{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_376-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"3 StR 376/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 376/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. März 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKrefeld vom 23. Dezember 2005 dahin ergänzt, dass von der ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein Monat Freiheits-\n\nstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung als vollstreckt gilt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu \n\neiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur \n\nBewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten \n\nbleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuld- und den \n\nStrafausspruch richtet, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist lediglich \n\num eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. \n\n2 \n\n1. Nach Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht am \n\n23. März 2006 ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledi-\n\ngung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) ge-\n\nkommen. Dafür, dass der Vorsitzende erst mit Verfügung vom 19. Juni 2007 die \n\nSache der Staatsanwaltschaft gemäß § 347 Abs. 1 StPO vorgelegt hat, fehlte \n\nes an einem sachlichen Grund. Mit der Weiterleitung der Akten in dem aus ei-\n\nnem größeren Verfahrenskomplex abgetrennten Verfahren gegen den Ange-\n\nklagten durfte er nicht warten, bis das Verfahren gegen den Hauptangeklagten \n\nD. zum Abschluss gekommen war, sondern hätte im erforderlichen Um-\n\nfang - der Angeklagte war nur wegen einer Beihilfetat verurteilt worden - Dop-\n\npelakten anlegen lassen müssen. Durch das Versäumnis ist eine unangemes-\n\nsene Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr und zwei Monaten eingetre-\n\nten. \n\n3 \n\nDiesen Umstand hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Der \n\nErhebung einer Verfahrensrüge bedarf es im vorliegenden Fall nicht (BGH NStZ \n\n2001, 52; NStZ-RR 2005, 320). Über die nach der neuen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs bei Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorzuneh-\n\nmende Art der Kompensation (\"Vollstreckungsmodell\"; vgl. BGH - GS - Beschl. \n\nvom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt bestimmt - dazu 2.) kann der Senat hier aufgrund der Hauptverhandlung \n\nund eines Antrags des Generalbundesanwalts selbst entscheiden (dazu 3.). \n\nDies führt dazu, dass ein Monat der erkannten Freiheitsstrafe als verbüßt ange-\n\nrechnet wird (dazu 4.). \n\n4 \n\n2. Die nach der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung \n\nnotwendige Kompensation erfolgt nicht länger durch einen bezifferten Abschlag \n\nvon der eigentlich verwirkten schuldangemessenen Strafe (\"Strafabschlagslö-\n\nsung\"), sondern durch einen nach der eigentlich Strafzumessung vorzuneh-\n\nmenden gesonderten Schritt: In der Urteilsformel ist auszusprechen, dass zur \n\nEntschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der ver-\n\nhängten Strafe als vollstreckt gilt. Es kann aber im Einzelfall auch ausreichen, \n\ndass zur Kompensation die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den \n\nUrteilsgründen ausdrücklich festgestellt wird (BGH aaO Rdn. 56). \n\n5 \n\nDamit wird der Ausgleich für ein dem Staat zuzurechnendes, das Gebot \n\nzügiger Verfahrensführung verletzendes Verhalten von Fragen des Unrechts, \n\nder Schuld und der Strafhöhe abgekoppelt (BGH aaO Rdn. 36). Er ist allein an \n\nder Intensität der Beeinträchtigung des subjektiven Rechts des Betroffenen aus \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszurichten und aufgrund einer wertenden Betrach-\n\ntung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (Umfang der staatlich zu ver-\n\nantwortenden Verzögerung; Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorga-\n\nne, Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten) zu bemessen (BGH aaO \n\nRdn. 35, 42, 56). \n\n6 \n\n3. Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung \n\nvon § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden (vgl. zur Berücksichtigung \n\nvon Verfahrensverzögerungen nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch \n\ndas Revisionsgericht BGHR StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 Herabsetzung 1; Se-\n\nnat, Urt. vom 8. Februar 2007 - 3 StR 493/06 - Verfassungsbeschwerde verwor-\n\nfen durch BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710). Daran hat der Wechsel von der \n\nStrafabschlagslösung zur Vollstreckungslösung nichts geändert. Es handelt \n\nsich, auch wenn die Kompensation nunmehr - losgelöst von der eigentlichen \n\nStrafzumessung - unter Entschädigungsgesichtspunkten erfolgt, um eine Zu-\n\nmessung der Rechtsfolgen im Sinne dieser Vorschrift. Der Generalbundesan-\n\nwalt hat beantragt, zwei Monate der Strafe für vollstreckt zu erklären. In der \n\nHauptverhandlung vor dem Senat (vgl. BVerfG [Kammer] NStZ 2007, 710, 711; \n\nBGHR StPO § 354 Abs. 1 a Verfahren 2) hatte der Angeklagte Gelegenheit \n\nvorzutragen, wie sich die Verfahrensverzögerung für ihn ausgewirkt hat. \n\n7 \n\n4. Der Senat stellt fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von \n\nsechs Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Eine weitergehende \n\nKompensation kommt nicht in Betracht und wäre deshalb nicht mehr angemes-\n\nsen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO. Zwar hat der Vorsitzende die \n\nSache über einen erheblichen Zeitraum liegen lassen, wodurch sich für den An-\n\ngeklagten der Beginn der Bewährungszeit hinausgeschoben und der Zeitraum \n\nverlängert hat, in welchem bei erneuter Straffälligkeit ein Widerruf der Strafaus-\n\nsetzung möglich ist (vgl. § 56 a Abs. 2 Satz 1, § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB). Indes \n\nwar das Vorgehen des Vorsitzenden - was den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK nicht ungeschehen macht, aber bei dessen Gewichtung bedeut-\n\nsam ist - der Bemühung geschuldet, das Verfahren gegen den Haupttäter zügig \n\nfortzusetzen. Zudem hatte die Verzögerung auf den Angeklagten erkennbar nur \n\ngeringe Auswirkungen, weil sie nach dem Urteil des Landgerichts eintrat und \n\nder Angeklagte sich in Freiheit befand. Er war demnach weder durch die Unge-\n\nwissheit, wie der Tatrichter in seiner Sache entscheiden würde, noch durch die \n\nfortdauernde Teilnahme an einer Hauptverhandlung und erst recht nicht durch \n\nUntersuchungshaft beeinträchtigt. Zudem war wegen der Bewährungsstrafe mit \n\ndem Eintritt der Rechtskraft ein Strafantritt und damit ein Einschnitt in die Le-\n\nbenssituation für den Angeklagten nicht zu befürchten. \n\n8 \n\n5. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur ei-\n\nnen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit \n\nden gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 \n\nAbs. 1 und 4 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-376-07","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-06/3-str-376-07","retrieved":"2026-07-10 19:27:01.965229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-03-06/3-str-376-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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