{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_388-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-01-18","aktenzeichen":"3 StR 388/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 388/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Januar 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Ja-\n\nnuar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 22. Mai 2007 im Strafausspruch aufgeho-\n\nben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (§ 178 \n\nStGB aF) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision mit \n\nVerfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des \n\nSchuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch \n\nhält indes rechtlicher Nachprüfung nicht Stand, da das Landgericht eine festge-\n\nstellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK) in einer der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht \n\nmehr gerecht werdenden Weise kompensiert hat. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat für die vier festgestellten Taten mit rechtsfehlerfrei-\n\nen Erwägungen Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten, vier Jahren \n\nund sechs Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und \n\nneun Monaten als eigentlich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beach-\n\ntung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. August \n\n2007 - 3 StR 50/07 = NJW 2007, 3294 ff.) die festgestellte, mehr als vierjährige \n\nVerzögerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es Einzelstrafen von \n\nzwei Jahren und zwei Monaten, drei Jahren, einem Jahr und acht Monaten so-\n\nwie einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe \n\nvon vier Jahren und sechs Monaten gebildet hat. \n\n3 \n\nDies entspricht nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu \n\nkompensieren ist (vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 \n\n- GSSt 1/07). Der neue Tatrichter wird deshalb nunmehr schuldangemessene, \n\ndie Verfahrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen, \n\naus ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden und sodann die Kompensation dadurch \n\nvorzunehmen haben, dass er in der Urteilsformel ausspricht, dass ein beziffer-\n\nter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358 \n\nAbs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Strafen als die bisher erkannten zu ver-\n\nhängen, die jedoch die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und ohne \n\nKompensation als schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen nicht über-\n\nsteigen dürften. Die zu verbüßende Strafe (die schuldangemessene Strafe ab-\n\nzüglich des für vollstreckt zu erklärenden Teils) darf vier Jahre und sechs Mona-\n\nte nicht übersteigen. \n\n4 \n\nDer Angeklagte wird, auch wenn der neue Tatrichter auf eine vier Jahre \n\nund sechs Monate übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, hier durch die \n\nKompensation in Form einer Anrechnung besser gestellt, da sich der Zeitpunkt, \n\nzu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, vorverlagert. Der \n\nAngeklagte kann deshalb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - früher \n\nzur Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen werden. \n\n5 \n\nDie Feststellungen des Landgerichts sind sämtlich durch die rechtsfeh-\n\nlerhafte Verfahrensweise bei der Kompensierung nicht berührt. Sie können da-\n\nher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen \n\nnicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_388-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-18/3-str-388-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_388-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_388-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-18/3-str-388-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_388-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:25.475989+00:00"}}