{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_318-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"3 StR 318/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 Zu den Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldig- ten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimat- staates (in Abgrenzung zu BGHSt [1 StR 273/07 und 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02]).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Dezember 2007 \n\n3 StR 318/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n___________________________________ \n\nWÜK Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 \n\nZu den Folgen einer verspätet erteilten Belehrung eines ausländischen Beschuldig-\n\nten über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimat-\n\nstaates (in Abgrenzung zu BGHSt [1 StR 273/07 und 5 StR 116/01 und 5 StR \n\n475/02]). \n\nBGH, Urt. vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07 - LG Lübeck \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nBecker \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Miebach, \n\nPfister, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 2. April 2007 werden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung sichergestell-\n\nten Kokains und zweier Mobiltelefone sowie den Verfall eines Geldbetrages an-\n\ngeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten \n\nRevisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. \n\n2 \n\n3 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDie beiden Angeklagten reisten am 8. Oktober 2006 im Pkw des Ange-\n\nklagten S. von Oslo nach Hamburg, trafen dort den aus Brüssel kommenden \n\nBetäubungsmittelkurier C. , der 1.485,4 Gramm Kokain mit einem Wirk-\n\nstoffgehalt von 341,5 Gramm KHC mit sich führte, und fuhren sodann mit C. \n\n nach Puttgarden, um mit ihm über den dortigen Fährhafen wieder nach \n\nNorwegen auszureisen. Vor der Ausreise wurde das Betäubungsmittel im Kof-\n\nferraum des Fahrzeugs entdeckt. Die Angeklagten und C. wurden vorläufig \n\nfestgenommen. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Überprüfung des landgerichtlichen Urteils hat weder in materiell- \n\nnoch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil der Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf nur die von bei-\n\nden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe bei der Ur-\n\nteilsfindung rechtsfehlerhaft ihre Aussagen bei ihrer zollbehördlichen Beschul-\n\ndigtenvernehmung und ihrer Vernehmung durch den Ermittlungsrichter verwer-\n\ntet, obwohl sie als Ausländer zuvor nicht über ihr Recht auf konsularischen Bei-\n\nstand nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über \n\nkonsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl II 1969, 1585) \n\nbelehrt worden seien. \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\nDer Angeklagte M. hat die mazedonische, der Angeklagte S. die \n\nserbische Staatsangehörigkeit. Weder nach ihrer Festnahme am 8. Oktober \n\n2006 noch anlässlich ihrer am Folgetag unter Zuziehung eines Dolmetschers \n\nvon Zollbeamten durchgeführten Vernehmung wurden sie über ihr Recht auf \n\nBenachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates \n\ngemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK belehrt; vor der Vernehmung am \n\n9. Oktober 2006 wurden sie lediglich über ihr Recht zu schweigen und auf Be-\n\nfragung eines Verteidigers hingewiesen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beide An-\n\n5 \n\n6 \n\ngeklagte machten sodann Angaben zur Sache. Im Anschluss daran äußerten \n\nsie sich auch gegenüber dem Ermittlungsrichter, der Haftbefehl gegen sie er-\n\nließ. Gegen Ende des Vorführungstermins wurden sie belehrt, dass sie die Be-\n\nnachrichtigung der konsularischen Vertretung ihres jeweiligen Heimatstaates \n\nverlangen könnten. Dies lehnten sie ab. \n\n7 \n\nIn der Hauptverhandlung haben sich die beiden Angeklagten nicht zum \n\nTatvorwurf eingelassen. Das Landgericht hat die Angaben der Angeklagten im \n\nErmittlungsverfahren durch Vernehmung der Verhörspersonen in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt. Die Verteidigung hat der Verwertung dieser Aussagen un-\n\nter Hinweis auf die unterbliebene Belehrung der Angeklagten über ihr Recht auf \n\nBenachrichtigung des jeweiligen Konsulats widersprochen. Das Landgericht hat \n\ndie Angaben der Angeklagten bei ihren Vernehmungen durch die Zollbeamten \n\ngleichwohl im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Es hat sie unge-\n\nachtet der unterbliebenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK \n\nfür verwertbar erachtet, weil die Angeklagten bei ihrer Vorführung vor dem Er-\n\nmittlungsrichter zu erkennen gegeben hatten, kein Interesse an der Unterstüt-\n\nzung durch das Konsulat ihres jeweiligen Heimatstaats zu haben. \n\n8 \n\n2. Die zulässig erhobene (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge ist \n\nnicht begründet. Zwar liegt ein Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 \n\nWÜK vor (a), den die Angeklagten im Revisionsverfahren gelten machen kön-\n\nnen (b). Der Verfahrensverstoß führt jedoch nicht dazu, dass das Landgericht \n\ndie Angaben der Angeklagten anlässlich ihrer Vernehmungen im Ermittlungs-\n\nverfahren nicht verwerten durfte (c). Auch sonst beruht das Urteil nicht auf der \n\nunterlassenen Belehrung (d). Dieser ist auch nicht im Wege einer Kompensati-\n\non Rechnung zu tragen (e). \n\n9 \n\na) Der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK liegt darin, \n\ndass die beiden Angeklagten nicht unverzüglich nach ihrer Festnahme über ihr \n\nKonsultationsrecht belehrt worden sind. \n\n10 \n\naa) Sowohl der Angeklagte M. als mazedonischer als auch der An-\n\ngeklagte S. als serbischer Staatsangehöriger unterfallen dem Schutzbereich \n\ndes Konsularrechtsübereinkommens. Beide Staaten sind ebenso wie die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Dieses gilt \n\nin der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist von \n\nden Strafverfolgungsbehörden unmittelbar anzuwenden (BVerfG [1. Kammer \n\ndes Zweiten Senats] NJW 2007, 499, 501, 503). \n\n11 \n\nbb) Um ausländischen konsularischen Vertretungen die Wahrnehmung \n\nihrer Aufgaben in Bezug auf ihre Staatsangehörigen zu erleichtern, verpflichtet \n\nArt. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 WÜK die zuständigen Behörden der Bundesre-\n\npublik dazu, die konsularische Vertretung des Entsendestaates unverzüglich zu \n\nunterrichten, wenn im Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festge-\n\nnommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die \n\nFreiheit entzogen ist und der Betroffene dies verlangt. Dieser Pflicht des Staa-\n\ntes zur Unterrichtung der betreffenden konsularischen Vertretung steht nicht nur \n\nein Recht des Entsendestaates gegenüber; Art. 36 WÜK schafft zugleich ein \n\nsubjektives Recht des einzelnen Staatsangehörigen, über das er nach Art. 36 \n\nAbs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK von den zuständigen Behörden zu belehren (un-\n\nterrichten) ist. Diese Belehrungspflicht knüpft - standardisiert - an die fremde \n\nStaatsangehörigkeit des Betroffenen an. Sie gilt auch für den Fall, dass dieser \n\nseinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat, und setzt \n\nkeine ausländerspezifische oder situationsbedingte Hilflosigkeit voraus (BGH, \n\n12 \n\n13 \n\nBeschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHSt bestimmt). \n\ncc) Die Belehrung der Angeklagten durch den Ermittlungsrichter war ver-\n\nspätet und damit nicht ausreichend. \n\nDie Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK entsteht \n\nin dem Augenblick, in welchem dem ausländischen Betroffenen die Freiheit ent-\n\nzogen worden ist, sofern die zuständige Behörde Kenntnis von dessen Staats-\n\nangehörigkeit hat oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei dem \n\nBetroffenen wahrscheinlich um einen Ausländer handelt (vgl. BVerfG NJW \n\n2007, 499, 503 unter Berufung auf das \"Avena\"-Urteil des Internationalen Ge-\n\nrichtshofs [IGH] vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581, 602 f.; Kreß GA 2007, \n\n296, 301). Zur Belehrung ist daher nicht erst der Richter verpflichtet. Die Beleh-\n\nrungspflicht obliegt vielmehr allen zuständigen Strafverfolgungsorganen des \n\nEmpfangsstaates einschließlich der festnehmenden Polizeibeamten (BVerfG \n\nNJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf IGH, Urt. vom 27. Juni 2001, ICJ-\n\nReports 2001, 464 - \"LaGrand\" [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, \n\n287] sowie vom 31. März 2004, ILM 43 [2004], 581 - \"Avena\"). \n\n14 \n\nNach diesen Grundsätzen waren bereits die festnehmenden Zollbeamten \n\nverpflichtet, die Angeklagten über ihr Konsultationsrecht zu belehren. Dass es \n\nsich aus Sicht der Beamten bei den Angeklagten zumindest wahrscheinlich um \n\nAusländer handelte, ergibt sich nicht nur aus den norwegischen Kennzeichen \n\ndes vom Angeklagten S. geführten Fahrzeugs, sondern wird auch daraus \n\ndeutlich, dass die Beamten den Angeklagten die Belehrung gemäß § 136 \n\nAbs. 1 Satz 2 StPO auf Englisch erteilten. \n\n15 \n\ndd) Der Umstand, dass die Angeklagten, nachdem sie vom Ermittlungs-\n\nrichter auf ihr Recht auf Benachrichtigung des zuständigen Konsulats hingewie-\n\nsen worden waren, eine konsularische Hilfe abgelehnt haben, macht den Ver-\n\nstoß nicht ungeschehen. Dieser ist unabhängig davon gegeben, ob der Betrof-\n\nfene die Hilfe seines Staates in Anspruch nehmen will (vgl. IGH, Urt. vom \n\n27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ 2001, 287, 290]). \n\n16 \n\nb) Die Angeklagten können die Verletzung der Belehrungspflicht mit der \n\nRevision geltend machen. Sie haben sie vor dem Landgericht im Zusammen-\n\nhang mit der Vernehmung der Verhörspersonen vor dem in § 257 StPO be-\n\nstimmten Zeitpunkt geltend gemacht und hierauf gestützt der Verwertung ihrer \n\ndurch diese Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben aus den \n\nVernehmungen im Ermittlungsverfahren widersprochen. Damit liegt ein \"spezifi-\n\nzierter Widerspruch\" vor, von dem nach der - seine Entscheidung nicht tragen-\n\nden - Auffassung des 1. Strafsenats jedenfalls in Fällen einer nachgeholten Be-\n\nlehrung die zulässige Geltendmachung eines Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 \n\nBuchst. b Satz 3 WÜK im Revisionsverfahren abhängig sein soll (BGH NJW \n\n2007, 3587, 3588 f., zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. BGH, Beschl. vom \n\n25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02: Notwendigkeit eines \n\nspezifizierten Widerspruchs offengelassen für den Fall völligen Unterlassens \n\nder Belehrung; s. auch BVerfG NJW 2007, 499, 504). Ob dieser Ansicht zu fol-\n\ngen ist, kann hier daher offen bleiben. Doch weist der Senat darauf hin, dass \n\ndas Erfordernis eines derartigen Widerspruchs ohnehin nur dann zu erwägen \n\nwäre, wenn der Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK überhaupt \n\nzu einem Verwertungsverbot für Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsver-\n\nfahren zum Tatvorwurf führen könnte; dies ist indessen gerade nicht der Fall (s. \n\nunten c). Für die eventuelle Rüge, das Urteil beruhe unabhängig von einem \n\nderartigen Verwertungsverbot auf dem Unterlassen der Belehrung, weil der An-\n\ngeklagte hierdurch in sonstiger Weise in seinen Verteidigungsrechten einge-\n\nschränkt gewesen sei (s. unten d), ist ein derartiger Widerspruch nach Ansicht \n\ndes Senats jedenfalls nicht Zulässigkeitsvoraussetzung. \n\n17 \n\nc) Die Verletzung von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK hat kein Be-\n\nweisverwertungsverbot zur Folge. Die Annahme eines solchen Verwertungs-\n\nverbots ist völker- und verfassungsrechtlich nicht geboten und auch sonst der \n\nSache nach nicht gerechtfertigt (ebenso BGH, Beschl. vom 25. September \n\n2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02). \n\n18 \n\naa) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in Fällen einer unter-\n\nlassenen Belehrung über das Konsultationsrecht ergibt sich nicht aus der \n\nRechtsprechung des IGH. In den von ihm zu Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 \n\nWÜK entschiedenen Fällen (siehe dazu Wagner/Raasch/Pröpstl, Wiener Über-\n\neinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, S. 258 f.), in \n\ndenen eine Belehrung nach dieser Vorschrift jeweils gänzlich unterblieben war, \n\nbeanstandete der IGH, dass den Beschuldigten dort aufgrund des nationalen \n\nVerfahrensrechts des Empfangsstaats schon gar keine Möglichkeit zur Verfü-\n\ngung gestanden habe, die unterbliebene Belehrung zu rügen. Dem Beschuldig-\n\nten müsse aber ein Verfahren offen stehen, in welchem er die Verletzung der \n\nBelehrungspflicht geltend machen und deren Auswirkung auf das Strafverfah-\n\nren überprüfen lassen könne. Nach der Rechtsprechung des IGH ist die not-\n\nwendige Konsequenz eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 \n\nAbs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK somit, dass das Strafurteil im Schuld- und Straf-\n\nausspruch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Rechte aus dem \n\nKonsularrechtsübereinkommen überprüfbar sein müsse. Der IGH hat dazu in \n\nder LaGrand-Entscheidung ausgeführt, dass nach Verletzung der Belehrungs-\n\npflicht \"eine Entschuldigung in den Fällen nicht ausreichen würde, in denen die \n\nBetroffenen langjährigen Haftstrafen unterworfen oder verurteilt und mit schwe-\n\nren Strafen bestraft werden. In Fällen einer derartigen Verurteilung und Bestra-\n\nfung würde es\" dem Empfangsstaat (im Fall der LaGrand-Entscheidung: den \n\nVereinigten Staaten) \"obliegen, die Überprüfung und erneute Behandlung der \n\nVerurteilung und Bestrafung unter Berücksichtigung der Verletzung der Konven-\n\ntionsrechte zu ermöglichen. Diese Verpflichtung kann in unterschiedlicher Art \n\nund Weise erfüllt werden. Die Wahl der Mittel bleibt\" dem Empfangsstaat \"über-\n\nlassen\" (IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 [nichtamtliche Übersetzung in EuGRZ \n\n2001, 287, 294]; im amtlichen Text: \"In the case of such a conviction and sen-\n\ntence, it would be incumbent upon the United States to allow the review and \n\nreconsideration of the conviction and sentence by taking account of the violation \n\nof the rights set forth in the Convention. This obligation can be carried out in \n\nvarious ways. The choice of means must be left to the United States\" [LaGrand \n\n<Germany v. United States of America>, Judgement, I.C.J. Reports 2001, 466, \n\n514]). Konkrete Vorgaben, zu welchem Ergebnis diese Überprüfung des Urteils \n\nführen müsse, macht der IGH nicht und fordert dementsprechend insbesondere \n\nauch kein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten im Falle \n\nunterlassener Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK (so auch \n\nBurchard JZ 2007, 891, 893; Kreß GA 2007, 296, 304; Paulus StV 2003, 57, 58 \n\nf.). \n\n19 \n\nbb) Auch verfassungsrechtlich ist die Annahme eines Beweisverwer-\n\ntungsverbots nicht geboten. So hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, \n\ndie Rechtsprechung des IGH sei nicht dahin zu verstehen, dass im Falle eines \n\nBelehrungsfehlers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK zwingend von der \n\nUnverwertbarkeit der zustande gekommenen Beweisergebnisse auszugehen \n\nsei; im Übrigen obliege es dem Bundesgerichtshof festzustellen, ob ein Verwer-\n\ntungsverbot anzunehmen sei oder welche Konsequenzen aus dem Verfahrens-\n\nfehler sonst zu ziehen seien (BVerfG NJW 2007, 499, 503). \n\n20 \n\ncc) Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots ist auch in der Sache \n\nnicht gerechtfertigt. Insbesondere lässt sich die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zu Verstößen gegen die in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO geregelten Be-\n\nlehrungspflichten nicht auf einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach \n\nArt. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK übertragen. \n\n21 \n\nNicht jeder Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, die eine Beleh-\n\nrungspflicht vorsieht, zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Die Ent-\n\nscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot ist vielmehr aufgrund einer \n\nAbwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und \n\nZiele zu treffen (vgl. BVerfG NJW 2007, 499, 503). Der Senat geht in Überein-\n\nstimmung mit dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom \n\n25. September 2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02; vgl. auch Kreß GA 2007, \n\n296, 304 f.) davon aus, dass sich bei einem Verstoß gegen die Belehrungs-\n\npflicht nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK die Rechtslage in Abwägung \n\nder widerstreitenden Interessen, namentlich unter Berücksichtigung von Art und \n\nGewicht des Verstoßes und der wesentlichen Belange der Urteilsfindung im \n\nStrafverfahren, anders darstellt als bei der in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorge-\n\nschriebenen Belehrung über das Schweigerecht und das Verteidigerkonsultati-\n\nonsrecht. Die beiden Belehrungspflichten sind einander nicht ausreichend ähn-\n\nlich; sie unterscheiden sich sowohl im Hinblick auf ihre Voraussetzungen als \n\nauch auf ihre Bedeutung für ein mögliches Beweisergebnis zu Lasten des Be-\n\nschuldigten. So setzt die Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ver-\n\nnehmungssituation voraus, kommt jedem Beschuldigten unabhängig von des-\n\nsen Staatsangehörigkeit zugute und betrifft inhaltlich mit den Rechten des Be-\n\nschuldigten auf Selbstbelastungsfreiheit und auf effektive Verteidigung dessen \n\nzentrale Schutzrechte. Demgegenüber knüpft die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 \n\nBuchst. b Satz 3 WÜK an eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit einen \n\nUmstand an, durch den die Aussagefreiheit des Beschuldigten jedenfalls dann \n\nnicht berührt wird, wenn die Festnahme erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte \n\nvernommen worden ist. Eine Belehrungspflicht vor Beginn einer Vernehmung, \n\nan deren Ende möglicherweise eine Festnahme des Beschuldigten erfolgen \n\nwird, sieht der Wortlaut von Art. 36 WÜK nicht vor. Zudem kommt die Beleh-\n\nrungspflicht über das Konsultationsrecht nur Beschuldigten mit einer fremden \n\nStaatsangehörigkeit zugute. Schließlich handelt es sich bei dieser Belehrung \n\ninhaltlich lediglich um einen zusätzlichen Schutz; den betroffenen ausländi-\n\nschen Beschuldigten kommen jedoch alle sonstigen rechtsstaatlichen Verteidi-\n\ngungsstandards unvermindert zugute. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil erweist sich somit nicht deswegen als rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung die Angaben der An-\n\ngeklagten bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren berücksichtigt hat. \n\n23 \n\nd) Im Schrifttum wird darüber hinaus die Möglichkeit erörtert, dass sich \n\nder Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK selbst bei Verneinung \n\neines Verwertungsverbots in anderer Weise zu Lasten des Beschuldigten und \n\nseiner Verteidigungsmöglichkeiten auswirken und als Folge hiervon das gegen \n\nihn ergehende Urteil im Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch nachteilig beein-\n\nflussen könne (Kreß GA 2007, 296, 306; möglicherweise aA - Beruhensprüfung \n\nnur bei Annahme eines Beweisverwertungsverbots - BVerfG NJW 2007, 499, \n\n504 [Rdn. 76]; siehe auch Burchard JZ 2007, 891, 893; Paulus StV 2003, 57, \n\n60). Dem ist hier indessen nicht weiter nachzugehen. Dass sie durch die zu-\n\nnächst unterlassene Belehrung in ihren Verteidigungsmöglichkeiten in irgendei-\n\nner Hinsicht entscheidungserheblich eingeschränkt gewesen wären, behaupten \n\ndie Beschwerdeführer in ihrem Rügevorbringen schon selbst nicht. Im Übrigen \n\nwäre hier ohne weiteres auszuschließen, dass sich das Unterbleiben der Beleh-\n\nrung unmittelbar nach der vorläufigen Festnahme im Sinne des § 337 Abs. 1 \n\nStPO auf das Urteil ausgewirkt haben könnte; denn die Angeklagten haben \n\nnach der Belehrung durch den Ermittlungsrichter über ihr Recht, die konsulari-\n\nsche Vertretung ihrer Heimatstaaten benachrichtigen zu lassen, auf eine solche \n\nBenachrichtigung ausdrücklich verzichtet. Hieraus ist zu schließen, dass ein \n\nrechtsfehlerfreies Verfahren, bei dem die Angeklagten bereits bei ihrer Fest-\n\nnahme durch die Zollbeamten über ihr Recht aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b \n\nSatz 3 WÜK belehrt worden wären, zu keinem anderen Entschluss der Ange-\n\nklagten geführt hätte und daher auch in diesem Falle eine Unterrichtung der \n\nzuständigen Konsulate unterblieben wäre. \n\ne) Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen. \n\nAllerdings hat es der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 25. Septem-\n\nber 2007 (5 StR 116/01 und 5 StR 475/02) für angezeigt erachtet, in Fällen, in \n\ndenen die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK völlig unterblie-\n\nben ist, diesem Verstoß im Wege einer Kompensation dadurch Rechnung zu \n\ntragen, dass ein Teil der gegen den Angeklagten verhängten Strafe für voll-\n\nstreckt erklärt wird. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. \n\nDie Folgen, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht (gleich, ob dieses nationa-\n\nlen oder völkervertragsrechtlichen Ursprungs ist) in der Revisionsinstanz nach \n\nsich ziehen, sind in den §§ 337, 338, 353, 354 StPO abschließend geregelt: \n\nBeruht ein Urteil ganz oder teilweise auf einem Verfahrensfehler, so ist es in \n\ndem entsprechenden Umfang aufzuheben; ist ein Beruhen dagegen auszu-\n\nschließen, so ist die Revision zu verwerfen. Andere Möglichkeiten bestehen \n\n24 \n\n25 \n\nnicht. Insbesondere ist es dem Staat verwehrt, dem Angeklagten Verfahrens-\n\nverstöße, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben, durch einen Vollstreckungs-\n\nrabatt gewissermaßen \"abzuhandeln\"; denn dies würde auf die Dauer zu einer \n\nnicht hinnehmbaren Relativierung des Verfahrensrechts führen. \n\n26 \n\nAus der Rechtsprechung zur Kompensation konventions- und damit \n\ngleichzeitig rechtsstaatswidriger Verstöße insbesondere gegen das Gebot zügi-\n\nger Durchführung von Strafverfahren (Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK), kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Rechtsprechung be-\n\nruht auf den Besonderheiten der Konvention zum Schutze der Menschenrechte \n\nund Grundfreiheiten, insbesondere dem Verständnis, das Art. 34 MRK in der \n\nSpruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden \n\nhat; den dort formulierten Grundsatz, dass der Angeklagte für die besonderen \n\nimmateriellen Belastungen, die er durch die Verfahrensverzögerung erlitten hat, \n\ndurch eine ausdrückliche und bezifferte Kompensation zu entschädigen ist, hat \n\ndas Bundesverfassungsgericht als auch aus der Rechtsstaatsgarantie verfas-\n\nsungsrechtlich abzuleitendes Erfordernis bestätigt (s. näher den Vorlagebe-\n\nschluss des Senats NJW 2007, 3294 ff.). Hieran haben sich die Strafgerichte \n\nauszurichten. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich bei dieser Kompen-\n\nsation um ein mit dem sonstigen Straf- und Strafverfahrensrecht nur schwerlich \n\nin Einklang zu bringendes Rechtsinstitut handelt. Es ist daher nicht auf Bereiche \n\nauszudehnen, in denen seine Anwendung durch entsprechende völkervertrags- \n\noder verfassungsrechtliche Vorgaben nicht geboten ist. So liegt es bei Verstö-\n\nßen gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 WÜK. Weder das Konsularüberein-\n\nkommen noch das Rechtsstaatsgebot schreiben vor, dass der Angeklagte für \n\nein (zeitweiliges) Unterbleiben der Belehrung über das Konsultationsrecht zu \n\nentschädigen ist. Vielmehr muss allein gewährleistet sein, dass er den Verstoß \n\nim Strafverfahren geltend machen und dort zur Überprüfung stellen kann, ob \n\ndieser sich in maßgeblicher Weise auf seine Verteidigungsrechte und damit ge-\n\ngebenenfalls auf seine Verurteilung ausgewirkt hat (s. oben). \n\n27 \n\nDie Auffassung des Senats weicht nicht in entscheidungserheblicher \n\nWeise von der Rechtsansicht des 5. Strafsenats ab; denn dieser hat ausdrück-\n\nlich offen gelassen, ob im Falle einer alsbald nachgeholten Belehrung, wie sie \n\nhier durch den Ermittlungsrichter vorgenommen wurde, eine Kompensation \n\nnicht gänzlich entbehrlich ist (Beschl. vom 25. September 2007 - 5 StR 116/01 \n\nund 5 StR 475/02, Rdn. 30). \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_318-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/3-str-318-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_318-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_318-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-20/3-str-318-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_318-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:03.608918+00:00"}}