{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_374-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"3 StR 374/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 374/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2007 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLübeck vom 30. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nZur Strafzumessung bemerkt der Senat ergänzend: \n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine Entscheidung \n\ngemäß § 354 Abs. 1 a StPO nicht veranlasst. \n\nDie Strafkammer hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nvon einem Jahr und drei Monaten festgestellt und dies bei der Bemessung der \n\nEinzelstrafen in der Form berücksichtigt, dass es jeweils die an sich verwirkte \n\nStrafe benannt und diese auf eine angemessene, ebenfalls konkret aufgeführte \n\nStrafe reduziert hat. Sodann hat das Landgericht aus den ermäßigten Einzel-\n\nstrafen gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Die Gesamtstrafe, auf \n\ndie es ohne die Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erkannt hätte, hat es \n\ndabei nicht ausdrücklich beziffert. \n\nDies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nDer Angeklagte ist zunächst nicht dadurch beschwert, dass das Landge-\n\nricht die gebotene Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verzögerung des \n\nVerfahrens entsprechend der bisher einhelligen Rechtsprechung durch eine \n\nReduzierung der an sich schuldangemessenen Einzelstrafen sowie der Ge-\n\nsamtstrafe und nicht - wie es der Senat nunmehr für zutreffend hält (s. den Vor-\n\nlagebeschluss an den Großen Senat für Strafsachen vom 23. August 2007 \n\n- 3 StR 50/07) - in der Weise vorgenommen hat, dass es einen bestimmten Teil \n\nder schuldangemessenen Gesamtstrafe für bereits vollstreckt erklärt hat. Auf \n\nder Grundlage der bisherigen Rechtsprechung erweist es sich auch nicht als \n\nrechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Gesamtstrafe, auf die es ohne die \n\nKompensation erkannt hätte, nicht beziffert hat. Zwar empfiehlt es sich, in den \n\nUrteilsgründen für die Gesamtstrafe die an sich verwirkte und die nach Durch-\n\nführung der Kompensation schließlich verhängte Höhe der Strafe konkret an-\n\nzugeben. Anders als bei den Einzelstrafen muss indes die fiktive Gesamtstrafe \n\nnicht zwingend gesondert ausgewiesen werden. Je nach den Umständen kön-\n\nnen die Urteilsgründe im Einzelfall auch im Übrigen ausreichend belegen, dass \n\nder Tatrichter dem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot durch eine an-\n\ngemessene Reduzierung der Gesamtstrafe Rechnung getragen hat (BGH NStZ \n\n2003, 601; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 62). \n\nDiesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht. Das Landge-\n\nricht hat ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Erhöhung der - gemilderten - \n\nEinsatzstrafe gemäß § 54 StGB \"das Erfordernis einer Kompensation wegen \n\nrechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden\" ist. Somit \n\nkommt in den Strafzumessungsgründen in ausreichender Weise zum Ausdruck, \n\ndass der Tatrichter nicht nur bei der Bemessung der Einzelstrafen, sondern \n\nauch bei der Bildung der Gesamtstrafe den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK bedacht hat. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_374-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/3-str-374-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_374-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_374-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-02/3-str-374-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_374-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:03:09.952673+00:00"}}