{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"3 StR 274/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 274/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Septem-\n\nber 2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Becker \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Dr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nWuppertal vom 15. Februar 2007 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer \n\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt \n\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen ein-\n\ngelegten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen \n\nRechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n2 \n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er-\n\npressung hält rechtlicher Prüfung stand. Dem Schuldspruch steht insbesondere \n\nnicht entgegen, dass das Landgericht nicht zu klären vermochte, ob dem Ange-\n\nklagten tatsächlich noch ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der ange-\n\nzahlten 6.500 € gegen die Firma I. - diese repräsentiert durch ihren Ge-\n\nschäftsführer W. - zustand; denn da der Angeklagte nach den Feststellun-\n\ngen die Vorstellung hatte, keinen eigenen Anspruch gegen den von ihm bedroh-\n\nten W. (die Firma I. ), sondern allenfalls gegen O. zu haben, handel-\n\nte er subjektiv mit der in § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht, sich zu \n\nUnrecht zu bereichern. Dass seine Beurteilung der zivilrechtlichen Beziehungen \n\nzwischen den bei der Überlassung des Maserati beteiligten Personen der tat-\n\nsächlichen Rechtslage nicht gerecht wurde und aus juristischer Sicht unver-\n\nständlich erscheinen mag, ändert hieran nichts. Sollte dem Angeklagten entge-\n\ngen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I. \n\nin der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein \n\nsog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - \n\nuntauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB - \n\nBGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E; s. Günther in \n\nSK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25). \n\n3 \n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Feststellungen \n\ndes Landgerichts zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über die \n\nzivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. Sie gründet auf dem Geständnis des Angeklagten, \n\nin welchem dieser im Einzelnen dargelegt hat, dass er einen Rückzahlungsan-\n\nspruch unmittelbar nur gegen O. zu haben glaubte. Auf dieses Geständnis \n\ndurfte das Landgericht seine Überzeugung stützen. Insbesondere liegt ein \n\nsachlich-rechtlicher Mangel im Sinne einer nur lückenhaften Würdigung nicht \n\ndarin, dass das Landgericht dieses Geständnis nicht weiter hinterfragt hat. Dies \n\ngilt vor allem deswegen, weil das objektive Geschehen durchaus Elemente ent-\n\nhielt, die die laienhafte Fehlvorstellung des Angeklagten über die Zivilrechtslage \n\nverständlich erscheinen lassen oder bestätigen konnten: So ging die Anzahlung \n\nfür den Maserati über O. . Dieser stand für den Restbetrag der von der \n\nFirma I. geforderten Anzahlung persönlich ein. Nach Scheitern des Geschäfts \n\nforderte der Angeklagte auch von O. Rückzahlung und setzte diesen eben-\n\nfalls unter Druck. \n\n4 \n\nDa das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die \n\nRevision des Angeklagten zu verwerfen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n von Lienen Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/3-str-274-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/3-str-274-07","retrieved":"2026-07-10 21:59:14.208043+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-09-20/3-str-274-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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