{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-07","aktenzeichen":"3 StR 326/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 326/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n7. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 26. April 2007 aufgehoben; jedoch bleiben die \n\nFeststellungen insgesamt aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einzelstrafe von \n\nfünf Jahren verurteilt und unter Einbeziehung des \"Urteils\" der Strafkammer \n\nvom 7. Juli 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Mona-\n\nten gebildet. \n\n2 \n\n1. Der Strafausspruch ist - wie die auf die Sachrüge gestützte Revision \n\ndes Angeklagten zutreffend beanstandet - fehlerhaft. Die Strafkammer hat die \n\nEinzelstrafe dem Strafrahmen des § 29 a BtMG von einem bis fünfzehn Jahren \n\nFreiheitsstrafe entnommen und bei der Strafrahmenwahl die zwingende Milde-\n\nrung wegen Beihilfe gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB übersehen. Soweit das \n\nLandgericht bei der Ablehnung eines minder schweren Falles den Umstand \n\nberücksichtigt hat, dass der Angeklagte lediglich in weisungsabhängiger Form \n\ntätig war, was die Tat in einem milderen Licht erscheinen lasse, wird dies der \n\nBedeutung nicht gerecht, die nach der Rechtsprechung dem Vorliegen vertyp-\n\nter Milderungsgründe für die Prüfung zukommt, ob es sich um einen minder \n\nschweren Fall handelt. Wenn das Landgericht - was unter den gegebenen Um-\n\nständen freilich nahe gelegen hätte - die Annahme eines minder schweren Fal-\n\nles auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes abgelehnt \n\nhätte, wäre es verpflichtet gewesen, den Strafrahmen des Grundtatbestandes \n\ngemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (so wie es dies in dem Verfahren gehand-\n\nhabt hatte, dessen Strafe es einbezogen hat). \n\n3 \n\n2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Um dem neuen Tat-\n\nrichter die Möglichkeit zu geben, bei seiner Strafzumessung von einem zutref-\n\nfenden Schuldspruch auszugehen, hat der Senat - auf die unbeschränkt einge-\n\nlegte Revision - auch diesen mit aufgehoben, obgleich er nur einen Rechtsfeh-\n\nler zugunsten des Angeklagten aufweist. \n\n4 \n\na) Die Annahme, dass der Angeklagte nur Beihilfe zum Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet hat, beruht auf einer \n\nunzureichenden rechtlichen Würdigung. Die Erwägung, der Angeklagte habe \n\n\"lediglich die Anwerbung der Zeugin W. als Drogenkurierin für andere \n\nübernommen\" (UA S. 7), steht in Widerspruch mit der Feststellung auf UA S. 5, \n\nwonach er ihr den Vorschlag unterbreitet habe, \"für ihn\" eine größere Menge \n\nRauschgift von Caracas nach Europa zu transportieren. Sie lässt zudem die \n\nweiteren festgestellten Tatbeiträge des Angeklagten außer Betracht. Er hat den \n\nTransport organisiert, ihr insbesondere Hotels und den Kontaktmann in Cara-\n\ncas benannt, die Flugtickets für Hin- und Rückflug in seinem Reisebüro besorgt \n\nund bar bezahlt, mit ihr während der Reise telefonisch Kontakt gehalten und ist \n\nschließlich nach Madrid geflogen, um sie dort vereinbarungsgemäß am Flugha-\n\nfen abzuholen und das Rauschgift zu übernehmen. \n\n5 \n\nb) Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf \n\ndie Entscheidung, ob die Tätigkeit eines an einem Rauschgiftumsatz beteiligten \n\nAngeklagten als Beihilfe oder (Mit-)Täterschaft beim Handeltreiben zu bewer-\n\nten ist, nicht allein davon abhängig gemacht werden, ob er unmittelbar am Er-\n\nwerb oder Absatz der Betäubungsmittel beteiligt ist. Vielmehr ist der jeweils \n\nkonkrete Tatbeitrag insgesamt im Hinblick auf seine Bedeutung für das Ge-\n\nsamtgeschäft zu betrachten (vgl. BGH NStZ 2007, 288; zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen). \n\n6 \n\nc) Diesen Maßstäben wird die rechtliche Würdigung der Strafkammer \n\nnicht gerecht. Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte \n\nnicht nur die Anwerbung der Kurierin übernommen hatte, sondern den Trans-\n\nport von Caracas nach Madrid als Kurierbetreuer maßgeblich gestaltete und \n\nzudem die Drogen in Madrid zu übernehmen und für ihre Weiterbeförderung zu \n\nsorgen hatte, was bereits erheblich gegen eine bloß untergeordnete Beteili-\n\ngung spricht. In die Erörterung wäre auch einzubeziehen gewesen, dass so-\n\nwohl die Vorverurteilung als auch die auffälligen Reise- und Geldbewegungen \n\ngegen eine einmalige Verwicklung und für eine weitergehende Einbindung des \n\nAngeklagten in eine Drogenschmuggelorganisation sprechen. Dies erfordert \n\neine neue tatrichterliche Bewertung. \n\n7 \n\n8 \n\nd) Da die Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, bleiben \n\nsie insgesamt aufrechterhalten. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, dar-\n\nüber hinausgehende Feststellungen insbesondere zur Straffrage zu treffen, die \n\nallerdings mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen dürfen. \n\nFür die Gesamtstrafenbildung weist der Senat darauf hin, dass bei An-\n\nwendung des § 55 StGB (anders als bei § 31 Abs. 2 JGG) nicht die früheren \n\nUrteile, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden Strafen einzubeziehen sind \n\n(allgemeine Praxis und st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 55 \n\nRdn. 15). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-07/3-str-326-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-07/3-str-326-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:25.334901+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-07/3-str-326-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2007-08-07","dockets":["3 StR 326/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.08.2007 – 3 StR 326/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-07/3-str-326-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 26. April 2007 aufgehoben; jedoch bleiben die\n\nFeststellungen insgesamt aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"JGG/31","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"31","label":"§ 31 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2008, 40","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:55:25.334901+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}