie hat es indessen rechtsfehlerhaft unterlassen, die weitere notwendige \n\nKonsequenz zu ziehen und auf dieser Grundlage ihre weiterhin verbindliche \n\nHöchststrafenzusage einzuhalten. Dies war ihr entgegen der Auffassung des \n\nGeneralbundesanwalts von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Sie war bei der \n\nAnwendung von Jugendrecht nicht gehindert, auch für die drei abgeurteilten \n\nTaten auf eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen. Dies \n\nlag umso näher, als die Jugendstrafe ohnehin ohne die Bindung an die Straf-\n\nrahmen des Erwachsenenrechts maßgeblich nach erzieherischen Gesichts-\n\npunkten zu bemessen war, sowie Staatsanwaltschaft und Gericht offensichtlich \n\n(anderenfalls wäre die zugesagte Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 \n\nStPO eine Verletzung des Rechts zu Gunsten des Angeklagten gewesen) der \n\nÜberzeugung waren, die dritte Tat sei von minderer Bedeutung (so die Rechts-\n\ngedanken von § 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO). \n\n21 \n\ne) Nach alledem hat der Schuldspruch, nicht dagegen der Strafaus-\n\nspruch Bestand. Diesen kann der Senat jedoch selbst abändern. Er erkennt \n\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren - die \n\nStrafe, die das Landgericht nach der getroffenen Absprache höchstens hätte \n\nverhängen dürfen. Er schließt aus, dass sich an der Grundlage für die Verhän-\n\ngung von Jugendstrafe, die der Tatrichter wegen der Schwere der Schuld für \n\nerforderlich gehalten hat, etwas geändert haben könnte. Ebenso ist im Hinblick \n\nauf die festgestellte Lebensentwicklung des Angeklagten sowie auf den Um-\n\nstand, dass nunmehr drei Raubüberfälle zu ahnden sind, auszuschließen, dass \n\nein neuer Tatrichter eine Jugendstrafe von weniger als zwei Jahren unter Be-\n\nachtung des Erziehungsgedankens als ausreichend für die notwendige Einwir-\n\nkung ansehen könnte. \n\n22 \n\nDer neue Tatrichter hat daher - auch unter Berücksichtigung der Entwick-\n\nlung, die der Angeklagte in der seit dem angefochtenen Urteil vergangenen Zeit \n\ngemacht hat - nur noch darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Ju-\n\ngendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Eine Entscheidung hierzu \n\nist dem Senat verwehrt. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_433-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/3-str-433-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_433-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_433-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/3-str-433-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_433-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:52.448195+00:00"}}