{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_355-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"3 StR 355/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 355/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n6. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 29. März 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der \n\nversuchten Vergewaltigung schuldig ist, \n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchter sexueller Nöti-\n\ngung (versuchter Vergewaltigung)\" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren so-\n\nwie zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt. Darüber hinaus hat es die Si-\n\ncherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat den aus \n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegrün-\n\ndet. \n\n2 \n\n1. Die Besetzungsrüge sowie die gegen den Schuld- und den Strafaus-\n\nspruch gerichteten Einzelbeanstandungen zeigen keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auf die im Zusammenhang mit \n\nder Ablehnung des Sachverständigen erhobene Rüge kommt es wegen der \n\nAufhebung des Maßregelausspruchs aufgrund der Sachrüge nicht an. \n\n3 \n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts packte der Angeklagte \n\nnachts auf der Straße eine junge, ihm unbekannte Frau und versuchte, sie ins \n\nGebüsch zu ziehen und gewaltsam den Geschlechtsverkehr durchzuführen. \n\nDurch die Gegenwehr des Opfers und das Hinzutreten eines Passanten schei-\n\nterte die Tat, ehe es zu sexuellen Handlungen kam. Eine solche Tat ist rechtlich \n\nals \"versuchte Vergewaltigung\" zu bezeichnen (BGH NStZ 1998, 510, 511; \n\nTröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 77 m. w. N.). Der Senat hat den \n\nSchuldspruch deshalb neu gefasst. \n\n4 \n\n3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 StGB) hält \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Das Landgericht hat bei der vorrangig an-\n\nzustellenden Prüfung, ob der Gefährlichkeit des Angeklagten nicht allein durch \n\neine andere Maßregel begegnet werden kann (vgl. § 72 Abs. 1 StGB), dessen \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) mit rechtlich unzurei-\n\nchender Begründung abgelehnt. \n\n5 \n\nDer Angeklagte konsumiert seit Jahren Alkohol im Übermaß. Er stand bei \n\nder Tat unter erheblichem Alkoholeinfluss (Tatzeit-BAK von 1,96 ‰). Auch eine \n\nder Symptomtaten, ebenfalls ein gewaltsamer sexueller Übergriff, beging er in \n\nangetrunkenem Zustand (BAK von 1,16 ‰ eineinviertel Stunden nach der Tat). \n\nSeit 1994 wurde er viermal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt. \n\nNach der Überzeugung des sachverständig beratenen Landgerichts ist der Al-\n\nkoholmissbrauch des Angeklagten einer der die bisherige Delinquenz des An-\n\ngeklagten fördernden Faktoren und begründet auch zukünftig die Gefahr erneu-\n\nter Straftaten von erheblichem Gewicht. \n\n6 \n\nVon einer unter diesen Umständen im Grundsatz in Betracht kommen-\n\nden Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen, \n\nweil der Angeklagte von der Behandlung in der Sozialtherapie während des vo-\n\nrangegangenen Strafvollzuges nach Angaben des Sachverständigen \"nicht \n\nnachhaltig habe profitieren können\" und deshalb eine hinreichend konkrete \n\nAussicht eines Behandlungserfolgs nicht bestehe. Mit diesen Ausführungen \n\nsind die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes \n\nzur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in \n\neiner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 - BGBl I 1327) nicht belegt. Sie las-\n\nsen schon außer Betracht, dass die Behandlung im Vollzug der Maßregel nach \n\n§ 64 StGB bis zu zwei Jahre dauern kann, während der Aufenthalt des Ange-\n\nklagten in der Sozialtherapeutischen Anstalt nur mehrere Monate betrug. Schon \n\nvon daher sind die durchgeführte und die in Betracht kommende Behandlung \n\nnicht zu vergleichen. Zudem ist der Maßregelvollzug nach § 64 StGB aus-\n\nschließlich auf die Verhinderung eines Rückfalls in den Hang gerichtet, während \n\ndie Sozialtherapie - ungeachtet einer möglichen Gleichartigkeit einzelner Be-\n\nhandlungsmethoden - einen weiter gespannten Ansatz hat. Es kommt hinzu, \n\ndass gerade in den Fällen, in denen - wie hier - zugleich die Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung in Frage steht, keine überspannten Anforderungen \n\nan die Erfolgsaussicht gestellt werden dürfen (BGH NStZ-RR 2003, 332, 333). \n\n7 \n\nErweist sich demnach die Entscheidung, den Angeklagten nicht in der \n\nEntziehungsanstalt unterzubringen, als fehlerhaft, so ist damit zugleich der Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung die Grundlage entzogen. Denn diese \n\nMaßregel kommt erst in Betracht, wenn feststeht, dass die Gefährlichkeit des \n\nAngeklagten nicht schon durch eine erfolgreiche Alkoholtherapie beseitigt wer-\n\nden kann (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). \n\n8 \n\n4. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum \n\nzu der Überzeugung gelangen, dass die Unterbringung des Angeklagten nach \n\n§ 64 StGB ohne konkrete Erfolgsaussicht ist, und daher über die Unterbringung \n\ndes Angeklagten in der Sicherungsverwahrung zu entscheiden haben, so wird \n\nsie bei der Prüfung, ob beim Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher \n\nStraftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorliegt, auch folgende Umstände zu be-\n\ndenken haben: Zum einen ist der Angeklagte aus Anlass der ersten Symptom-\n\ntat nur zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt worden, \n\ndie nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden konnte. Er hat deshalb, \n\nwas für die Anordnung nach § 66 Abs. 1 StGB zwar ausreichend, indes nach \n\nder Erfahrung des Senats eher ungewöhnlich ist, wegen der zwei symptomati-\n\nschen Vortaten und der ihnen folgenden Verurteilungen nur einmal eine Frei-\n\nheitsstrafe verbüßt. Zum anderen vermag der Senat in der Art der Tatbegehung \n\nder Sexualdelikte keine derartige Steigerung der Intensität der Taten zu erbli-\n\ncken, dass daraus auf das Bestehen eines Hanges geschlossen werden könn-\n\nte. \n\n9 \n\nIn Bezug auf die Prüfung der Gefährlichkeit des Angeklagten bemerkt der \n\nSenat: Das Landgericht hat, dem Sachverständigen folgend, dabei auch auf \n\nverschiedene statistische Prognoseinstrumente (vgl. hierzu Dahle, Grundlagen \n\nund Methoden der Kriminalprognose in: Kröber u. a.: Handbuch der Forensi-\n\nschen Psychiatrie Bd. 3 S. 1, 32 ff.) zurückgegriffen. Dies ist im Grundsatz revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstanden. Indes wird der neue Tatrichter darauf Be-\n\ndacht zu nehmen haben, die insoweit gewonnenen Erkenntnisse der sachver-\n\nständigen Begutachtung und die hieraus im Rahmen der Gesamtwürdigung ge-\n\nzogenen Schlussfolgerungen in einer Weise darzustellen, dass sie vom Revisi-\n\nonsgericht nachvollzogen und auf Rechtsfehler überprüft werden können. Das \n\nangefochtene Urteil lässt dies vermissen. Dort fällt zunächst auf, dass nur eines \n\nder herangezogenen Systeme - der Algorithmus zur Beurteilung des Risikos der \n\nWiederverurteilung eines Sexualstraftäters nach Fisher & Thornton (1993) - ein \n\n\"hohes Wiederverurteilungsrisiko\" ergibt. Die Ergebnisse der anderen Progno-\n\nseinstrumente weisen demgegenüber teilweise ein deutlich geringeres Rückfall-\n\nrisiko auf (LSI-R: moderates bis erhöhtes Rückfallrisiko; PCL-R: über \"50-\n\nprozentiges Gewaltstrafenrisiko\"; HCR-20: moderates bis erhöhtes Rückfallrisi-\n\nko; SVR 20: niedriges Risiko für \"sexuelle Gewaltstrafen\"; Wiederverurteilungs-\n\nrisiko nach Lloyd et al. [1994]: bei Endzwanzigern unter 50%). Hierbei erscheint \n\ndie Heranziehung des Prognoseinstruments HCR-20 als von vornherein prob-\n\nlematisch, weil es nach den Angaben des gehörten Sachverständigen \"kriminel-\n\nle Rückfälle bei psychisch Kranken\" am zuverlässigsten vorhersagen kann, in-\n\ndes nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte an einer psychischen Erkrankung \n\nleidet. Aber auch hinsichtlich der weiteren statistischen Beurteilungssysteme \n\nbleibt unklar, ob sie für die Rückfallgefahr beim Angeklagten ein taugliches \n\nPrognoseinstrument bilden; denn die bei diesem vorhandenen individuellen Ri-\n\nsikofaktoren (intellektuelle Einschränkungen, \"mögliche\" hirnorganische Kom-\n\nponente, Alkoholmissbrauch) sind nach den mitgeteilten Darlegungen des \n\nSachverständigen \"für die Gesamtheit der in den statistischen Untersuchungen \n\nauftauchenden Sexualstraftäter untypisch\" (UA S. 19). Vor diesem Hintergrund \n\nvermag der Senat weder zu erkennen, ob die statistischen Prognosesysteme im \n\nFall des Angeklagten überhaupt Aussagekraft haben, noch - sofern dies der Fall \n\nist - wie sie das Endergebnis der Gefährlichkeitsprognose unterfüttern können, \n\nder Angeklagte werde mit \"hoher Wahrscheinlichkeit\" wieder Straftaten von er-\n\nheblichem Gewicht begehen. Andererseits belegen die Urteilsgründe aber auch \n\nnicht, dass sich das Landgericht allein aufgrund der beim Angeklagten vorhan-\n\ndenen individuellen Risikofaktoren von dessen Gefährlichkeit für die Allgemein-\n\nheit überzeugt hat. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/3-str-355-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/3-str-355-07","retrieved":"2026-07-10 20:09:48.052552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/3-str-355-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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