{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_404-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"3 StR 404/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 404/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nWuppertal vom 11. Januar 2007 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-\n\ngen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützte Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen \n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Auch \n\ndie Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Hierzu bemerkt der Senat er-\n\ngänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: \n\n1. Die im Zusammenhang mit den Ergebnissen der umfangreichen Tele-\n\nkommunikationsüberwachungsmaßnahmen erhobenen Rügen sind teils unzu-\n\nlässig, teils unbegründet. \n\na) Die Beanstandung, die abgehörten Telefonate seien unverwertbar \n\ngewesen, weil nicht sicher festgestellt worden sei, dass sämtlichen Aufzeich-\n\nnungen jeweils ein die Überwachung anordnender Beschluss zu Grunde lag, ist \n\n5 \n\n6 \n\nbereits unzulässig, weil die Revision die ergangenen richterlichen Anordnungen \n\nnicht mitteilt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 2). \n\nb) Unbegründet ist die Rüge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft einen \n\nBeweisantrag auf Einholung eines Stimmsachverständigengutachtens zurück-\n\ngewiesen, mit dem belegt werden sollte, dass die dem Beschwerdeführer zuge-\n\nordneten Gespräche nicht von diesem geführt worden seien. \n\nDer Revisionsangriff schöpft den ablehnenden Beschluss der Kammer \n\nnicht aus. Diese hat die Ablehnung auch darauf gestützt, dass sie nach dem \n\nAnhören mehrerer Hundert Gespräche in der Hauptverhandlung selbst einen \n\nhinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten, insbesondere des \n\nAngeklagten, gewonnen habe. Sie hat daher die Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens der Sache nach auch mit eigener Sachkunde gemäß § 244 \n\nAbs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Diese Begründung ist rechtsfehlerfrei. \n\n7 \n\nc) Auf der Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens, mit dem bewiesen werden sollte, dass die aufgezeichne-\n\nten Telefonate aus technischen Gründen keinem bestimmten Datum und keinen \n\nbestimmten Teilnehmern zugeordnet werden könnten, beruht das Urteil nicht; \n\ndenn die Kammer hat ausweislich der Urteilsgründe dem Beschwerdeführer \n\nnicht allein auf Grund von sich aus dem technischen Aufzeichnungsvorgang \n\nergebenden Daten bestimmte Gespräche zugeordnet, sondern nur, soweit dies \n\ndurch die Verwertung weiterer Beweismittel zweifelsfrei möglich war. \n\n8 \n\nd) Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe durch die Weigerung, \n\nalle aufgezeichneten Gespräche \n\nin \n\ntürkischer Sprache \n\nins Deutsche \n\nübersetzen zu lassen oder zumindest die unentgeltliche Hinzuziehung eines \n\nDolmetschers für die Verteidigung zu bewilligen, ihre Aufklärungspflicht verletzt \n\n(§ 244 Abs. 2 StPO) und die Verteidigung in einem für die Entscheidung we-\n\nsentlichen Punkt unzulässig beschränkt (vgl. § 338 Nr. 8 StPO), greift ebenfalls \n\nnicht durch. \n\n9 \n\nDie Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie kein bestimmtes Be-\n\nweisergebnis behauptet. Sie wäre auch unbegründet; denn eine Verletzung der \n\nAufklärungspflicht durch die unterlassene (wörtliche) Übersetzung liegt nicht \n\nvor. Es befinden sich Zusammenfassungen in deutscher Sprache über den In-\n\nhalt der Telefonate in den Akten, aus denen sich keine Relevanz der in Türkisch \n\ngeführten Gespräche für die abgeurteilten Taten ergibt. Schon deshalb musste \n\nsich die Kammer nicht zur Übersetzung der Telefonate gedrängt sehen. Hinzu \n\nkommt, dass das Landgericht auch zur Überprüfung der durch die Ermittlungs-\n\nbehörden getroffenen Vorauswahl \"relevanter\" Telefonate bereits die Aufzeich-\n\nnungen von mehreren Hundert Gesprächen in Augenschein genommen hatte, \n\nohne dass sich eine von den Angaben in den schriftlichen Zusammenfassungen \n\nabweichende Verfahrensrelevanz ergeben hatte. \n\n10 \n\nAuch im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Die Verteidigung ist nicht da-\n\ndurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, \n\ndass die Kammer nicht alle Telefonate hat übersetzen lassen: Die Vorschrift \n\ndes § 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf eine Übersetzung sämtlicher \n\nin einer fremden Sprache aufgezeichneten Gespräche (Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 147 Rdn. 19; OLG Koblenz NStZ 1995, 611). \n\n11 \n\nDen weitergehenden Antrag auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dol-\n\nmetschers, um der Verteidigung das Abhören der in türkischer Sprache geführ-\n\nten Telefonate zu ermöglichen, hat die Kammer in der vorliegenden Verfah-\n\nrenssituation, in der bereits deutschsprachige Zusammenfassungen der Ge-\n\nspräche vorlagen, aus denen sich ergab, dass die in türkischer Sprache geführ-\n\nten Telefonate für die Vorwürfe gegen den Angeklagten keine Relevanz aufwie-\n\nsen, mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. \n\n12 \n\ne) Die Rüge, die Kammer habe durch die Ablehnung von - vielfachen - \n\nAussetzungsanträgen, die die Verteidigung im Hinblick auf eine beabsichtigte \n\nBeweismittelbesichtigung durch Anhören der Gespräche gestellt hatte, die Ver-\n\nteidigung unzulässig beschränkt, ist offensichtlich begründet. Vom ersten Aus-\n\nsetzungsantrag mit dieser Begründung vom 13. Juni 2006 bis zum Urteil vom \n\n11. Januar 2007 sind fast sieben Monate vergangen. Dass und warum die Ver-\n\nteidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen \n\nsein sollte, die Gesprächsaufzeichnungen anzuhören, legt die Revision nicht \n\ndar und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\n13 \n\n2. Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe das Recht des Be-\n\nschwerdeführers auf ein faires Verfahren durch Androhung (und Verwirklichung) \n\nder sog. \"Sanktionsschere\" verletzt, ist unbegründet, weil die von der Revision \n\nbehaupteten Tatsachen, die den Verfahrensverstoß begründen sollen, weitge-\n\nhend unzutreffend, jedenfalls aber nicht erwiesen sind. \n\n14 \n\nNach der dienstlichen Stellungnahme des Beisitzers, Richter am Landge-\n\nricht B. , der auch die telefonischen Erklärungen der zwischenzeitlich pensi-\n\nonierten Vorsitzenden Richterin Be. wiedergegeben hat, sowie nach der \n\nnoch im Verfahren im Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag abgege-\n\nbenen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden vom 15. Dezember 2006 \n\nhat es keine wiederholten Aufforderungen der Vorsitzenden zu verfahrensver-\n\nkürzenden Absprachen bei gleichzeitiger Androhung deutlich höherer Strafen im \n\nFalle der Weigerung gegeben; ebenso wenig ist in Vorgesprächen eine be-\n\nstimmte Strafhöhe in Aussicht gestellt worden oder sind auch nur Äußerungen \n\ngefallen, die so hätten verstanden werden können. Der Haftbefehl ist nicht zur \n\n15 \n\n16 \n\n\"Druckausübung\" wieder in Vollzug gesetzt worden, sondern im Hinblick auf ein \n\nweiteres, gegen den Beschwerdeführer anhängiges Verfahren vor dem Landge-\n\nricht Dortmund und die nunmehr von der Kammer angenommene höhere Straf-\n\nerwartung im vorliegenden Verfahren. Den vorgenannten dienstlichen Erklärun-\n\ngen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung und im Revisionsverfahren \n\nnicht widersprochen. \n\nII. Der Verfahrensablauf gibt dem Senat noch Anlass zu folgendem Hin-\n\nweis: \n\nHat das Gericht eine Zwischenentscheidung getroffen (etwa einen Be-\n\nweisantrag abgelehnt oder einen Aussetzungsantrag zurückgewiesen), so ist es \n\nnicht gehalten, auf eine Wiederholung des Antrages oder eine Gegenvorstel-\n\nlung, die zur Abänderung der Entscheidung keinen Anlass geben, mehrseitige \n\nweitere Beschlüsse über die Zurückweisung des neuen Antrages oder der Ge-\n\ngenvorstellung zu verfassen. Werden keine neuen tatsächliche oder rechtliche \n\nAspekte vorgebracht, so genügt vielmehr eine Bezugnahme auf den ersten Ab-\n\nlehnungsbeschluss verbunden mit dem Hinweis, dass sich an der dortigen Be-\n\nurteilung nichts geändert habe. Wird dagegen ein neuer Gesichtspunkt \n\nangesprochen, so ist es ausreichend, wenn kurz dargelegt wird, warum auch \n\ndieser zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gibt. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_404-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/3-str-404-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_404-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_404-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/3-str-404-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_404-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:21.297706+00:00"}}