{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_412-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"3 StR 412/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 412/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2007 \n\nin dem Sicherungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. \n\n4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 12. Juni 2007 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Hildesheim zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die all-\n\ngemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Beschuldigte \n\nim März 2005 in einem Supermarkt ein Päckchen Tabak im Wert von 4,15 € \n\nund führte dabei ein Klappmesser mit feststellbarer Klinge und ein Schweizer-\n\nMesser bei sich. Anfang November 2005 hinderte er eine Bekannte daran, sei-\n\nne Wohnung zu verlassen. Außerdem schlug er auf sie ein und verletzte sie \n\nerheblich. \n\n3 \n\nDie Unterbringungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Die Anordnung nach § 63 StGB setzt u. a. die positive Feststellung eines \n\nlänger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustandes voraus, der zumin-\n\ndest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 \n\nStGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Tröndle/Fischer, StGB \n\n54. Aufl. § 63 Rdn. 6). Sie bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, \n\nweil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des \n\nBetroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu stellenden Anfor-\n\nderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat weder \n\nausreichend dargelegt, dass der Beschuldigte zu den Tatzeiten schuldunfähig \n\nwar (nachstehend 1.), noch ausreichend dessen Gefährlichkeit begründet \n\n(nachstehend 2.). \n\n4 \n\n1. Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beur-\n\nteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, \n\nmuss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so \n\nwiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung \n\nseiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NStZ 2003, 307; NStZ-RR 2003, 232 \n\njeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier. Zum Beleg dafür, dass der Beschuldigte \n\nnicht fähig war, seiner vorhandenen Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, hat \n\ndie Strafkammer lediglich ausgeführt, bei dem Beschuldigten bestehe \"neben \n\neiner dissozialen Störung und einer Alkohol-, Drogen- und Medikamentenab-\n\nhängigkeit eine chronifizierte schwere schizophrene Psychose mit ausgepräg-\n\nten Störungen der Handlungsübersicht, der Kritikfähigkeit, der adäquaten \n\nSelbsteinschätzung, des verinnerlichten Wertgefühles und der Impulskontrolle\". \n\nEs fehlt eine Darlegung, wie dieses Störungsbild auf den Beschuldigten und \n\nseine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten Tatsituationen eingewirkt hat. \n\nHierauf kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn bei dem Täter eine Schi-\n\nzophrenie diagnostiziert worden ist. Die Diagnose einer solchen Erkrankung \n\nführt für sich allein genommen nicht zur Feststellung einer - generellen oder \n\nzumindest längere Zeiträume überdauernden - Schuldunfähigkeit (vgl. Nedopil, \n\nForensische Psychiatrie 3. Aufl. S.151). Dass sich der Beschuldigte bei beiden \n\nTaten jeweils in einem akuten Schub der Krankheit befunden hätte (vgl. hierzu \n\nBGH, Beschl. vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07), ist nicht erkennbar. Zu dem \n\nDiebstahl mit Waffen sind über die den Tatbestand erfüllende Handlung hinaus \n\nweitere Umstände nicht festgestellt. Bei der gefährlichen Körperverletzung \n\nnebst Freiheitsberaubung hat der Beschuldigte sich vor und nach der Tat situa-\n\ntionsangepasst verhalten. \n\n5 \n\n2. Vergleichbar knapp und damit angesichts des erheblichen Eingriffs, \n\nder mit der Unterbringung nach § 63 StGB verbunden ist, ebenfalls nicht aus-\n\nreichend hat das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefähr-\n\nlichkeit des Beschuldigten begründet. Auch hier ist es dem Sachverständigen \n\ngefolgt und hat lediglich ausgeführt, es bestehe \"ein erhebliches Risiko der Be-\n\ngehung weiterer ähnlicher Straftaten\", es sei \"jederzeit mit schwersten Gewalt-\n\ntaten aufgrund der psychotischen Situationsverkennung zu rechnen\". Es fehlt \n\neine Auseinandersetzung damit, dass der Beschuldigte nach den getroffenen \n\nFeststellungen letztmals Anfang 1998 bestraft worden und auch in den 15 Mo-\n\nnaten zwischen der Tat und der vorläufigen Unterbringung nicht wieder auffällig \n\ngeworden ist. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Über die Voraussetzungen der Unterbringung des Beschuldigten muss \n\ndeshalb - sinnvollerweise auch unter Auswertung der Erkenntnisse im Zusam-\n\nmenhang mit dessen mehrfachen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken - er-\n\nneut entschieden werden. \n\n4. Der neue Tatrichter wird im Hinblick darauf, dass das Opfer (und ein-\n\nzige Beweismittel) bezüglich der gefährlichen Körperverletzung selbst erheblich \n\nalkoholisiert war, auch der Darstellung der Beweiswürdigung größere Aufmerk-\n\nsamkeit zu widmen haben. \n\n8 \n\n5. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren \n\nan ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_412-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/3-str-412-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_412-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_412-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/3-str-412-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_412-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:31.097746+00:00"}}