{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"3 StR 325/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 325/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. Dezember 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert, \n\n Dr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 13. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Herbeiführens \n\neiner Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit fahrlässigem Herbeiführen einer \n\nSprengstoffexplosion und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen \n\nseine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allein auf die allge-\n\nmeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befanden sich der Ange-\n\nklagte und seine Ehefrau Anfang 2006 in einer aussichtslosen finanziellen Situ-\n\nation. Das beiden je zur Hälfte gehörende Einfamilienhaus war erheblich be-\n\nlastet, die Zwangsversteigerung des Grundstücks war angeordnet worden. In \n\ndieser Situation beschloss der Angeklagte, das Haus durch Brandlegung unbe-\n\nwohnbar zu machen, so dass auch keiner der Gläubiger zukünftig dort würde \n\nwohnen können. Seinem Plan entsprechend wollte er in der Nacht zum \n\n6. Januar 2006 das Haus anzünden, gab das Vorhaben aber alsbald auf, weil er \n\nseine Ehefrau und seinen Sohn, die zu diesem Zeitpunkt im Haus schliefen, \n\nnicht gefährden wollte. Zwei Nächte später wollte er das Haus durch eine Gas-\n\nexplosion unbewohnbar machen. Er öffnete im Keller das Ventil einer mit \n\n11 Kilogramm Propangas gefüllten Flasche und ließ das Gas ausströmen. Als-\n\ndann zog er die Stecker eines sich in demselben Raum befindlichen Kühl-\n\nschranks sowie eines Gefrierschranks aus der Steckdose. Dadurch wollte er \n\neine vorzeitige Explosion des entstehenden Gas-Luft-Gemisches verhindern, \n\nzumal sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sich zu jenem Zeitpunkt in ih-\n\nren Betten befanden und schliefen. Den Zeitpunkt der Explosion wollte der An-\n\ngeklagte zu einem späteren Moment selbst bestimmen. Sodann begab er sich \n\nwieder ins Bett. Dort \"kamen ihm Zweifel, ob seine Tat zur Ausführung gelan-\n\ngen sollte oder nicht. Er trug sich mit dem Gedanken, den Kellerraum am \n\nnächsten Morgen wieder zu lüften und das Gas dadurch entweichen zu lassen\". \n\nGegen 9.45 Uhr ging die Ehefrau des Angeklagten in den Keller, um Zutaten für \n\ndas Frühstück zu holen. Als sie den Lichtschalter betätigte, löste sie die Explo-\n\nsion aus. Sie wurde dadurch zu Boden geschleudert und erlitt erhebliche \n\nVerbrennungen. Durch die Explosion wurde das Gebäude unbewohnbar. \n\n2. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion. \n\nGemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter \n\nnach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-\n\nmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Be-\n\nschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt \n\noder - bei mehraktigen Delikten - ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch \n\neine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Ver-\n\nsuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des \n\n3 \n\n4 \n\nTäters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirk-\n\nlichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und \n\nzeitlichen Zusammenhang steht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 \n\nm. w. N.). \n\n5 \n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies: Hätte sich der Angeklagte, als \n\ner im Keller seines Hauses das Gas ausströmen ließ, vorgestellt, zur Herbeifüh-\n\nrung der Explosion bedürfe es zwingend noch weiterer von ihm später zu \n\nerbringender Handlungen und bis dahin könne nichts passieren, dann hätte er \n\ndie Schwelle zum Versuch des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion noch \n\nnicht überschritten (vgl. zu solchen Fallgestaltungen BGHR StGB § 22 Anset-\n\nzen 21, 26, 29). Wäre er umgekehrt davon ausgegangen, dass er das Gesche-\n\nhen mit dem Öffnen des Ventils aus den Händen gebe, weil das Gas-Luft-\n\nGemisch im Verlauf der Zeit auch durch eine von ihm nicht zu verhindernde \n\nFunkenbildung explodieren könnte, dann wäre diese Handlung, auch wenn er \n\nsich weitere Schritte vorbehalten hätte, aus seiner Sicht schon als Ausfüh-\n\nrungshandlung anzusehen, die im ungestörten Fortgang zur Explosion führen \n\nkonnte. Der Angeklagte hätte zur Tat angesetzt (vgl. hierzu BGHR StGB § 22 \n\nAnsetzen 28, 34) mit der Folge, dass er - wegen der tatsächlich durch die Ehe-\n\nfrau ausgelösten Explosion - nicht nur wegen versuchten, sondern wegen voll-\n\nendeten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu verurteilen wäre. \n\n6 \n\nZu den für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Vorstellungen des \n\nAngeklagten enthält das angefochtene Urteil nur unzureichende, widersprüchli-\n\nche Angaben. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Zeitpunkt der Explo-\n\nsion zu einem späteren Moment selbst bestimmen wollen, deutet einerseits \n\ndarauf hin, er habe sich vorbehalten, die Explosion erst durch weitere Handlun-\n\ngen selbst auszulösen. Andererseits lässt die im unmittelbaren Zusammenhang \n\n \n \n\n7 \n\n8 \n\ndamit getroffene Feststellung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass \n\ndas entstehende Gas-Luft-Gemisch hochexplosiv war und zur \"Entscheidung\" \n\n(gemeint wohl: Entzündung) bereits ein geringer Funke, ausgelöst durch Strom \n\noder Feuer, ausreichte, die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte davon aus-\n\nging, die Explosion könne auch ohne sein weiteres Zutun erfolgen. In Bezug auf \n\ndie Variante \"Bestimmung eines späteren Explosionszeitpunkts\" fehlt es zuletzt \n\nan jeglicher Darlegung, mit welcher späteren Handlung nach Austritt des Gases \n\nund Entstehen eines zündfähigen Gemisches der Angeklagte nach seinem Tat-\n\nplan die Explosion hätte auslösen wollen. \n\n3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Urteils. \n\nSollte der neue Tatrichter seinen Feststellungen wieder die geständige \n\nEinlassung des Angeklagten vor dem Amtsgericht zugrunde legen wollen, \n\nmüsste er sich mit deren Plausibilität näher beschäftigen. Der Tatrichter darf \n\nseinem Urteil ein Geständnis nur zugrunde legen, das er auf Stimmigkeit ge-\n\nprüft hat. Dies gilt insbesondere für das Geständnis eines bis dahin den Tat-\n\nvorwurf bestreitenden Angeklagten, das abgelegt worden ist, nachdem der \n\nAmtsrichter für den Fall weiteren Leugnens die Verweisung an das Landgericht \n\nunter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Strafgewalt zur Debatte gestellt \n\nhatte. Bislang ist nicht nachvollziehbar erklärt, warum der Angeklagte sich ins \n\nBett gelegt hat, während im Keller unter dem Schlafzimmer Gas ausströmte, \n\nund warum er am nächsten Morgen trotz der zuvor angestellten Überlegung, \n\ndie Gefahrenquelle durch Lüften zu beseitigen, untätig blieb und seine Frau \n\nnicht vor dem Betreten des Kellers warnte. Die Einlassung, er habe das Ge-\n\nschehen nach dem Öffnen des Ventils noch steuern können und sich die Her-\n\nbeiführung der Explosion durch eigene spätere Handlungen vorbehalten, wird \n\ngegebenenfalls auch mit Rücksicht darauf sorgfältig zu prüfen sein, ob und in-\n\nwieweit solche Handlungen ohne eine massive Eigengefährdung möglich ge-\n\nwesen wären. \n\n9 \n\nEs könnte sich für die Überzeugungsbildung als hilfreich erweisen fest-\n\nzustellen, in welcher Zeit das Gas aus der Flasche vollständig ausströmen \n\nkonnte, welche Zeit und welche Gasmenge erforderlich waren, um in dem Kel-\n\nlerraum ein zündfähiges Gemisch entstehen zu lassen, und welche weiteren \n\nZündquellen neben den beiden abgeschalteten Kühlgeräten im Keller vorhan-\n\nden waren. \n\nTolksdorf Pfister Becker \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/3-str-325-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/3-str-325-07","retrieved":"2026-07-10 20:06:27.063785+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-12-06/3-str-325-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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