{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_410-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"3 StR 410/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 410/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nVerden vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, das Tatmesser \n\neingezogen sowie über Zahlungs- und Feststellungsanträge im Adhäsionsver-\n\nfahren entschieden. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\ngestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 \n\nNr. 6 StPO - Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-\n\nrens - vorläufigen Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Der Verfahrensrüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde: \n\nDurch Gerichtsbeschluss vom 5. März 2007 wurde gemäß § 171 b GVG \n\ndie Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin ausge-\n\nschlossen. Nach der Vernehmung blieb die Zeugin auf Anordnung des Vorsit-\n\nzenden unvereidigt und wurde im Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteilig-\n\nter entlassen. Im Anschluss daran wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. \n\nNach sechs weiteren Hauptverhandlungstagen verlas der Verteidiger am \n\n9. März 2007 eine Erklärung für den Angeklagten. Daraufhin sollte die anwe-\n\nsende Nebenklägerin erneut vernommen werden. Es erging die Anordnung des \n\nVorsitzenden: \"Der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit vom 5. \n\nMärz 2007 dauert fort.\" Sodann wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen und \n\ndie Zeugin vernommen. \n\n4 \n\n2. Zu Recht rügt der Angeklagte, dass vor der zweiten Vernehmung der \n\nNebenklägerin für den Ausschluss der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbe-\n\nschluss erforderlich gewesen wäre. Denn die Vernehmung, für deren Dauer die \n\nÖffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss vom 5. März 2007 ausgeschlossen wor-\n\nden war, war abgeschlossen und die Zeugin entlassen worden. Auch wenn der-\n\nselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss \n\nder Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG \n\ngrundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich (BGH NStZ 1992, 447 \n\nm. w. N.). Eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden kann auch dann \n\neinen förmlichen Beschluss nicht ersetzen, wenn in ihr auf den vorangegange-\n\nnen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird. Die Notwendigkeit eines \n\nerneuten Gerichtsbeschlusses kann zwar ausnahmsweise entfallen, wenn dem \n\nProtokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückge-\n\nnommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebende Inte-\n\nressenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit \n\nder vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt (BGH NStZ \n\n1992, 447). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber schon deswegen nicht gege-\n\nben, weil sich der Anlass zu der erneuten Vernehmung der Zeugin erst \n\nam sechsten Hauptverhandlungstag nach ihrer Entlassung herausstellte. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nFür die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu folgenden \n\nHinweisen: \n\n1. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hätte den Angriffen \n\nder Revision standgehalten. Insbesondere wäre es revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden gewesen, dass das Landgericht der schriftlichen Einlassung des \n\nAngeklagten, der sich nur durch einen vom Verteidiger verlesenen Schriftsatz \n\nerklärt und Nachfragen nicht zugelassen hat, einen nur erheblich geminderten \n\nBeweiswert zugemessen hat. Die Strafkammer hat darauf hingewiesen, dass in \n\neinem solchen Fall die Einlassung des Angeklagten nur bedingt einer Glaubhaf-\n\ntigkeitsprüfung zugänglich sei, da mangels Möglichkeit von Nachfragen nur ein-\n\ngeschränkt nachgeprüft werden könne, ob die verlesenen Angaben auf einem \n\ntatsächlichen Geschehen basieren. Sie hat ferner darauf abgestellt, dass sie \n\neinen unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens, insbesondere vom \n\nSprachfluss und der begleitenden Körpersprache, nicht habe gewinnen können. \n\nDiese Erwägungen und die auf sie gestützte Annahme eines nur beschränkten \n\nBeweiswerts der Einlassung des Angeklagten sind rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n7 \n\n2. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB \n\nist in der Urteilsformel gegebenenfalls durch Verurteilung \"wegen besonders \n\nschwerer Vergewaltigung\" kenntlich zu machen (BGH bei Pfister NStZ-RR \n\n2007, 365 Nr. 22 m. w. N.). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_410-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/3-str-410-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_410-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_410-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-30/3-str-410-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_410-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:38.113576+00:00"}}