{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_415-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"3 StR 415/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 415/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. No-\n\nvember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 16. November 2006 in den Aussprüchen \n\nüber die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, \n\ndass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese \n\nGesamtfreiheitsstrafen nach §§ 460, 462 StPO, auch über die \n\nKosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen, zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte die Angeklagten am 21. Juli 2004 wegen schwe-\n\nGründe: \n\nren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen \n\nden Angeklagten K. hatte es unter Einbeziehung von anderweitig verhäng-\n\nten Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten \n\nverhängt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\nGegen den Angeklagten Z. hatte das Landgericht unter Einbeziehung von \n\nStrafen aus Vorurteilen eine Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-\n\nten ausgesprochen sowie die Aufrechterhaltung einer Maßregel nach § 69 a \n\nStGB bestimmt. Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat unter Ver-\n\nwerfung der Rechtsmittel im Übrigen dieses Urteil des Landgerichts im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Raubes in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, und die Rechtsfolgenaussprü-\n\nche mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache insoweit \n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. \n\n2 \n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht - wiederum jeweils \n\nunter Einbeziehung von Vorstrafen - Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren \n\nund zehn Monaten (K. ) bzw. von fünf Jahren (Z. ) verhängt sowie ge-\n\ngen den Angeklagten K. erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet. \n\nHiergegen wenden sich die jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen \n\nRechts und mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten. Die \n\nRechtsmittel haben mit den Sachrügen den aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. \n\n3 \n\nDie aufgrund der Revisionsbegründungen veranlasste Nachprüfung des \n\nUrteils hat zu den Einzelstrafaussprüchen gegen beide Angeklagte und zur An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten K. keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Insoweit sind die \n\nRechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des General-\n\nbundesanwaltes unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4 \n\n5 \n\nDie nachträgliche Bildung der Gesamtstrafen gemäß § 55 StGB hält in-\n\ndessen rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. \n\nAllerdings ist die vom Landgericht vorgenommene Einbeziehung früher \n\nverhängter Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Köln vom \n\n20. Dezember 2001 und des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 16. Juli 2003 \n\n(K. ) bzw. aus dem Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 16. August \n\n2002 (Z. ) rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass \n\nes bei beiden Angeklagten weitere Freiheitsstrafen deshalb nicht einbezogen \n\nhat, weil diese in Folge vollständiger Vollstreckung zwischen der ersten und der \n\nneuen Verhandlung erledigt waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insoweit hat das \n\nLandgericht verkannt, dass bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revi-\n\nsionsgericht und Zurückverweisung an das Tatgericht in der neuen Verhandlung \n\ndie Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeit-\n\npunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen ist, weil dem Ange-\n\nklagten ein erlangter Rechtsvorteil nicht genommen werden darf (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 Rdn. 37 a m. w. N.). Danach hätte das Landge-\n\nricht hier die Vollstreckungslage zum 21. Juli 2004 zugrunde legen müs-sen. \n\nDie somit rechtsfehlerhafte Nichteinbeziehung von Strafen wegen ihrer nach \n\ndiesem Zeitpunkt eingetretenen Erledigung hat sich allerdings im Ergebnis nicht \n\nzum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt, soweit Strafen nicht einbezogen \n\nworden sind, die - wie das Landgericht im Rahmen der Erörterung der Frage \n\nder Gewährung von Härteausgleichen zutreffend festgestellt hat - nach den \n\nMaßstäben des § 55 Abs. 1 i. V. m. §§ 53, 54 StGB ohnehin nicht gesamtstra-\n\nfenfähig gewesen wären (Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Linz vom \n\n21. August 2001 in der Sache gegen den Angeklagten K. bzw. dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Remscheid vom 12. November 2003 in der Sache gegen den \n\nAngeklagten Z. ). \n\n6 \n\nSoweit indessen das Landgericht beim Angeklagten K. die Einbe-\n\nziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 11. Februar 2003 ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten - zwar nicht ausdrücklich, aber nach \n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wegen der zwischenzeitlichen \n\nVollstreckung - unterlassen hat, kann wegen der nicht festgestellten Tatzeit, die \n\nzur Beurteilung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen einer Einbe-\n\nziehung notwendig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juli 2000 - 5 StR 280/00; \n\nRissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 3), deren Gesamtstrafenfähigkeit \n\nund damit eine auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhende Benachteiligung \n\ndes Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Dies zwingt zur Aufhebung der \n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten. \n\n7 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts zu der durch Urteil des Amts-\n\ngerichts Remscheid vom 1. August 2003 gegen den Angeklagten Z. ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr ist diese nach dem Vollstreckungsstand \n\nzum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung gesamtstrafenfähig im Sinne des \n\n§ 55 Abs. 1 StGB und wäre daher zwingend einzubeziehen gewesen. Die die-\n\nser Strafe zugrunde liegende Tat hat der Angeklagte am 6. Mai 2001 begangen, \n\nmithin vor dem hier eine Zäsur bildenden und vom Landgericht in die nachträg-\n\nliche Gesamtstrafenbildung einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Remscheid \n\nvom 16. August 2002. Die wegen der zwischenzeitlichen Erledigung am 2. Juni \n\n2005 abgelehnte Einbeziehung erweist sich daher aus den vorgenannten Grün-\n\nden als rechtsfehlerhaft. Dieser zum Nachteil des Angeklagten Z. wirken-\n\nde Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der ihn betreffenden Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von fünf Jahren. \n\n8 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO \n\nGebrauch gemacht. \n\n9 \n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung war dem Verfahren gemäß \n\n§§ 460, 462 StPO vorzubehalten. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/3-str-415-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/3-str-415-07","retrieved":"2026-07-10 20:00:18.771873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-11-13/3-str-415-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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