{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_320-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"3 StR 320/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 320/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. November 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Becker \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert, \n\n Dr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 26. Februar 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven \n\nTatgeschehen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung \n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Bedro-\n\nhung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit \n\nihrer hiergegen gerichteten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revisi-\n\non rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel führt zur Aufhebung des Urteils; jedoch sind die rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechtzuerhalten \n\n(§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nI. Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte über einen länge-\n\nren Zeitraum vergeblich, mit der Nebenklägerin eine Liebes- und Sexualbezie-\n\nhung einzugehen. Nachdem dies gescheitert war, traf er umfangreiche Vorbe-\n\nreitungen, um die Nebenklägerin gegebenenfalls gegen ihren Willen in einem \n\nKotten festzuhalten, und lockte sie dorthin. Nach einem ersten Gespräch er-\n\nkannte er, dass sich die Nebenklägerin erneut ablehnend verhielt und auch \n\nnicht bereit war, freiwillig seinen Wünschen zur einverständlichen Vornahme \n\nsexueller Handlungen und zur Anfertigung erotischer Fotos nachzukommen. Er \n\näußerte nun, sie solle hier bleiben, sie gehe nirgendwo mehr hin. Der Angeklag-\n\nte fesselte die Nebenklägerin, kettete sie an, strangulierte sie in lebensbedrohli-\n\ncher Weise und verbrachte sie mehrfach für längere Zeiträume in eine von ihm \n\npräparierte sargähnliche Kiste. Während des sich über fast einen Tag hinzie-\n\nhenden Tatgeschehens führte er der Nebenklägerin gegen ihren Willen einen \n\nFinger in die Scheide ein, fotografierte sie in von ihm zuvor beschafften Des-\n\nsous, präsentierte ihr ein von ihm erstelltes \"Drehbuch\", in dem er seine die \n\nNebenklägerin betreffenden sexuellen Gewaltphantasien festgehalten hatte, \n\nund drohte ihr schließlich, sie mittels einer Kettensäge umzubringen. Daneben \n\nversuchte er weiter, sie in mehreren Gesprächen von seinen Absichten zu \n\nüberzeugen. Nachdem ein erster Fluchtversuch der Nebenklägerin gescheitert \n\nwar, gelang es ihr schließlich, die Abwesenheit des Angeklagten auszunutzen, \n\nsich aus der sargähnlichen Kiste zu befreien, zu dem benachbarten Anwesen \n\nzu gelangen und dort Hilfe zu finden. \n\nII. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Die Strafkammer hat mit ihrem Schuldspruch den Unrechtsgehalt der \n\nvon ihr festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit ihrer Kognitionspflicht \n\nnicht nachgekommen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 264 Rdn. 10). Der \n\nfestgestellte Sachverhalt enthält mehrere Nötigungen (§ 240 StGB), die über \n\ndas hinausgehen, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung und der Frei-\n\nheitsberaubung erforderlich war, und die deshalb nicht im Wege der Gesetzes-\n\nkonkurrenz von den §§ 177, 239 StGB verdrängt werden (vgl. Tröndle/Fischer, \n\nStGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 105; § 239 Rdn. 18), so etwa das gewaltsame \n\n3 \n\n4 \n\nVerbringen der Nebenklägerin in die sargähnliche Kiste oder das erzwungene \n\nAnziehen der Dessous und Dulden der Fotoaufnahmen. Diese Delikte hätte das \n\nLandgericht gesondert ausurteilen müssen. \n\n5 \n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die nach seiner rechtlichen Würdi-\n\ngung verwirklichte schwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB), \n\ngefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) und Bedrohung \n\n(§ 241 StGB) stünden untereinander im Verhältnis der Tateinheit, da sie von der \n\nFreiheitsberaubung (§ 239 StGB) als Dauerdelikt gemäß § 52 StGB zu einer \n\nTat verklammert würden, ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\n6 \n\nGrundsätzlich kann zwar ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeit-\n\nraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit \n\nzueinander stünden, zu Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder die-\n\nser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt jedoch dann \n\nnicht ein, wenn das Dauerdelikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der \n\nStrafandrohung Ausdruck findet, deutlich hinter den während seiner Begehung \n\nzusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt. Denn eine minder-\n\nschwere Dauerstraftat hat nicht die Kraft, mehrere schwerere Einzeltaten, mit \n\ndenen sie ihrerseits jeweils tateinheitlich zusammentrifft, zu einer materiellrecht-\n\nlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHR \n\nStGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4, 5, 7; § 129 a Konkurrenzen 4). \n\n7 \n\nDanach scheidet die Annahme von Tateinheit zwischen der schweren \n\nVergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung aus. Die schwere Ver-\n\ngewaltigung ist gemäß § 177 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter drei \n\nJahren bedroht. Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung reicht ge-\n\nmäß § 224 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. \n\nDemgegenüber wird die Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB nur mit \n\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Sowohl die schwe-\n\nre Vergewaltigung als auch die gefährliche Körperverletzung weisen somit im \n\nVergleich zur Freiheitsberaubung einen so deutlich höheren Unrechtsgehalt auf, \n\ndass sie durch diese nicht zu Tateinheit verbunden werden können (vgl. Trä-\n\nger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 Rdn. 42). Sie stehen vielmehr im Ver-\n\nhältnis der Tatmehrheit zueinander, wobei in beiden Fällen jeweils tateinheitlich \n\ndie Freiheitsberaubung hinzutritt (vgl. Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 52 \n\nRdn. 30). Die Bedrohung gemäß § 241 StGB bildet mit der schweren Vergewal-\n\ntigung und der Freiheitsberaubung eine materiellrechtliche Tat, da sie der \n\nschweren Vergewaltigung zeitlich nachfolgt und nach den dargestellten \n\nGrundsätzen von der Freiheitsberaubung mit dieser verklammert wird. \n\n8 \n\n3. Schließlich hält das angefochtene Urteil aber auch deswegen rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob sich der \n\nAngeklagte der Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht hat. Diese Erör-\n\nterung drängte sich nach dem Beweisergebnis auf; dessen Würdigung erweist \n\nsich daher als lückenhaft. \n\n9 \n\na) Allerdings enthält das Urteil entgegen der Ansicht des Generalbun-\n\ndesanwalts keinen beachtlichen Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts, in wel-\n\nchem der Angeklagte der Nebenklägerin ausdrücklich androhte, sie mit der Ket-\n\ntensäge umzubringen. Die Strafkammer hat bei der Darstellung des Sachver-\n\nhalts eindeutig festgestellt, diese Drohung habe am frühen Morgen des nächs-\n\nten Tages stattgefunden, nachdem der Angeklagte die Nebenklägerin bereits \n\nvergewaltigt hatte und nicht mehr gewusst habe, wie es nunmehr weitergehen \n\nsolle. Diese Feststellung fügt sich zwanglos und plausibel in das übrige Ge-\n\nschehen ein. Sie stimmt darüber hinaus mit der in den Urteilsgründen ausführ-\n\nlich wiedergegebenen Aussage der Nebenklägerin überein. Soweit die Straf-\n\nkammer an einer späteren Stelle im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt \n\nhat, die Drohung sei vor der Vergewaltigung ausgesprochen worden, handelt es \n\nsich deshalb um ein offensichtliches und somit unbeachtliches Fassungsverse-\n\nhen. Hierfür spricht auch, dass das Landgericht weder bei der rechtlichen Wür-\n\ndigung noch bei der Strafzumessung auf diesen Umstand abgestellt hat. \n\n10 \n\nDanach kommt diese Todesdrohung aber als qualifizierte Nötigungs-\n\nhandlung im Sinne des § 239 b Abs. 1 2. Alt. StGB nicht in Betracht, denn sie \n\ndiente nicht mehr der Erzwingung einer weiteren Handlung, Duldung oder Un-\n\nterlassung der Nebenklägerin, sondern war vielmehr Ausdruck der Ratlosigkeit \n\ndes Angeklagten. Dem entsprechend bot ihm die Nebenklägerin aus Angst um \n\nihr Leben von sich aus an, sich wieder in die sargähnliche Kiste zu legen. Die-\n\nsen \"Vorschlag\" griff der Angeklagte auf und fuhr sodann zur Arbeit. \n\n11 \n\nb) Jedoch erfüllte schon das festgestellte frühere Geschehen nahe lie-\n\ngend die objektiven Merkmale des § 239 b Abs. 1 1. oder 2. Alt. StGB. Das \n\nLandgericht musste sich daher notwendigerweise mit diesem Straftatbestand \n\nauseinandersetzen und insbesondere prüfen, ob der Angeklagte (auch) in sub-\n\njektiver Hinsicht eine der beiden Alternativen dieser Vorschrift erfüllt hat: \n\n12 \n\nDer Angeklagte hatte sich der Nebenklägerin bemächtigt; die Bemächti-\n\ngungslage hatte sich - entsprechend seinen Vorstellungen - stabilisiert (vgl. \n\nBGHSt 40, 350, 359). Das Vorgehen des Angeklagten war geeignet, bei der \n\nNebenklägerin die Befürchtung zu wecken, der Angeklagte wolle sie töten, \n\nwenn sie seine genannten Vorstellungen und Wünsche nicht erfüllte. Damit liegt \n\nobjektiv eine gemäß § 239 b Abs. 1 StGB qualifizierte Drohung vor. Diese muss \n\nnicht ausdrücklich erklärt werden; sie kann vielmehr auch konkludent erfolgen \n\noder sich aus den tatsächlichen Umständen der Tat ergeben (vgl. Trä-\n\nger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 b Rdn. 4). Unter diesen Umständen liegt \n\nes nicht fern, dass der Angeklagte eine der beiden Alternativen des § 239 b \n\nAbs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig verwirklichte. \n\n13 \n\n Beabsichtigte er bereits im Zeitpunkt der Begründung des physischen \n\nHerrschaftsverhältnisses über die Nebenklägerin, seine weitergehenden Ziele \n\nmittels konkludenter Todesdrohung zu erreichen, so wären allein schon hier-\n\ndurch die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB er-\n\nfüllt. Der Angeklagte hätte dagegen die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1 \n\nStGB verwirklicht, wenn er zwar nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich \n\nder Nebenklägerin bemächtigte, diese Absicht hatte, jedoch die von ihm ge-\n\nschaffene Lage aufgrund eines nachträglich gefassten Vorsatzes zu einer sol-\n\nchen Nötigung mittels konkludenter Todesdrohung ausnutzte. Hiermit hätte sich \n\ndas Landgericht auseinandersetzen müssen. \n\n14 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Jedoch \n\nkönnen die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten wer-\n\nden, denn sie sind von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen. Weiter-\n\ngehende Feststellungen hierzu darf der nunmehr zur Entscheidung berufene \n\nTatrichter nur treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. \n\nSollte er zu der Überzeugung gelangen, dass sich der Angeklagte auch der \n\nGeiselnahme schuldig gemacht hat, wird er zu beachten haben, dass dieses \n\nDauerdelikt aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet ist, die während seiner \n\nBegehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftaten zur Tateinheit zu \n\nverklammern ( vgl. BGH NStZ-RR 2004, 333, 335 zu § 239 a StGB). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_320-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/3-str-320-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_320-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_320-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/3-str-320-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_320-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:58.067802+00:00"}}