{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_418-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-11-06","aktenzeichen":"3 StR 418/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 418//07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2007 \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHildesheim vom 10. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der \n\nSenat: \n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht die beantragte Einholung eines psy-\n\nchiatrischen Sachverständigengutachtens zur Erinnerungsfähigkeit der Ge-\n\nschädigten der Sache nach wegen eigener Sachkunde abgelehnt (§ 244 Abs. 4 \n\nSatz 1 StPO). \n\nDass das Landgericht bei seiner Strafzumessung vom Strafrahmen des \n\n§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen ist, hält rechtlicher Nachprüfung Stand. \n\nDas Landgericht hat trotz des Umstandes, dass die als Prostituierte tätige \n\n- vom Angeklagten seit mehreren Jahren regelmäßig aufgesuchte - Geschädig-\n\nte nach den Feststellungen zu dem erzwungenen Oralverkehr in der Tatnacht \n\ngrundsätzlich bereit gewesen ist, das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 \n\nNr. 1 2. Alt. StGB gleichwohl als erfüllt angesehen. Angesichts der Besonder-\n\nheiten der Tat, auf die das Landgericht zutreffend abgestellt hat (Verbringen der \n\nNebenklägerin gegen ihren Willen von H. aus in eine ihr unbekannte Ge-\n\ngend, Anhalten auf freiem Feld und die dadurch beim Opfer hervorgerufene \n\ngroße Angst), der festgestellten Tatmotivation des Angeklagten, die Nebenklä-\n\ngerin \"zur Strafe\" nicht nur auszusetzen, sondern sich zuvor von ihr noch sexu-\n\nell befriedigen zu lassen, und seines Verhaltens unmittelbar im Anschluss an \n\ndie Tat (Wenn sie nicht sofort aussteige und verschwinde, werde er sie im \n\nSteinhuder Meer ertränken), das eine deutliche Missachtung der Nebenklägerin \n\nausdrückt und zugleich die vom Angeklagten beabsichtigte besondere Erniedri-\n\ngung ihrer Person durch die Tat deutlich macht, ist dies auch unter Berücksich-\n\ntigung der in der Entscheidung BGH NStZ 2001, 369 aufgestellten Maßstäbe \n\nnicht zu beanstanden. Auf die Bedenken des Senats gegen diese Entscheidung \n\n(s. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 19; vgl. im Übrigen Tröndle/ \n\nFischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 70 m. w. N.) kommt es daher nicht an. \n\nDie im Rahmen der Sachrüge aufgestellten Behauptungen, die Geschä-\n\ndigte sei vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzen-\n\nden der Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten \"eingestimmt\" worden \n\n(Gespräch des Vorsitzenden mit der Nebenklägerin und deren Prozessbevoll-\n\nmächtigten außerhalb des Sitzungssaales) und das Gericht habe die Aussage \n\nder Geschädigten erhalten, indem es mit dieser \"paktiert\" und ihr eine \"Begüns-\n\ntigung\" zugesagt habe (Hinweis an die Nebenklägerin, dass für das Gericht ein \n\netwaiger Erwerb von Betäubungsmitteln durch sie ohne Interesse sei), sind ur-\n\nteilsfremd und können daher - ungeachtet der insoweit fern liegenden Wertun-\n\ngen der Revision und ihrer unangemessenen Wortwahl - als materiell-rechtliche \n\nRügen keinen Erfolg haben. Soweit in diesem Zusammenhang der Revisions-\n\nbegründung die verfahrensrechtliche Beanstandung der Verletzung von § 55 \n\nStPO durch Unterlassen der entsprechenden Belehrung der Geschädigten ent-\n\nnommen werden könnte, wäre diese Rüge jedenfalls unbegründet (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 50. Aufl. § 55 Rdn. 17). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_418-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/3-str-418-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_418-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_418-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-06/3-str-418-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_418-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:13.987240+00:00"}}