{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_341-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"3 StR 341/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 341/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. a), 4. auf dessen Antrag - am \n\n13. November 2007 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird zurück-\n\ngewiesen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stade vom 18. Januar 2007 \n\na) in der Entscheidungsformel zur Tat B I. der Urteilsgründe \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexueller Nöti-\n\ngung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsbe-\n\nraubung nach Auflösung der durch Beschluss des Amtsge-\n\nrichts Lüneburg vom 7. September 2005 gebildeten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafen aus den \n\nUrteilen des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2005, \n\ndes Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. September \n\n2004 und des Amtsgerichts Frankenthal vom 24. Septem-\n\nber 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nverurteilt wird; \n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\nGründe: \n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Tat B I. der \n\nUrteilsgründe) \"unter Einbeziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Lüne-\n\nburg vom 07. September 2005, Az.: 15 Cs 1103 Js 18334/04 nach Auflösung \n\nder dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren verurteilt und gegen ihn wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung (Tat B II. der Urteilsgründe) eine weitere Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Außerdem hat es die Unterbringung des \n\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen dieses Urteil \n\ngerichtete Revision des Angeklagten hat einer seiner beiden Verteidiger, \n\nRechtsanwalt W. , innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der \n\nSachrüge begründet. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Ange-\n\nklagte durch Rechtsanwalt W. und seinen weiteren Verteidiger, Rechts-\n\nanwalt M. , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von \n\nVerfahrensrügen beantragt, weil er insoweit die Frist unverschuldet versäumt \n\nhabe. \n\n2 \n\n1. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind unzulässig, da die Revision des \n\nAngeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht \n\nbegründet worden ist (BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7). In \n\nsolchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachho-\n\nlung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen \n\nin Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGHR \n\nStPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 57/01; \n\nBeschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07). Eine solche Ausnahmesitua-\n\ntion liegt nicht vor. Hieran ändert es auch nichts, dass der Angeklagte von zwei \n\nRechtsanwälten verteidigt wird, von denen einer rechtzeitig die Sachrüge erho-\n\nben und der andere die Revisionsbegründungsfrist für die Anbringung der Ver-\n\nfahrensrügen versäumt hat. Denn bei der Revision des Angeklagten handelt es \n\nsich unabhängig von der Anzahl der Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmit-\n\ntel mit einer einheitlichen Begründungsfrist (§ 37 Abs. 2 StPO; vgl. BGHR StPO \n\n§ 345 Abs. 1 Fristbeginn 4). \n\n2. Der Schuldspruch zur Tat B I. der Urteilsgründe hält sachlichrechtli-\n\ncher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Hierzu hat der Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Nach den Feststellungen umfasste der Angeklagte den Hals der Ge-\n\nschädigten mit beiden Händen und drückte zu. Die Zeugin empfand hierbei To-\n\ndesangst, da sie keine Luft mehr bekam, allerdings lockerte der Angeklagte \n\nnach kurzer Zeit den Griff um den Hals (zu allem UA S. 10). Mit diesen Feststel-\n\nlungen sind die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dargetan. \n\nZwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung her-\n\nbei zu führen, doch reicht insoweit nicht jeder Griff aus, ebenso wenig bloße \n\nAtemnot (BGH StV 1993, 26; NJW 2002, 3264 f.). Von maßgeblicher Bedeu-\n\ntung sind demnach Dauer und Stärke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein \n\n3 \n\n4 \n\nmuss, das Leben des Opfers zu gefährden. Solche Umstände, wie etwa das \n\nAbschnüren der Halsschlagader, der Bruch des Kehlkopfknorpels oder massive \n\nWürgemerkmale (BGHR StGB § 223 a Abs. 1 a.F. Lebensgefährdung 7, 8) wei-\n\nsen die Feststellungen nicht auf. Solche wären auch in einer neuen Hauptver-\n\nhandlung nicht zu erwarten, so dass der Schuldspruch insoweit auf Körperver-\n\nletzung nach § 223 StGB abzuändern ist.\" \n\nDem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entspre-\n\nchend ab. \n\nIm Übrigen lassen weder Schuld- noch Strafausspruch einen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere \n\nhat auch die Einzelstrafe für die Tat B I. der Urteilsgründe Bestand; denn der \n\nSenat kann ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe aus \n\ndem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB erkannt hätte, wenn es das tateinheit-\n\nlich zu der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung hinzu tretende Kör-\n\nperverletzungsdelikt rechtlich zutreffend nur als solches nach § 223 Abs. 1 \n\nStGB gewertet hätte. Er hat jedoch den Ausspruch über die mit dieser Einzel-\n\nstrafe nachträglich zu bildende Gesamtstrafe neu gefasst. \n\n3. Aufzuheben ist indessen die auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung. Die Ausführungen des Landgerichts \n\nbelegen nicht, dass der Angeklagte infolge eines Hangs zu erheblichen Strafta-\n\nten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB). \n\na) \"Hang\" im Sinne dieser Bestimmung ist ein eingeschliffener innerer \n\nZustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hang-\n\ntäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der \n\naufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nsich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB § 66 Abs. 1 \n\nHang 1, 11). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorg-\n\nfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters \n\nund seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (BGHR StGB § 66 Abs. \n\n1 Hang 8). Die von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darüber hinaus vorausgesetzte un-\n\ngünstige Prognose erfordert die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem \n\nTäter wegen seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu \n\nerwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Beurtei-\n\nlung ist keine allein empirische (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66 Rdn. \n\n22). Notwendig ist vielmehr eine rechtliche Gesamtbewertung der Persönlich-\n\nkeit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller \n\nobjektiven und subjektiven Umstände, aus welchen sich Anhaltspunkte für die \n\nBeurteilung der Gefährlichkeit ergeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 232, 233 f.). \n\nb) Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung nicht. \n\nDie Strafkammer hat ausgeführt, der Sachverständige habe sein Gutach-\n\nten unter Anwendung des sog. SVR 20 erstattet, bei dem es sich um ein spezi-\n\nfisches Instrument zur Einschätzung des Risikos sexueller Gewalt handele. Von \n\nden insgesamt 20 Items des Prognoseinstruments könnten bei dem Angeklag-\n\nten neun beurteilt werden. Von diesen lägen acht vor. Diese sprächen für ein \n\nsignifikant erhöhtes Rückfallrisiko hinsichtlich der Begehung neuerlicher sexuell \n\nmotivierter Gewalttaten. Der Sachverständige sei deshalb zu dem Ergebnis ge-\n\nkommen, der Angeklagte sei auf dieser Grundlage als gefährlich einzustufen, \n\nwobei es sich allerdings nur um ein rein statisches Risiko handele. Nach seinen \n\nDarlegungen sei zur individuellen Bewertung der Rückfallgefahr des Angeklag-\n\nten allerdings die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit erforderlich. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nHiervon ausgehend hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte \n\nden Hang habe, erhebliche Straftaten zu begehen, und aus diesem Grund für \n\ndie Allgemeinheit gefährlich sei. Dabei hat die Strafkammer die acht statischen \n\nRisikofaktoren als ausreichend angesehen, um sich vom Vorliegen eines Hangs \n\nzu überzeugen. Auch ohne nähere Feststellungen zu den nicht statischen Fak-\n\ntoren, die insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten ausmachten, erge-\n\nbe das Gesamtbild einen gefährlichen, zur Selbstkontrolle unfähigen Angeklag-\n\nten. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen vermögen die materiellen Voraussetzungen des \n\n§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hinreichend zu belegen. Dabei kann \n\noffen bleiben, ob der methodische Ansatz des Landgerichts, aus einer Gefähr-\n\nlichkeitsprognose auf den Hang des Täters zu schließen, überhaupt mit den \n\ngesetzlichen Vorgaben des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vereinbar ist (s. näher \n\nTröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 186 ff. m. w. N.). \n\n13 \n\naa) Schon die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts ist nicht nach-\n\nvollziehbar. Obwohl der gehörte Sachverständige unter Anwendung des sog. \n\nSVR 20 nur eine auf rein statischen Merkmalen beruhende Prognose abgege-\n\nben und sich insoweit nicht zu einer individuellen Beurteilung des Angeklagten \n\nin der Lage gesehen hat, hat das Landgericht dessen Gefährlichkeit bejaht und \n\nhierdurch auch den Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten bestätigt \n\ngesehen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen indes nicht erkennen, \n\ndass es seine Würdigung auf empirischer Ebene auf Anknüpfungstatsachen \n\ngestützt hat, die der Sachverständige unberücksichtigt gelassen hat, oder dass \n\nes über hinreichende eigene Sachkunde verfügt, um auf identischer Tatsa-\n\nchenbasis weitergehende Schlüsse ziehen zu können. Die Strafkammer hätte \n\njedoch im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen sie gemeint hat, \n\nim Gegensatz zu dem Sachverständigen eine fundierte Prognose unter Einbe-\n\nziehung der wesentlichen individuellen Merkmale in der Person des Angeklag-\n\nten treffen zu können; dies gilt insbesondere deswegen, weil sie selbst ausge-\n\nführt hat, dass gerade die nicht statischen Faktoren, zu deren Beurteilung sich \n\nder Sachverständige außerstande gesehen hat, die Persönlichkeit des Ange-\n\nklagten ausmachen. \n\n14 \n\nbb) Die auf die Ausführungen des Sachverständigen aufbauenden Erwä-\n\ngungen des Landgerichts zu den statischen Risikofaktoren unterliegen aber \n\nauch schon für sich rechtlichen Bedenken. \n\n15 \n\nDenn zum einen werden diese Faktoren teilweise auf Sachverhaltsan-\n\nnahmen gestützt, die von den getroffenen Feststellungen nicht oder jedenfalls \n\nnicht in vollem Umfang gedeckt sind. So hat der Sachverständige bei dem An-\n\ngeklagten eine \"nicht sexuelle gewalttätige Vordelinquenz\" festgestellt, obwohl \n\ndie Vorstrafen ganz überwiegend Diebstahls- oder Betrugstaten betreffen und \n\ndie mitgeteilten Sachverhalte keine Gewalthandlungen des Angeklagten erken-\n\nnen lassen. Soweit der Sachverständige daneben \"gewaltfreie Vordelikte\" als \n\nweiteren, für die Prognose ungünstigen Faktor angenommen hat, wird nicht \n\ndeutlich, ob er angemessen berücksichtigt hat, dass die Vordelinquenz des An-\n\ngeklagten keine Sexualstraftaten betrifft. Die Wertung des Sachverständigen, \n\nes liege eine \"hohe Frequenz\" an Straftaten vor, ist im Hinblick darauf, dass der \n\nAngeklagte lediglich wegen zweier einschlägiger Delikte verurteilt worden ist, \n\ndie zudem noch im Abstand von mehr als einem Jahr begangen wurden, jeden-\n\nfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ein \"früheres Bewährungsversagen\" \n\nlässt sich lediglich für die zweite hier abgeurteilte Tat nachvollziehen, die wäh-\n\nrend der durch Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 7. September 2005 \n\nfestgesetzten Bewährungsfrist begangen wurde. \n\n16 \n\nZum anderen hat das Landgericht in unzulässiger Weise ein prozessual \n\nzulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei der Prognoseentschei-\n\ndung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu seinem Nachteil gewertet. Es hat seine \n\nBeurteilung zwar nicht darauf gestützt, dass der Angeklagte die zweite Tat ins-\n\ngesamt geleugnet hat; jedoch hat es als achten Risikofaktor berücksichtigt, \n\ndass der Angeklagte die erste Tat nicht in vollem Umfang eingeräumt, sie viel-\n\nmehr \"bagatellisiert\" hat. Ein solches teilweises Bestreiten des Anklagevorwurfs \n\nist jedoch prozessual ebenso erlaubt wie das vollständige Leugnen der dem \n\nAngeklagten zur Last gelegten Tat. Aus ihm darf deshalb im Rahmen des § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB kein Schluss zu Lasten des Angeklagten gezogen werden \n\n(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. \n\n27). \n\n17 \n\nDie Anordnung der Maßregel bedarf mithin neuer Prüfung und Entschei-\n\ndung. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_341-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/3-str-341-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_341-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_341-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-13/3-str-341-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_341-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:57.059850+00:00"}}