{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"3 StR 394/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 394/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Volksverhetzung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n21. Februar 2008 in der Sitzung am 3. April 2008, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n - in der Verhandlung vom 21. Februar 2008 - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor in der Verhandlung vom 21. Februar 2008, \n\nJustizangestellte in der Sitzung vom 3. April 2008 \n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dresden vom 7. März 2007 in den Fällen II. 3., 4., \n\n6., 7. und 8. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklag-\n\nte, der seit seinem 14. Lebensjahr in politisch rechtsgerichteten Organisationen \n\nund Parteien aktiv und seit dem Jahre 1998 Mitglied des Bundesvorstands der \n\nNPD ist, im Jahre 1993 mit dem Handel von CDs unter dem Namen \"P. \n\nListe\" selbstständig. Seit dem Jahre 1996 bestritt er seinen Lebensunterhalt \n\nausschließlich mit dieser Tätigkeit. Im Januar 1998 brachte er sein Unterneh-\n\nmen in die der NPD nahestehende \"D. Verlags Gesellschaft \n\nmbH\" ein. Dort war er zunächst als Produktionsleiter angestellt und für alle Arti-\n\nkel verantwortlich, die der Verlag vertrieb; seit dem Jahre 2004 ist er einer von \n\nzwei Geschäftsführern. Der Angeklagte hatte bei der Auswahl der CDs freie \n\nHand und trug die Verantwortung für die rechtliche Seite der Produktionen. Da-\n\nbei war ihm klar, dass sich die von dem Verlag unter seiner Leitung vertriebe-\n\nnen Liedtexte teilweise am Rande der Legalität bewegten. Anlässlich einer \n\nDurchsuchung der Räumlichkeiten der \"D. Verlags Gesellschaft \n\nmbH\" im März 2003 wurden insgesamt 250 verschiedene CDs sichergestellt; ihr \n\nInhalt wurde in der Folgezeit überprüft. \n\n2 \n\nHinsichtlich acht dieser CDs hat die Staatsanwaltschaft Anklage erho-\n\nben. Sie hat dem Angeklagten vorgeworfen, er habe sich der Volksverhetzung \n\nin fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewaltdarstellung, des Ver-\n\nwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Beschimp-\n\nfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereini-\n\ngungen sowie des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Or-\n\nganisationen schuldig gemacht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es hat dies damit \n\nbegründet, dass teilweise schon die Voraussetzungen des objektiven Tatbe-\n\nstands der jeweils in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht gegeben sei-\n\nen; teilweise hat es angenommen, der Angeklagte habe nicht vorsätzlich ge-\n\nhandelt bzw. sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. \n\n4 \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen \n\nRechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundes-\n\nanwalt - mit Ausnahme des Falles II. 5. der Urteilsgründe - vertretene Rechts-\n\nmittel hat einen Teilerfolg. \n\nII. Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich gegen den Freispruch \n\ndes Angeklagten in den Fällen II. 1., 2. und 5. der Urteilsgründe wendet. \n\n6 \n\n1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat das Landgericht ohne Rechtsfehler \n\nden objektiven Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a \n\nund d StGB) verneint; denn der Text des Liedes \"Geh uns aus dem Weg\" auf \n\nder CD \"Eiserne Jugend\" der Gruppe \"Foierstoss\" wendet sich nicht gegen ein \n\nAngriffsobjekt im Sinne der genannten Vorschrift. \n\n7 \n\nDie Norm setzt voraus, dass sich der Inhalt einer Schrift, der nach § 11 \n\nAbs. 3 StGB CDs gleich stehen, gegen einen Teil der Bevölkerung oder gegen \n\neine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe \n\nrichtet. Unter einem - im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden - Teil \n\nder Bevölkerung ist eine von der übrigen Bevölkerung auf Grund gemeinsamer \n\näußerer oder innerer Merkmale politischer, nationaler, ethnischer, rassischer, \n\nreligiöser, weltanschaulicher, sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher oder sonsti-\n\nger Art unterscheidbare Gruppe von Personen zu verstehen, die zahlenmäßig \n\nvon einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar sind \n\n(vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 130 Rdn. 4). Dass es sich bei den mit den Be-\n\nzeichnungen \"Linke und Antifa-Brut\" sowie \"Rote Flut\" angesprochenen Perso-\n\nnenkreisen nicht um abgrenzbare Bevölkerungsgruppen in diesem Sinne han-\n\ndelt, hat das Landgericht mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Inter-\n\npretation des Liedtextes dargelegt. \n\n8 \n\na) Die Auslegung des Inhalts einer Schrift im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. \n\n1 StGB hat sich wegen des Charakters der Vorschrift als Verbreitungsdelikt an \n\nseinem objektiven Sinngehalt, Zweck und Erklärungswert zu orientieren, wie sie \n\nvon einem verständigen, unvoreingenommenen Durchschnittsleser oder -hörer \n\naufgefasst werden. Ob die Schrift die inhaltlichen Anforderungen des objektiven \n\nTatbestands erfüllt, muss sich demnach in erster Linie aus ihr selbst ergeben. \n\nUmstände, die in der Schrift selbst keinen Niederschlag gefunden haben, blei-\n\nben grundsätzlich außer Betracht. Insbesondere subjektive Zielsetzungen, Mo-\n\ntive, Absichten, Vorstellungen oder Neigungen des Täters müssen zumindest \n\n\"zwischen den Zeilen\" erkennbar sein (vgl. Miebach/Schäfer in MünchKomm \n\nStGB § 130 Rdn. 57). Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, von denen \n\nnur eine strafbar ist, so darf die zur Bestrafung führende Interpretation nur \n\nzugrunde gelegt werden, wenn die anderen Deutungsmöglichkeiten, insbeson-\n\ndere solche, die mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar \n\nwären, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (vgl. \n\nBVerfG NJW 1994, 2943). \n\n9 \n\nb) Bei einer diesen Maßstäben entsprechenden Auslegung des Inhalts \n\nder CD ergibt sich, dass kein ausreichend eingrenzbarer Bevölkerungsteil an-\n\ngegriffen wird. \n\n10 \n\nZwar kann grundsätzlich auch eine politische Gruppierung taugliches Ziel \n\neines Angriffs im Sinne des § 130 Abs. 2 StGB sein (vgl. von Bubnoff in LK 11. \n\nAufl. § 130 Rdn. 9). Bei nicht näher spezifizierten Sammelbegriffen wie \"Rote\" \n\noder \"Linke\" ist der bezeichnete Personenkreis jedoch so groß und unüber-\n\nschaubar und umfasst derart zahlreiche, sich teilweise deutlich unterscheidende \n\npolitische Richtungen und Einstellungen, dass seine Abgrenzung auf Grund \n\nbestimmter Merkmale von der Gesamtbevölkerung nicht möglich ist (vgl. BGHR \n\nStGB § 130 Nr. 1 Bevölkerungsteil 1). \n\n11 \n\nÄhnliches gilt im Ergebnis für die Bezeichnung \"Antifa-Brut\". Der Begriff \n\n\"Antifa\" bezeichnet nach allgemeinem Verständnis je nach Zusammenhang lin-\n\nke, linksradikale und/oder autonome Gruppierungen oder Organisationen, die \n\nsich das Ziel gesetzt haben, Nationalismus oder Rassismus zu bekämpfen. Da-\n\nbei handelt es sich allerdings nicht um ein auch nur annähernd homogenes Ge-\n\nbilde. Vielmehr ist die Ablehnung von Faschismus, Rassismus und Nationalis-\n\nmus häufig nur der kleinste gemeinsame Nenner, der zwischen den unter-\n\nschiedlichen Gruppierungen konsensfähig ist. Treffen sich indes ansonsten poli-\n\ntisch-ideologisch ganz unterschiedlich geprägte Personengruppen lediglich in \n\neinem gemeinsamen Ziel, so reicht allein dies grundsätzlich nicht aus, um sie \n\nals abgrenzbaren Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 und 2 StGB \n\nansehen zu können; denn die Personenmehrheit ist in diesen Fällen nicht in \n\neinem Maße durch gemeinsame individuelle Merkmale geprägt, das sie nach \n\naußen als Einheit erscheinen lässt und eine hinreichend sichere Unterschei-\n\ndung von der übrigen Bevölkerung ermöglicht. \n\n12 \n\nDie besonderen Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu ei-\n\nnem abweichenden Ergebnis; denn auch dem Kontext, etwa dem Inhalt der üb-\n\nrigen Lieder der CD, sind bei sachgerechter Interpretation keine Gesichtspunkte \n\nzu entnehmen, die zu einer hinreichenden Eingrenzbarkeit des angegriffenen \n\nPersonenkreises führen könnten. \n\n13 \n\n2. Auch im Fall II. 2. der Urteilsgründe ist der Freispruch des Angeklag-\n\nten vom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d \n\nStGB) in Tateinheit mit Gewaltdarstellung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB) be-\n\nzüglich der Texte der Lieder auf der CD \"Spirit of 88/White Power Skinheads\" \n\nder Band \"Spreegeschwader\" im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n14 \n\na) Hinsichtlich des Liedes \"Ignoranten\" liegen - entgegen der Ansicht des \n\nLandgerichts, das zur Begründung des Freispruchs auf einen Tatbestands- \n\nbzw. unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten abgestellt hat - bereits die \n\nVoraussetzungen des objektiven Tatbestands der Norm nicht vor; denn es fehlt \n\nan der in allen Alternativen der Vorschrift vorausgesetzten besonderen Intensi-\n\ntät des Angriffs. \n\n15 \n\naa) Mit dem Text des genannten Liedes wird zunächst nicht zum Hass \n\ngegen einen Teil der Bevölkerung oder eine im Gesetz näher bezeichnete \n\nGruppe von Personen aufgestachelt. Hierunter ist ein Verhalten zu verstehen, \n\ndas auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv ge-\n\neignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße \n\nAblehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den \n\nbetreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder \n\nzu verstärken (vgl. BGHSt 40, 97, 102; 46, 212, 217). Der Liedtext enthält zwar \n\nabfällige Äußerungen über Türken, Albaner und Russen, denen vor allem die \n\nBeherrschung der Schulen und die Begehung bestimmter Arten von Straftaten \n\nvorgeworfen wird. Wenn auch Hetze, die sich gegen Ausländer richtet, bei ent-\n\nsprechendem Gewicht regelmäßig tatbestandsrelevant sein kann (vgl. Mie-\n\nbach/Schäfer, aaO § 130 Rdn. 32), so ist hier jedoch die erforderliche beson-\n\nders intensive Form der Einwirkung (vgl. BGHSt 21, 371, 372) auch unter Be-\n\nachtung des zu berücksichtigenden Kontextes nicht gegeben. \n\n16 \n\nbb) Daneben wird auch nicht zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen \n\ndie genannten Angriffsobjekte aufgefordert. Dies setzt ein über das bloße Be-\n\nfürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf \n\nandere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden \n\nHandlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit \n\nwidersprechen (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. \n\nAufl. § 130 Rdn. 5 b; von Bubnoff, aaO § 130 Rdn. 19). Hierunter fallen etwa \n\nGewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB, Freiheitsberaubungen, gewaltsame \n\nVertreibungen, Pogrome, die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer \n\nund sonstige im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit ste-\n\nhende Behandlungen aller Art (vgl. Miebach/Schäfer, aaO § 130 Rdn. 35). Ein \n\nderartiger Appellcharakter ist dem Text des genannten Liedes nicht zu entneh-\n\nmen. \n\n17 \n\ncc) Schließlich wird auch nicht die Menschenwürde anderer dadurch an-\n\ngegriffen, dass eines der genannten Angriffsobjekte beschimpft, böswillig ver-\n\nächtlich gemacht oder verleumdet wird. Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder \n\nForm besonders verletzende Äußerung der Missachtung (vgl. BGHSt 46, 212, \n\n216). Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu ver-\n\nstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwür-\n\ndig hingestellt wird (vgl. BGHSt 3, 346, 348). Verleumden erfordert das wider \n\nbesseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die \n\ngeeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen her-\n\nabzuwürdigen (vgl. Fischer, aaO § 130 Rdn. 11). Ein Angriff gegen die Men-\n\nschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, \n\nsetzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Per-\n\nsönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern \n\nseiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes \n\nals minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft \n\nbestritten wird (vgl. BVerfG NJW 2001, 61, 63). Ein noch weiter gehender An-\n\ngriff etwa auf das biologische Lebensrecht an sich ist nicht erforderlich (vgl. \n\nBayObLG NStZ 1994, 588, 589). Auch insoweit kommen grundsätzlich entspre-\n\nchend intensive ausländerfeindliche Parolen in Betracht (vgl. die Beispiele bei \n\nMiebach/Schäfer, aaO § 130 Rdn. 44 m. w. N.). \n\n18 \n\nDerart besonders qualifizierte Beeinträchtigungen, die durch ein gestei-\n\ngertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein müssen, und \n\ndurch die die Angehörigen des betreffenden Bevölkerungsteils oder der betref-\n\nfenden Gruppe in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Per-\n\nsönlichkeiten in der Gemeinschaft verletzt werden und der unverzichtbare Be-\n\nreich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet wird (vgl. BGHSt 36, 83, 90), \n\nliegen hier indes nicht vor. Der Gehalt des Textes zielt vielmehr in erster Linie \n\nauf das Anprangern eines von den Interpreten postulierten Unverständnisses \n\ngegenüber dem vermeintlich legitimen Anliegen ausländerfeindlicher Bevölke-\n\nrungskreise und eine - wenn auch durchaus massive - Kundgabe der Missbilli-\n\ngung bestimmter behaupteter Zustände. \n\n19 \n\nb) Bezüglich des Liedes \"Mörder in der Nacht\" hat das Landgericht die \n\nVerwirklichung des objektiven Tatbestands von § 131 StGB ohne Rechtsfehler \n\nverneint, da dem Text keine eindeutig gewaltverherrlichende Aussage zu ent-\n\nnehmen ist. \n\n20 \n\n3. Der Freispruch des Angeklagten im Fall II. 5. der Urteilsgründe vom \n\nVorwurf der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und \n\nWeltanschauungsvereinigungen (§ 166 Abs. 1 und 2 StGB) ist ebenfalls recht-\n\nlich nicht zu beanstanden. \n\n21 \n\nDas Landgericht hat den objektiven Tatbestand des § 166 StGB rechts-\n\nfehlerfrei mit der Begründung verneint, es fehle an einer ausreichenden Tat-\n\nhandlung, weil dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen sei, dass er die \n\nCD \"Der Untermensch\" der Gruppe \"Camulos\" - deren Texte in mehreren Lie-\n\ndern allerdings die inhaltlichen Voraussetzungen des § 166 StGB erfüllen - tat-\n\nsächlich verbreitet, das heißt, sie ihrer Substanz nach einem größeren Perso-\n\nnenkreis zugänglich gemacht (vgl. BGH NJW 1999, 1979, 1980 zu § 184 StGB \n\nm. w. N.) habe. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass im Lager des \n\nVerlags eine CD aufbewahrt wurde. Das bloße Vorrätighalten einer Schrift ist \n\ngemäß § 166 StGB indes ebenso wenig mit Strafe bedroht wie der Versuch des \n\nVerbreitens (§ 166 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2 StGB). \n\n22 \n\nSoweit das Landgericht im Übrigen in Bezug auf eine mögliche Strafbar-\n\nkeit wegen Volksverhetzung den Vorsatz des Angeklagten nicht festzustellen \n\nvermocht hat, begegnet dies aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-\n\n23 \n\n24 \n\ntragsschrift zutreffend dargelegten Gründen keinen durchgreifenden rechtlichen \n\nBedenken. \n\nIII. Demgegenüber hält das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung in den Fäl-\n\nlen II. 3., 4., 6., 7. und 8. der Urteilsgründe nicht stand. \n\n1. Bei dem Freispruch des Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe \n\nvom Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) im \n\nZusammenhang mit dem Text des Liedes \"Rote raus\" auf der CD \"Herz des \n\nReiches\" der Gruppe \"Panzerfaust\" hat das Landgericht weder den objektiven \n\nnoch den subjektiven Tatbestand der Vorschrift mit einer rechtlich tragfähigen \n\nBegründung ausgeschlossen. \n\n25 \n\na) Entgegen der Meinung der Strafkammer wird mit dem in dem Lied \n\nverwendeten Ausdruck \"Kommunisten\" ein Teil der Bevölkerung im Sinne des \n\nTatbestandes der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 und 2 StGB bezeich-\n\nnet. Im Gegensatz zu der \"Antifa\"-Bewegung, in der weltanschaulich unter-\n\nschiedlich geprägte Gruppierungen lediglich durch ein gemeinsames Ziel ver-\n\neint sind, verbindet Kommunisten - bei durchaus unterschiedlicher Ausrichtung \n\nin Einzelfragen - eine gemeinsame weltanschauliche, politisch-ideologische \n\nGrundüberzeugung. Diese gibt der Personenmehrheit ein insgesamt gemein-\n\nschaftliches Gepräge, das sie - trotz im Randbereich vorhandener Berührungs-\n\npunkte und Überschneidungen mit sonstigen, insbesondere politisch linksge-\n\nrichteten Gruppierungen - in ausreichender Weise von der übrigen Bevölkerung \n\nunterscheidbar macht. \n\n26 \n\nb) Der Text des Liedes enthält einen Angriff gegen die Menschenwürde \n\nanderer, der darin liegt, dass die Kommunisten als Teil der Bevölkerung böswil-\n\nlig verächtlich gemacht werden. In ihm heißt es auszugsweise: \"Blöder als die \n\nPolizei erlaubt/ Dreckiger als das dreckigste Schwein/ Du stinkst mehr als ein \n\nHundehaufen/ Dein Gehirn ist erbsenklein/ Du bist ein Kommunist und deine \n\nIdeen gehören auf den Mist/ Nie wieder werdet ihr unser Volk zerspalten/ Unser \n\nHeimat vergewaltigen\". Der Refrain lautet: \"Rote raus, Rote raus, Rote raus/ \n\nDas ist unsre Heimat, hier sind wir zu haus/ Rote raus, Rote raus, Rote raus/ Ihr \n\nlächerlichen Kasper, wir lachen euch bloß aus\". Bei sachgerechter Auslegung \n\nwerden hierdurch in eindeutiger Weise Kommunisten nicht nur in einzelnen \n\nPersönlichkeitsrechten wie ihrer Ehre getroffen, sondern darüber hinausgehend \n\nin besonders gehässiger und roher Weise sozial abgewertet und im Kern ihrer \n\nPersönlichkeit verletzt. \n\n27 \n\nc) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, eine Strafbarkeit des Ange-\n\nklagten scheide daneben jedenfalls aus subjektiven Gründen aus, da ihm \"als \n\nLaien\" kein Vorsatz nachgewiesen werden könne, wenn selbst die Strafkammer \n\nden Text für rechtlich noch vertretbar erachte, hat es die Voraussetzungen vor-\n\nsätzlichen Handelns verkannt. \n\n28 \n\naa) Das Landgericht hätte, wollte es den Vorsatz des Angeklagten ver-\n\nneinen, aufgrund der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen darlegen \n\nmüssen, was der Angeklagte im Einzelnen nicht in sein Wissen und Wollen auf-\n\ngenommen hat. Da im Rahmen des § 130 StGB bedingter Vorsatz ausreicht, \n\nkommt es darauf an, ob der Täter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraus-\n\nsetzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit \n\nin der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend \n\nin Kauf nimmt (vgl. Fischer, aaO § 15 Rdn. 9 ff.). \n\n29 \n\n bb) Dem Landgericht oblag es deshalb, unter Anlegung dieser Maßstä-\n\nbe zu prüfen, ob der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich davon ausging, \n\ndass in dem betreffenden Lied Kommunisten als Teil der Bevölkerung böswillig \n\nverächtlich gemacht werden. Hierfür reichte allein der Hinweis darauf nicht aus, \n\ndass die Strafkammer selbst die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der \n\nNorm verneint hat. Vielmehr musste sie die maßgebende Vorstellung des Tä-\n\nters zum Zeitpunkt der Begehung der Tat feststellen und würdigen. Dabei war \n\ndarauf Bedacht zu nehmen, dass der Vorsatz auf der Wissensseite als intellek-\n\ntuelles Element erfordert, dass der Täter sich zurzeit der Handlung des Vorlie-\n\ngens aller Umstände des äußeren Tatbestands bewusst ist. \n\n30 \n\nNamentlich bei normativ geprägten Tatbestandsmerkmalen braucht der \n\nTäter im Übrigen nicht die aus den Gesetzesbegriffen folgende rechtliche Wer-\n\ntung nachzuvollziehen; insofern genügt die Parallelwertung in der Laiensphäre, \n\ndie voraussetzt, dass der Täter die Tatsachen kennt, die dem normativen Be-\n\ngriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinn-\n\ngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (vgl. Lackner/Kühl, StGB 26. \n\nAufl. § 15 Rdn. 9, 14). \n\n31 \n\n2. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht zum Vorwurf des \n\nVerwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. \n\n1 Nr. 2 StGB) festgestellt, dass der Angeklagte in den Räumen der \"D. \n\n Verlags Gesellschaft mbH\" zu Verkaufszwecken die CD \"Stimme \n\ndes Volkes 26.03.1999\" lagerte. Diese enthielt die Aufnahme einer aus Liedern \n\nund Textbeiträgen bestehenden Sendung von \"Radio Germania\", einem poli-\n\ntisch rechtsgerichteten Sender. In zwei Liedern wird unter Anknüpfung an den \n\nSprachgebrauch des Dritten Reiches die Parole der Hitlerjugend \"Blut und Eh-\n\nre\" gebraucht. Dem Angeklagten war im Jahre 1999 in einem Gespräch von \n\ndem Verantwortlichen des Senders mitgeteilt worden, dass alle Sendungen an-\n\nwaltlich begutachtet und für unbedenklich gehalten worden seien. Daneben wird \n\nvon dem Sprecher zu Beginn der Sendung darauf hingewiesen, dass die Sen-\n\ndung \"wie immer auch dieses Mal von unseren Rechtsanwälten als strafrecht-\n\nlich nicht relevant und ohne Verstöße gegen die Jugendschutzordnung gewertet \n\nworden\" sei. \n\n32 \n\na) Die Strafkammer hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass \n\nder objektive Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist; denn der An-\n\ngeklagte hielt mit der beschriebenen CD einen Gegenstand zum Zwecke der \n\nVerbreitung vorrätig, der ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organi-\n\nsation im Sinne von § 86 a Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB enthielt. \n\n33 \n\nb) Zur Begründung des Freispruchs hat das Landgericht darauf abge-\n\nstellt, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, er habe gewusst, \n\ndass die Verwendung des Begriffspaares \"Blut und Ehre\" zweifelsfrei auf die \n\nParole der Hitlerjugend hinweise; es fehle somit an der subjektiven Tatseite. \n\nGehe man stattdessen von einem Verbotsirrtum aus, sei dieser unvermeidbar \n\ngewesen. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. \n\n34 \n\naa) Zwar können Fehlvorstellungen oder -bewertungen über normative \n\nTatbestandsmerkmale je nach dem Stand der (Un-)Kenntnis des Täters zu ei-\n\nnem den Vorsatz und damit die Strafbarkeit ausschließenden Tatbestandsirrtum \n\n(§§ 15, 16 StGB) oder zu einem vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirr-\n\ntum (§ 17 StGB) führen, wobei die sachgerechte Einordnung derartiger Irrtümer \n\nunter Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierte Betrachtungen vorzu-\n\nnehmen ist (vgl. BGH NStZ 2006, 214, 217). Insoweit kann das Vertrauen des \n\nTäters in juristische Auskünfte sowohl im Rahmen des Tatbestandsvorsatzes \n\nBedeutung erlangen als auch sich im Bereich der Schuld auf die Strafbarkeit \n\nauswirken (vgl. Kirch-Heim/Samson, wistra 2008, 81). Durch die vom Landge-\n\nricht getroffenen Feststellungen wird indes weder tragfähig belegt, dass der An-\n\ngeklagte ohne Vorsatz handelte, noch dass ihm bei Begehung der Tat die Ein-\n\nsicht fehlte, Unrecht zu tun. \n\n35 \n\nbb) Weder die pauschale Auskunft des für den Radiosender Verantwort-\n\nlichen über eine anwaltliche Begutachtung noch der ebenso substanzlose Hin-\n\nweis des Sprechers zu Beginn der Sendung enthält einen irgendwie näher fass-\n\nbaren konkreten Hinweis auf eine Strafnorm oder gar ein bestimmtes Tatbe-\n\nstandsmerkmal. Die Feststellungen lassen deshalb nicht erkennen, wieso der \n\nAngeklagte allein aufgrund dieser Auskünfte nicht zumindest im Sinne beding-\n\nten Vorsatzes wusste und wollte, dass in den betreffenden Liedern mit der Lo-\n\nsung \"Blut und Ehre\" die Parole der Hitlerjugend wiedergegeben wurde. Dies \n\ngilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte aufgrund seines politi-\n\nschen Werdegangs und seiner über viele Jahre ausgeübten beruflichen Tätig-\n\nkeit mit dem Vokabular politisch rechtsgerichteter Kreise in hohem Maße ver-\n\ntraut war. \n\n36 \n\ncc) Auch ein Verbotsirrtum des Angeklagten ist nicht ausreichend belegt. \n\nWenn der Täter einen in seiner Bedeutung zutreffend erkannten Umstand recht-\n\nlich unrichtig subsumiert, kann seine Fehlvorstellung zwar als sog. Subsumtion-\n\nsirrtum im Rahmen der Schuld Bedeutung gewinnen (vgl. Lackner/Kühl, aaO § \n\n15 Rdn. 14). Hierzu lassen die Urteilsgründe jedoch jegliche näheren Ausfüh-\n\nrungen vermissen. Der - rechtsfehlerhaften - Annahme eines Tatbestandsirr-\n\ntums wird vielmehr ohne nähere Begründung diejenige eines Verbotsirrtums \n\n\"nachgeschoben\". Da der Täter bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht \n\nhat, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, \n\nund dies billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHSt 4, 1, 4; 27, 196, 202; BGH NStZ \n\n1996, 236, 237; 338), hier dem Angeklagten aber bewusst war, dass er sich in \n\neinem rechtlichen Grenzbereich bewegte, liegt es zumindest nicht nahe, dass \n\ner aufgrund der pauschalen Hinweise über das Unrecht seines Tuns irrte. \n\n37 \n\ndd) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht weiter angenommen, ein etwai-\n\nger Verbotsirrtum sei unvermeidbar gewesen; hierfür bilden die getroffenen \n\nFeststellungen keine ausreichende Grundlage. \n\n38 \n\nDie Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter \n\nalle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel \n\ndurch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und \n\nsachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18, 20). Dabei müssen \n\nsowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters ver-\n\nlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden In-\n\nhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie \n\nobjektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtge-\n\nmäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist (vgl. Vogel in LK 12. \n\nAufl. § 17 Rdn. 78, 85). Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die \n\nGewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet \n\n(vgl. BGHSt 40, 257, 264). \n\n39 \n\nHinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines \n\nihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen \n\nAnsichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils \n\nkonkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; da-\n\nher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche \n\nStellung zu berücksichtigen (vgl. Fischer, aaO § 17 Rdn. 8). \n\n40 \n\nDas Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit \n\nnicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begrün-\n\nden. Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten \n\nAnwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan (vgl. BGHR \n\nStGB § 17 Vermeidbarkeit 3). Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf \n\ndie Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen \n\ndarf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch \n\nnur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder \n\ner nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz \n\ngreife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines \n\nRechtsanwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben \n\ngünstig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 82/85). Eher zur Absi-\n\ncherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage \n\nunvermeidbarer Verbotsirrtümer aus (vgl. Fischer, aaO § 17 Rdn. 9 a). Auskünf-\n\nte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des \n\nAnfragenden lediglich eine \"Feigenblattfunktion\" (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben \n\nin Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 17 Rdn. 18) erfüllen sollen, können den \n\nTäter ebenfalls nicht entlasten (vgl. BGH NStZ 2000, 307, 309). Insbesondere \n\nbei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist re-\n\ngelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unver-\n\nmeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (vgl. Kirch-Heim/Samson, aaO 81, 85). \n\n41 \n\nVor diesem Hintergrund genügen die getroffenen Feststellungen nicht \n\nansatzweise, um die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu bele-\n\ngen. Dem Angeklagten oblag bereits aufgrund seiner langjährigen beruflichen \n\nTätigkeit als der für das Verlagsprogramm verantwortlichen Person eine beson-\n\ndere Erkundigungs- und Prüfungspflicht, an die strenge Anforderungen zu stel-\n\nlen sind (vgl. BGHSt 37, 55, 66). Dies gilt erst recht im Hinblick auf die sonsti-\n\ngen besonderen Umstände des vorliegenden Falles. So war dem selbst mit den \n\neinschlägigen Rechtsfragen vertrauten Angeklagten bewusst, dass er sich in \n\neinem rechtlichen Grenzbereich bewegte und die Gefahr der Erfüllung von \n\nStraftatbeständen aufgrund des Inhalts der von der \"D. Verlags \n\nGesellschaft mbH\" angebotenen und vertriebenen CDs nahe lag. \n\n42 \n\nDer Angeklagte durfte sich somit allein auf die pauschale mündliche Aus-\n\nkunft eines Dritten über eine anwaltliche Begutachtung ebenso wenig verlassen \n\nwie auf die Aussage des Sprechers zu Beginn der Sendung. Beide Hinweise \n\nboten keinerlei Gewähr für eine hinreichende inhaltliche Verlässlichkeit; denn \n\nsie ließen weder einen Schluss auf den Umfang noch auf die Sorgfältigkeit der \n\nrechtlichen Überprüfung zu. Die Auskunft hätte sich zudem inhaltlich darauf \n\nrichten müssen, dass das beabsichtigte Handeln kein Unrecht ist (vgl. Vogel, \n\naaO § 17 Rdn. 19). Hinsichtlich der Aussage durch den Verantwortlichen des \n\nSenders verhalten sich die Urteilsgründe indes noch nicht einmal dazu, ob sich \n\ndie anwaltliche Begutachtung auf alle oder nur auf einzelne nach dem Strafge-\n\nsetzbuch in Betracht kommenden Strafvorschriften bezog und auch etwa die \n\neinschlägigen Normen des Jugendschutzgesetzes (vgl. §§ 15, 27 JuSchG) um-\n\nfasste. \n\n43 \n\n3. Der Freispruch des Angeklagten im Fall II. 6. der Urteilsgründe vom \n\nVorwurf der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) bezüg-\n\nlich des Liedes \"Stinkendes Leben\" auf der CD \"Das rechte Wort\" der Gruppe \n\n\"Patriot 19/8 & Sleipnir\" kann ebenfalls keinen Bestand haben. \n\n44 \n\na) Die in dem Lied angesprochene Gruppe der \"Punker\" stellt einen Teil \n\nder Bevölkerung \n\nim Sinne \n\nder \n\ngenannten Vorschrift dar \n\n(vgl. \n\nLenckner/Sternberg-Lieben, aaO § 130 Rdn. 4; Miebach/Schäfer, aaO § 130 \n\nRdn. 25). Punker sind aufgrund einer etwa in ihrem Lebensstil und äußeren Er-\n\nscheinungsbild zu Tage tretenden weltanschaulichen Überzeugung, die trotz \n\nunterschiedlicher Präferenzen im Einzelnen nach außen genügende Gemein-\n\nsamkeiten erkennen lässt, als Personenmehrheit von der übrigen Bevölkerung \n\nin ausreichendem Maße abgrenzbar. \n\n45 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird in dem genannten \n\nLied die Menschenwürde der Punker dadurch angegriffen, dass sie beschimpft \n\nund böswillig verächtlich gemacht werden. Mit dem Text der Kehrreime \"Du bist \n\nein Punk, du bist so krank/ bist so abnorm und nie in Form/ benimmst dich wie \n\ndas letzte Schwein/ Gefällt es dir, Abschaum zu sein?\" und \"Die Zeit ist reif für \n\nDeutschlands Segen/ Die Zukunft liegt in unserer Hand/ Wir werden sie von den \n\nStraßen fegen/ Und frei und sauber sei das Land\" sowie weiteren ähnlichen \n\nPassagen wird die Missachtung von Punkern in besonders gravierender Form \n\nzum Ausdruck gebracht; diese werden im Kern ihrer Persönlichkeit getroffen \n\nund verletzt. Soweit die Strafkammer in diesem Zusammenhang gemeint hat, \n\nnur eine Beeinträchtigung der Ehre feststellen zu können, und zur Begründung \n\nausgeführt hat, die Bezeichnung \"Schwein\" sei im heutigen Sprachgebrauch \n\nüblich und werde teilweise auch in populären Liedern wie \"Männer sind \n\nSchweine\" der Gruppe \"Die Ärzte\" gebraucht, hat sie in besonderer Weise die \n\nsich bei verständiger Würdigung aufdrängende Bedeutung des hier relevanten \n\nTextes verkannt. In diesem geht es im Gegensatz zu dem von der Strafkammer \n\nals Vergleich bemühten Lied nicht um eine satirische Überspitzung bestimmter \n\nmenschlicher Verhaltensweisen und Eigenschaften; vielmehr wird in eindeutiger \n\nWeise das Recht von Punkern auf Anerkennung als Persönlichkeiten in der \n\nGemeinschaft besonders gehässig und roh verletzt und der unverzichtbare Be-\n\nreich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet. \n\n46 \n\nc) Mit dem Inhalt des letzten Kehrreims wird daneben auch zu Gewalt- \n\nund Willkürmaßnahmen gegen Punker aufgefordert, da zumindest konkludent \n\nauf andere mit dem Ziel eingewirkt wird, in ihnen den Entschluss zu Gewalttä-\n\ntigkeiten und ähnlichen Handlungen hervorzurufen. Diesem appellativen Cha-\n\nrakter des Textes steht nicht entgegen, dass vordergründig die Formulierung \n\n\"Wir werden sie von der Straße fegen\" benutzt wird. Bei sachgerechter Bewer-\n\ntung ergibt sich, dass die Zielrichtung der Aussage nicht dahin geht, eigene \n\nHandlungen oder Absichten der Interpreten darzustellen; vielmehr ist die eigent-\n\nliche Intention erkennbar darauf gerichtet, andere zu animieren, Gewalt- oder \n\nWillkürmaßnahmen zu verüben bzw. sich solchen anzuschließen. \n\n47 \n\nd) Soweit die Strafkammer daneben unter Hinweis auf eine Unbedenk-\n\nlichkeitserklärung des Rechtsanwalts N. , deren näherer Inhalt in den Fest-\n\nstellungen nicht mitgeteilt wird, den Vorsatz des Angeklagten verneint hat, hält \n\ndies aus den dargelegten Gründen rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Schluss \n\ndes Landgerichts von dieser nicht näher spezifizierten Auskunft darauf, dass \n\nder Angeklagte sich in einer Fehlvorstellung über bestimmte Merkmale des ge-\n\nsetzlichen Tatbestands befand, entbehrt auch hier einer tragfähigen Grundlage. \n\n48 \n\ne) Aus denselben Gründen ist die den Ausführungen über einen Tatbe-\n\nstandsirrtum ohne weitere Begründung folgende Annahme eines Verbotsirrtums \n\nrechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat auch in diesem Fall nicht dargelegt, über \n\nwelches normative Tatbestandsmerkmal sich der Angeklagte in einer Weise im \n\nIrrtum befunden haben soll, die seine Unrechtseinsicht ausschloss. \n\n49 \n\nf) Schließlich reichen die Ausführungen des Landgerichts nicht aus, um \n\ndie Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums zu begründen. Allein das \n\nVertrauen in eine inhaltlich nicht näher konkretisierte anwaltliche Auskunft kann \n\nbei sachgerechter Bewertung der sonstigen Umstände des vorliegenden Falles \n\nbei Anwendung der dargelegten Maßstäbe nicht zu der Annahme führen, der \n\nAngeklagte habe seine eventuelle Fehlvorstellung nicht durch die genügende \n\nAnspannung seines Gewissens vermeiden können. \n\n50 \n\n4. Der Freispruch im Fall II. 7. der Urteilsgründe vom Vorwurf der Volks-\n\nverhetzung (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und d StGB) im Zusammenhang mit \n\ndem Text des Liedes \"Bunthaarige Schweine\" auf der CD \"Totgesagte leben \n\nlänger\" der Gruppe \"Doitsche Patrioten\" begegnet ebenfalls durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n51 \n\na) Der Text des Liedes richtet sich wie im Fall zuvor bei verständiger \n\nAuslegung gegen Punker und damit gegen einen genügend abgrenzbaren Teil \n\nder Bevölkerung. Dem steht nicht entgegen, dass die Punker hier nicht aus-\n\ndrücklich als solche bezeichnet sind; denn eine derartige namentliche Benen-\n\nnung ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn sich aus dem Inhalt der Schrift aus-\n\nreichend deutlich ergibt, welcher bestimmte Bevölkerungsteil Ziel des Angriffs \n\nist. Dies ist hier der Fall. In dem Text des Liedes werden mehrere typische Äu-\n\nßerlichkeiten und Verhaltensweisen genannt, die Punkern zuzuordnen sind und \n\nderen Erscheinungsbild bestimmen. Dies lässt den zweifelsfreien Schluss dar-\n\nauf zu, dass hier die betreffende Personenmehrheit als Angriffsobjekt um-\n\nschrieben ist. \n\n52 \n\nb) Mit Formulierungen wie \"Hallo du kleines Arschgesicht/ Ich find dich \n\neinfach widerlich/ Wie oft willst du denn noch erwachen/ Bestell dir lieber gleich \n\nnen Sarg\", \"Bunthaarige Schweine/ Dreckig eklig und verkeimt/ Ziehst du hier \n\nnicht gleich Leine/ Nutz ich die Gunst der Zeit\" oder \"Vielleicht hast du es nicht \n\nganz geschnallt/ Verpiss dich bevor es knallt\" wird sowohl die Menschenwürde \n\nder Punker dadurch angegriffen, dass sie böswillig verächtlich gemacht werden, \n\nals auch zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie aufgefordert. \n\n53 \n\nc) Soweit die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten verneint hat, \n\nweil er gewusst habe, dass zu der CD ein Gutachten der Rechtsanwältin P. \n\nexistiere, das zu dem Ergebnis gekommen sei, die Texte seien strafrechtlich \n\nunbedenklich, hält dies aus den bereits ausgeführten Gründen rechtlicher \n\nÜberprüfung nicht stand. Auch in diesem Fall wird der Inhalt des Gutachtens in \n\nden Urteilsgründen nicht mitgeteilt; danach kannte der Angeklagte nur dessen \n\npauschales Ergebnis. Somit wird die Folgerung der Strafkammer, er habe sich \n\nüber einzelne Tatbestandsmerkmale im Irrtum befunden, von den Feststellun-\n\ngen nicht getragen. \n\n54 \n\nd) Entsprechendes gilt für die Annahme eines unvermeidbaren Verbots-\n\nirrtums. Dessen Voraussetzungen sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. \n\nAuch insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Darüber hinaus \n\nwäre hier in die rechtliche Bewertung die Kenntnis des Angeklagten davon ein-\n\nzubeziehen gewesen, dass in zumindest einem früheren Fall (Fall II. 2. der Ur-\n\nteilsgründe) trotz eines Gutachtens von Rechtsanwältin P. , welches zu dem \n\nErgebnis gekommen war, die auf der CD befindlichen und von ihr geprüften \n\nTexte seien erlaubt, die CD im Nachhinein bezüglich dreier Lieder durch die \n\nBundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert wurde, was zu einer \n\nNeuauflage führte, in der die beanstandeten Lieder durch andere ersetzt wur-\n\nden. Der Angeklagte hatte somit begründeten Anlass, an der Verlässlichkeit der \n\nAuskunft zu zweifeln und durfte auch aus diesem Grunde nicht ohne Weiteres \n\nauf das pauschale Ergebnis der entsprechenden Begutachtung vertrauen. \n\n55 \n\n5. Soweit die Strafkammer im Fall II. 8. der Urteilsgründe den Angeklag-\n\nten vom Vorwurf des Verbreitens von Propagandamaterial verfassungswidriger \n\nOrganisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) freigesprochen hat, hält das Urteil re-\n\nvisionsrechtlicher Prüfung schließlich ebenfalls nicht stand. \n\n56 \n\na) Das Landgericht hat zunächst den objektiven Tatbestand der Vor-\n\nschrift mit rechtsfehlerfreien Erwägungen bejaht. Dabei hat es zutreffend ausge-\n\nführt, den Texten der Lieder \"Doitschland\" und \"Unter dem Krakenkreuz\" sei bei \n\neiner Auslegung aus verständiger Sicht zu entnehmen, dass der Ausdruck \n\n\"Krakenkreuz\" als Synonym für \"Hakenkreuz\" gebraucht und damit eindeutig an \n\nnationalsozialistische Zielsetzungen angeknüpft werde. \n\n57 \n\nb) Das Landgericht hat jedoch die - bereits als solche nicht nahe liegen-\n\nde - Einlassung des Angeklagten, der angegeben hat, er habe die CD als \"reine \n\nSpaß-CD\" bewertet, mit der ein besonderer Typ Skinheads satirisch habe dar-\n\ngestellt werden sollen, für nicht widerlegt angesehen und deshalb den Vorsatz \n\ndes Angeklagten verneint. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung zur \n\nsubjektiven Tatseite geht von einem unzutreffenden Verständnis der Liedtexte \n\naus und erweist sich als lücken- und damit sachlichrechtlich fehlerhaft. \n\n58 \n\naa) Die Interpretation des Textes der einzelnen Lieder durch das Land-\n\ngericht begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit es verschiedene Passagen \n\nals geeignet angesehen hat, Zweifel aufkommen zu lassen, ob mit den Liedtex-\n\nten politische Ziele verfolgt werden sollten. Hierfür hat es etwa die Textstelle \n\n\"Doitschland ich lieb dich so/ das ist keine Banane und keine Schokolade/ ich \n\nvermisse meine Heimat und das finde ich sehr schade\" benannt. Insoweit hätte \n\nsich die Strafkammer jedenfalls mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinan-\n\ndersetzen müssen, dass die Begriffe \"Banane\" und \"Schokolade\" in der rechts-\n\nextremen Szene als Synonyme für Menschen mit dunkler Hautfarbe und süd-\n\nländischer Herkunft gebraucht werden. In diesem Zusammenhang wäre zu \n\nwürdigen gewesen, dass der Angeklagte mit der politisch rechtsgerichteten \n\nTerminologie in besonderer Weise vertraut war, was nahe legt, dass ihm der \n\nGehalt der dargestellten Textpassage in Form einer rassistischen Ausrichtung \n\nder Texte ohne Weiteres klar war. \n\n59 \n\nbb) Das Landgericht hat sich daneben nicht erkennbar damit auseinan-\n\ndergesetzt, dass - für den Angeklagten nach den Umständen ebenfalls augen-\n\nfällig - durch das Propagieren des \"Marschierens unter dem Krakenkreuz\" zur \n\nMachtübernahme als Entsprechung zum Marschieren der vormaligen NSDAP \n\nunter dem Hakenkreuz mit dem Ziel der Machtergreifung in besonderer Weise \n\nan die nationalsozialistische Terminologie und Ideologie angeknüpft wird. Den \n\nUrteilsgründen ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Angeklagte \n\nden objektiven Bedeutungsgehalt dieser eindeutigen Passage nicht erkannte \n\nund damit nicht einverstanden war. \n\nBecker Miebach von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/3-str-394-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-03/3-str-394-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:47.491861+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-03/3-str-394-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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