{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_368-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"3 StR 368/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 368/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juni 2007 wirksam zu-\n\nrückgenommen ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den unter Betreuung stehenden, derzeit im Landes-\n\nkrankenhaus W. einstweilen untergebrachten Angeklagten mit Urteil vom \n\n7. Juni 2007 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit \n\nSchriftsatz vom 8. Juni 2007 Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat der \n\nAngeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2007 unter ausdrücklicher Bezugnahme \n\nauf den Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Juni 2007 zurückgenommen und \n\nzugleich beantragt, das Landeskrankenhaus umgehend von der Rechtskraft \n\ndes Urteils vom 7. Juni 2007 in Kenntnis zu setzen, damit \"die Maßnahmen der \n\nU-Haftbedingungen (§ 126a StPO) aufgehoben werden\" könnten. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 hat sein Verteidiger namens und im \n\nAuftrage des Angeklagten dessen Revisionsrücknahme vom 12. Juni 2007 an-\n\ngefochten. Es solle bei der eingelegten Revision und bei der Durchführung die-\n\nses Verfahrens bleiben. Der Angeklagte verstehe nicht, warum er die Revisi-\n\nonsrücknahmeerklärung vom 12. Juni 2007, die nicht von ihm selbst angefertigt \n\nworden sei, unterzeichnet habe. Diesem Schriftsatz des Verteidigers vom \n\n22. Juni 2007 war eine eidesstattliche Versicherung des Bruders des Angeklag-\n\nten beigefügt, nach deren Inhalt ihm der Angeklagte folgendes mitgeteilt habe: \n\nDas Schreiben vom 12. Juni 2007 habe er nicht selbst verfasst. Er sei in der \n\nHaft von einem Dritten, wohl einem inhaftierten Anwalt, angesprochen worden \n\nund habe gutgläubig das entsprechende Schreiben unterschrieben, ohne je-\n\ndoch von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die Revision solle durchgeführt \n\nwerden. \n\n3 \n\nAuf Rückfrage des Vorsitzenden der Strafkammer bei der den Angeklag-\n\nten im Landeskrankenhaus behandelnden Stationsärztin, wie es zu der Rück-\n\nnahme der Revision mit Schreiben vom 12. Juni 2007 gekommen sei, hat diese \n\nmitgeteilt, der Angeklagte habe ihr folgenden Sachverhalt berichtet: Er sei von \n\nseiner Ehefrau davon unterrichtet worden, dass seine Brüder durch die Weiter-\n\nführung der Strafsache mit der eingelegten Revision finanziell sehr belastet sei-\n\nen. Er sei nicht nur dadurch gekränkt gewesen, sondern auch deshalb, weil sei-\n\nne Brüder ihm dies nicht persönlich gesagt hätten. Aus diesem Grund habe er \n\ndie Rücknahmeerklärung aufsetzen lassen und unterschrieben. \n\nII. \n\n4 \n\nDer Angeklagte hat die Revision mit seinem Schreiben vom 12. Juni \n\n2007 wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da er und sein \n\nVerteidiger dies bestreiten, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch \n\ndeklaratorischen Beschluss förmlich fest (s. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. \n\n§ 302 Rdn. 11 a m. w. N.). Für die Wirksamkeit der Rücknahme durch den An-\n\ngeklagten ist es ohne Belang, dass das Rechtsmittel von seinem Verteidiger \n\neingelegt worden war, da der Wille des Angeklagten vorgeht (vgl. BGHR StPO \n\n§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7 m. w. N.). Die Rücknahmeerklärung \n\ndes Angeklagten vom 12. Juni 2007 wahrt auch die für die Zurücknahme des \n\nRechtsmittels erforderliche Form (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 7 m. w. N.), sie \n\nist eindeutig und zweifelsfrei. \n\n5 \n\nAuch die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unterliegt keinen Zwei-\n\nfeln, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die \n\nWirksamkeit der Rücknahmeerklärung bestehen. Dies stellt der Senat im Wege \n\ndes Freibeweises auf Grundlage des Akteninhalts fest (vgl. BGH NStZ 1983, \n\n280; NStZ-RR 2007, 210 f.). \n\n6 \n\nDas sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten zwar \n\neine Persönlichkeitsstörung festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 \n\nStGB für gegeben erachtet, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur \n\nTatzeit erheblich vermindert gewesen sei. Für die Wirksamkeit der Rücknah-\n\nmeerklärung ist die Verminderung der Steuerungsfähigkeit jedoch ohne Bedeu-\n\ntung. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder Schuldfähigkeit eines Erklä-\n\nrenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale Handlungsunfähigkeit zur \n\nFolge (BGH, Beschl. vom 28. Juli 2004 - 2 StR 199/04; Meyer-Goßner aaO \n\nRdn. 8 a m. w. N.). Hiervon ist erst auszugehen, wenn hinreichende Anhalts-\n\npunkte dafür vorliegen, dass ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung \n\nvon ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen, wobei Zweifel an der prozes-\n\nsualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH NStZ 1984, 181 \n\nund 329). \n\n7 \n\nHier ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Bruders des Angeklag-\n\nten, dieser habe gutgläubig und irrtümlich die \"wohl von einem inhaftierten An-\n\nwalt\" aufgesetzte Revisionsrücknahme unterzeichnet, noch aus der Erklärung \n\ndes Angeklagten gegenüber der Stationsärztin, er habe die Rücknahmeerklä-\n\nrung aus Ärger über seine Brüder aufsetzen lassen und unterschrieben, dass er \n\nin seiner Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung (vgl. Meyer-\n\nGoßner aaO Rdn. 8 a i. V. m. Einl. Rdn. 97) beeinträchtigt war oder es ihm \n\nsonst an der prozessualen Handlungsfähigkeit gefehlt haben könnte. Auch im \n\nÜbrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte Inhalt und Reichweite \n\nseiner Rücknahmeerklärung verkannt hat. Vielmehr ergibt sich bereits aus der \n\nFassung seines Schreibens vom 12. Juni 2007, insbesondere seinem aus-\n\ndrücklichen Antrag, das Landeskrankenhaus umgehend von der Rechtskraft \n\ndes Urteils in Kenntnis zu setzen, dass er die Bedeutung der Rechtsmittelrück-\n\nnahme kannte. \n\n8 \n\nNach alledem hat der Senat keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Revi-\n\nsionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar (BGHR StPO § 302 \n\nAbs. 2 Rücknahme 2; NStZ-RR 2007, 210 f.). \n\n9 \n\nNach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten \n\ndes Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_368-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/3-str-368-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_368-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_368-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/3-str-368-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_368-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:17.942990+00:00"}}