{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_342-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"3 StR 342/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 342/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwältin bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2007 werden \n\nverworfen. \n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem \n\nAngeklagten dadurch und durch die Revision der Nebenklägerin \n\nentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse \n\nauferlegt. \n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im \n\nRevisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen \n\ndie Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten erneut vom Vorwurf des Mordes \n\nan dem Ehemann der Nebenklägerin aus tatsächlichen Gründen freigespro-\n\nchen. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts beanstandet wird, und die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revi-\n\nsion der Nebenklägerin. Beiden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt. \n\n2 \n\n1. Der Senat hatte mit Urteil vom 21. August 2003 - 3 StR 238/03 - das \n\nerste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Novem-\n\nber 2002, das damals zum Freispruch des Angeklagten führte, auf die Revision \n\nder Staatsanwaltschaft aufgehoben. \n\n3 \n\nIn der ersten Hauptverhandlung hatte sich das Landgericht trotz zahlrei-\n\ncher erheblich belastender Indizien nicht davon überzeugen können, dass der \n\nAngeklagte am Abend des 24. Januar 1998 zwischen 18.00 Uhr und 21.30 Uhr \n\nden mit ihm befreundeten Reifenhändler B. durch zwei Schüsse aus einer \n\nWaffe mit dem Kaliber 9 mm aus Habgier und heimtückisch getötet hat. Auch in \n\nder erneuten Hauptverhandlung hat es sich nicht davon zu überzeugen ver-\n\nmocht, dass der Angeklagte den B. getötet oder an dessen Tötung mitge-\n\nwirkt hat. Zu den Hintergründen und Begleitumständen der Tötung habe es \n\n- ebenso wie zu einem nachvollziehbaren Motiv - keine konkreten Feststellun-\n\ngen treffen können. \n\n2. Das freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDie von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen sind aus \n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig oder \n\nunbegründet. Die geltend gemachten sachlich-rechtlichen Mängel in der Be-\n\nweiswürdigung liegen nicht vor. \n\nDie Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen \n\n(§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der \n\nHauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu \n\nbilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob \n\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil \n\nsie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-\n\ntem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der \n\nSchuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige \n\nRechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nÜberzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Wür-\n\ndigung der Beweise möglich gewesen wäre (Senat NJW 2005, 2322, 2326). \n\n7 \n\nEinen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigen die Revisionen nicht auf. Die \n\nBeweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft noch hat es die den \n\nAngeklagten belastenden Indizien in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch \n\nbewertet. So hat es sich insbesondere ausreichend mit allen der Frage des Vor-\n\nliegens oder Fehlens eines Motivs zugrunde liegenden Umständen aus-\n\neinandergesetzt und diese umfassend gewürdigt. Ebenso verhält es sich mit \n\ndem Verbleib der Schusswaffe mit dem Kaliber 9 mm, die der Angeklagte ge-\n\nraume Zeit vor der Tötung des B. besessen hatte. \n\n8 \n\nNach den oben genannten Grundsätzen ist es auch Sache des Tatrich-\n\nters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indi-\n\nzien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese \n\nBewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer \n\nabweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeu-\n\ngungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt unabhängig von der Bedeu-\n\ntung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs des jeweiligen Verfahrens; \n\ndenn diese vermögen eine unterschiedliche Handhabung der Grundsätze revi-\n\nsionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu rechtfertigen (Senat NJW 2005, 2322, \n\n2326). \n\n9 \n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen zusammenfassend dargelegt, \n\ndass ihm die belastenden Indiztatsachen weder für sich alleine noch in ihrer \n\nGesamtheit die Überzeugung von der Täterschaft oder Tatbeteiligung des An-\n\ngeklagten vermitteln konnten, auch wenn insbesondere aufgrund des Nachtat-\n\nverhaltens ein massiver Verdacht gegen ihn verbleibe. Damit ist den Anforde-\n\nrungen an die revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung genügt. \n\n10 \n\n3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-\n\nbenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revi-\n\nsionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die \n\nbeiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat \n\nallein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGH NStZ-RR \n\n2006, 128 m. w. N.). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/3-str-342-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/3-str-342-07","retrieved":"2026-07-10 20:06:19.320744+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/3-str-342-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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