{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"3 StR 416/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 416/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das ihn betreffende Ur-\n\nteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 2007 aufgeho-\n\nben, soweit die Entscheidung über eine angemessene Kom-\n\npensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung un-\n\nterblieben ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 45 Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall \n\neines Geldbetrages von 30.000 € als Wertersatz angeordnet. Mit seiner gegen \n\ndieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. Er beanstandet zu Recht, dass das gegen ihn gerichte-\n\nte Verfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden \n\nWeise verzögert worden ist. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt eine rechtsstaatswid-\n\nrige Verfahrensverzögerung vor. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausge-\n\nführt: \n\n\"Zwischen dem Eingang der Anklageschrift vom 3. Februar 2004 bei \nGericht am 18. Februar 2004 (UA S. 44) und dem ersten Tag der \nHauptverhandlung am 7. November 2006 (UA S. 2) lagen mehr als zwei \nJahre und acht Monate. Das ist auch unter Berücksichtigung der Beson-\nderheiten des vorliegenden Falles mit der Verpflichtung des Staates, \nStrafverfahren innerhalb angemessener Zeit zu erledigen (vgl. nur \nBGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 29 m.w.N.), \nnicht vereinbar. Zwar liegt auf der Hand, dass die Kammer eine nicht \nunerhebliche Zeitspanne zur Einarbeitung in das Umfangverfahren und \nzur Vorbereitung der Hauptverhandlung benötigte. Dieser Zeitbedarf \nwurde noch erhöht durch die Verbindung mit den Verfahren gegen die \nMitangeklagten H. und B. wegen Bestechung sowie wegen Be-\ntrugsvorwürfen \nS. 45). Dieser zusätzliche Zeitaufwand relativiert sich allerdings erheb-\nlich im Hinblick darauf, dass das wegen der Zahlungen an den Ange-\nklagten S. geführte Verfahren gegen die beiden Mitangeklagten \nkeine neuen Lebenssachverhalte betraf, sondern spiegelbildlich die be-\nreits verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten S. , soweit \ndie beiden Mitangeklagten die Vorteilsgeber waren. Im Hinblick auf das \nweiterhin verbundene Verfahren der Betrugsvorwürfe hat die Strafkam-\nmer im Verbindungsbeschluss, den die Revision mitgeteilt hat (RB \nS. 30 f.), ausgeführt, dass dieser im Kern auch den gleichen Sachverhalt \nbzw. einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffe wie das Ausgangsver-\nfahren (RB S. 30). Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung sich \nim weiteren Verfahrensverlauf als unzutreffend herausgestellt hätte, sind \nnicht ersichtlich, lassen sich insbesondere den Urteilsgründen nicht ent-\nnehmen.\" \n\nzum Nachteil der Stadtwerke Ha. \n\n(UA \n\nDem tritt der Senat bei. \n\n3 \n\n2. Die somit gebotene Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung hat das Landgericht unterlassen. Sie ist nachzuholen. Dabei \n\nwird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter den Beschluss des \n\nGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 \n\n(GSSt 1/07) zu beachten haben. Danach ist bei Vorliegen einer rechtsstaats-\n\nwidrigen Verfahrensverzögerung anstelle der bisher gewährten Strafminderung \n\nin der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange \n\nVerfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. \n\n4 \n\nDer neu erkennende Tatrichter wird zunächst Art und Ausmaß der Ver-\n\nzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen \n\nhaben. Hieran anschließend wird zu prüfen sein, ob vor diesem Hintergrund zur \n\nKompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung genügt; ist dies der Fall - was hier angesichts des aus den \n\nGründen des angefochtenen Urteils hervorgehenden Umfangs der Verzögerung \n\nnicht in Betracht kommen dürfte -, so muss diese Feststellung in den Urteils-\n\ngründen klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entschädigung nicht aus, so \n\nhat der neue Tatrichter festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Krite-\n\nrien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets \n\ndie Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden \n\nVerzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie \n\ndie Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss der neue Tat-\n\nrichter im Auge behalten, dass in dem angefochtenen Urteil die Verfahrensdau-\n\ner als solche bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen ist (vgl. UA \n\nS. 43, 53) und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch \n\num einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände \n\ngeht. Dies schließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der \n\nVerzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung hier auf einen \n\neher geringen Teil der Strafe zu beschränken haben (vgl. BGH GSSt aaO, \n\nS. 28 f.). \n\n5 \n\n3. Der Senat konnte gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO durch Beschluss \n\nentscheiden. Der allein auf die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ge-\n\nstützte und vor Erlass der genannten Entscheidung des Großen Senats für \n\nStrafsachen gestellte Antrag des Generalbundesanwalts ist zwar der damaligen \n\nständigen Rechtsprechung entsprechend auf die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs gerichtet. In der Begründung des Antrags hat der Generalbundesan-\n\nwalt jedoch ausdrücklich auf das vom Senat mit Beschluss vom 23. August \n\n2007 (NJW 2007, 3294) vorgeschlagene Anrechnungs- bzw. Vollstreckungs-\n\nmodell hingewiesen und ausgeführt, dass danach das Urteil nur insoweit aufzu-\n\nheben wäre, als die Festsetzung einer angemessenen Kompensation unterblie-\n\nben ist. Der Strafausspruch könne nur deshalb keinen Bestand haben, weil eine \n\nentsprechende Entscheidung des Großen Senats \n\nfür Strafsachen noch\n\nnicht vorliege. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Generalbundesanwalt die \n\nAufhebung des Urteils nur in demjenigen Umfang begehrt, der erforderlich ist, \n\ndamit der neue Tatrichter die gebotene Kompensation nach den Grundsätzen \n\nder Entscheidung des Großen Senats vornehmen kann. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/3-str-416-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/3-str-416-07","retrieved":"2026-07-10 19:19:17.991733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-02-14/3-str-416-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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