{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-04","aktenzeichen":"3 StR 402/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 402/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. De-\n\nzember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 31. März 2006 \n\na) soweit es den Angeklagten T. betrifft, im Schuldspruch \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Ur-\n\nteilsgründe (Fall 4. der Anklageschrift) der gewerbsmäßigen \n\nBeihilfe zur Hehlerei schuldig ist, sowie \n\nb) in den gesamten Strafaussprüchen gegen beide Angeklagte \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. wegen gewerbsmäßiger Heh-\n\nlerei in zwei Fällen, Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen und \n\nwegen Anstiftung zur Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren, den Angeklagten To. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte \n\nT. mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Der Ange-\n\nklagte To. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts. Die Rechtsmittel haben den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teil-\n\nerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des General-\n\nbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Zum Fall II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht festgestellt, der \n\nAngeklagte T. habe erfahren, dass zwei hochwertige Leasingfahrzeuge zum \n\nVerkauf stünden, wobei er zutreffend davon ausging, dass es sich dabei um \n\nFahrzeuge handelte, die die Leasingnehmer betrügerisch erlangt hatten. Die \n\nPKW wurden vom früheren Mitangeklagten D. und einer unbekannt \n\ngebliebenen Person namens \"C. \" angeboten. Diese Personen waren indes \n\nnicht die Leasingnehmer. Wie die Fahrzeuge zu ihnen gelangt waren, hat die \n\nKammer nicht feststellen können. Der Angeklagte T. vermittelte zwischen \n\nden beiden Anbietern und - über weitere Mittelsmänner - einem potentiellen \n\nAbnehmer namens \"V. \" ein Treffen, bei dem sich \"C. \" und \"V. \" handelsei-\n\nnig wurden. Von dem Kaufpreis in Höhe von 28.000 € erhielt der Angeklagte \n\neine Provision in Höhe von 900 €. \n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen täterschaftlich be-\n\ngangener Hehlerei nicht. \n\nDer Angeklagte T. hat die beiden Kraftfahrzeuge weder erlangt noch \n\nsich oder einem Dritten verschafft. Eine Absatzhandlung, also die selbständige \n\nwirtschaftliche Verwertung der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter oder \n\nZwischenhehler, hat er dadurch, dass er zwischen den Veräußerern und dem \n\nAbnehmer lediglich den Kontakt hergestellt hat, an den eigentlichen Verhand-\n\nlungen dann aber nicht mehr beteiligt war, ebenfalls nicht erbracht. Schließlich \n\nscheidet eine täterschaftlich begangene Hehlerei auch in der Form der Absatz-\n\n3 \n\n4 \n\nhilfe aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte \"im Lager des Vortä-\n\nters\" gestanden hat. Nach den Feststellungen der Kammer ist nicht bekannt, \n\nwie die Fahrzeuge zu den Anbietern gelangt sind, so dass sich dem Urteil nicht \n\nentnehmen lässt, dass sie eigene Verfügungsgewalt über diese hatten. Ist es \n\nsomit aber möglich, dass die Veräußerer als Zwischenhehler nur Absetzer oder \n\nAbsatzhelfer waren, können die Bemühungen des Angeklagten T. , sie bei \n\nihren Absatzbemühungen zu unterstützen, nicht als täterschaftliche Beihilfe in \n\nForm der Absatzhilfe gewertet werden, sondern lediglich als Beihilfe zu den \n\nHehlereihandlungen von D. und \"C. \" (vgl. BGH NStZ 1999, 351, \n\n352 m. w. N.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung weiter-\n\ngehende Feststellungen zur Herkunft der Fahrzeuge und der den Anbietern \n\ndurch die Leasingnehmer eingeräumten Verfügungsmacht getroffen werden \n\nkönnen, so dass er den Schuldspruch insoweit zu Gunsten des Angeklagten \n\nT. ändert. \n\n5 \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat \n\ndie Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und der gegen den Angeklagten \n\nT. verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Auch die weiteren Einzelstrafen \n\ngegen den Angeklagten T. sowie die gegen den Angeklagten To. ver-\n\nhängte Freiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil es nach Eingang der Revi-\n\nsionsbegründungen zu einer vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigenden erheblichen Verzögerung des Verfahrens unter Verstoß gegen das \n\nBeschleunigungsgebot gekommen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 479; 2001, 52). \n\nDas Urteil ist am 31. März 2006 verkündet, die schriftlichen Urteilsgründe sind \n\nden Verteidigern der Angeklagten am 25. bzw. 31. Juli 2006 zugestellt worden. \n\nDie Revisionsbegründungen sind am 25. Juli bzw. am 25. August 2006 beim \n\nLandgericht eingegangen. Die Übersendungsberichte der Staatsanwaltschaft \n\nWuppertal sind aber jeweils erst am 5. September 2007 zum Generalbundes-\n\nanwalt gelangt. Durch die um rund zwölf Monate verzögerte Übersendung - bei \n\nordnungsgemäßem Geschäftsgang hätten die Akten spätestens Ende Septem-\n\nber 2006 beim Generalbundesanwalt eingehen können - haben die Justizbe-\n\nhörden die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK missachtet und den \n\nauch aus Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 GG folgenden Anspruch der \n\nAngeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Hierfür ist den \n\nAngeklagten ein angemessener Ausgleich zu gewähren. \n\n6 \n\nDas Landgericht wird in der neuen Verhandlung das Maß der wegen der \n\nVerletzung der Rechte der Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gebote-\n\nnen Kompensation ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben. Der Senat \n\nweist darauf hin, dass er die Frage, auf welche Art und Weise die Kompensa-\n\ntion künftig vorzunehmen ist, durch Beschluss vom 23. August 2007 - 3 StR \n\n50/07 (NJW 2007, 3294) - wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Großen \n\nSenat für Strafsachen zur Fortbildung des Rechts vorgelegt hat (§ 132 Abs. 4 \n\nGVG). Dessen Entscheidung wird voraussichtlich bis Ende Januar 2008 erge-\n\nhen. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/3-str-402-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-04/3-str-402-07","retrieved":"2026-07-10 20:08:28.204850+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-04/3-str-402-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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