{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_266-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-14","aktenzeichen":"3 StR 266/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 266/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 14. November 2006 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Hildesheim zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 15 Fällen und \n\nwegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem \n\nStrafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten \n\nsowie wegen Untreue, wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten \n\nBetruges in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge eines Verstoßes \n\ngegen § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch \n\ndes Angeklagten, das wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzen-\n\nden der Strafkammer gerichtet war, zu Unrecht zurückgewiesen (§ 24 Abs. 2 \n\nStPO). \n\n2 \n\n1. Der Beanstandung liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Dem \n\nAngeklagten lag zur Last, in zahlreichen Fällen Gelder, die er als Rechtsanwalt \n\nvon Mandanten zur treuhänderischen Verwaltung erhalten hatte, für eigene \n\nZwecke verwendet zu haben. Nach Anklageerhebung kam es zu einem Ge-\n\nspräch zwischen dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin, dem damaligen Ver-\n\nteidiger sowie dem Dezernenten der Staatsanwaltschaft. Dabei erklärte der Ver-\n\nteidiger, er strebe - um dem Angeklagten eine Verbüßung im offenen Vollzug zu \n\nermöglichen - eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als dreieinhalb Jahren an. \n\nNachdem der Staatsanwalt dies abgelehnt hatte, erklärte der Vorsitzende, dass \n\nsich auch ohne eine Absprache ein Geständnis des Angeklagten natürlich \n\nstrafmildernd auswirken müsste, und sagte sinngemäß, der Angeklagte müsse \n\nsich nun überlegen, ob er sich \"in die Hände des Gerichts begebe\" oder ob eine \n\nVerhandlung mit vollständiger Beweisaufnahme durchgeführt werden solle, mit \n\nmöglicherweise deutlich härteren Rechtsfolgen. Nach Rücksprache teilte der \n\nVerteidiger mit, der Angeklagte begebe sich in die Hände des Gerichts, so dass \n\nZeugen nicht benötigt würden. In der Hauptverhandlung, die dem Wunsch des \n\nVerteidigers entsprechend erst viele Monate später (Anfang Mai 2005) ange-\n\nsetzt worden war, bestritt der Angeklagte entgegen den Erwartungen des Ge-\n\nrichts die Vorwürfe, so dass die Verhandlung nach einer Stunde unterbrochen \n\nwurde. Am zweiten Hauptverhandlungstag wurde ein Beschluss verkündet, \n\ndass der Angeklagte auf seine Schuldfähigkeit und im Hinblick auf eine in Be-\n\ntracht kommende Unterbringung nach § 63 StGB durch einen psychiatrischen \n\nSachverständigen untersucht werden solle, und die Hauptverhandlung sodann \n\nausgesetzt. Nachdem der Angeklagte einige Wochen später aufgrund eines \n\nHaftbefehls der Strafkammer in Untersuchungshaft genommen worden war, \n\nbeauftragte er mit seiner Verteidigung Rechtsanwalt B. . Dieser stellte in \n\neinem Haftprüfungstermin eine geständige Einlassung des Angeklagten in Aus-\n\nsicht, worauf der Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ver-\n\nschont wurde. Der Vorsitzende rief in der Folgezeit bei dem Verteidiger an und \n\nfragte, ob Zeugen benötigt würden. Dabei sagte er sinngemäß, dass die ge-\n\ngenüber dem früheren Verteidiger gegebene Zusage von dreieinhalb Jahren \n\nnicht mehr gelten würde, wies aber darauf hin, dass eine Strafe in dieser Höhe \n\nnicht völlig ausgeschlossen sei. Nachdem Rechtsanwalt B. erneut ein Ge-\n\nständnis angekündigt hatte, beraumte der Vorsitzende die Hauptverhandlung \n\nauf den 10. Februar 2006 an. Vor diesem Termin teilte Rechtsanwalt B. \n\ndem Vorsitzenden telefonisch mit, er wolle die Verteidigung nicht mehr führen, \n\nund bat um Beiordnung seines Sozietätskollegen Rechtsanwalt H. . Bei \n\ndiesem Telefonat, das nach der Erinnerung des Vorsitzenden zwei Tage, nach \n\nder des Verteidigers acht Tage vor der Hauptverhandlung stattgefunden hat, \n\nbestätigte Rechtsanwalt B. ausdrücklich, dass es bei der getroffenen Ab-\n\nsprache - also einer geständigen Einlassung des Angeklagten - bleibe. Im Bei-\n\nstand von Rechtsanwalt H. machte der Angeklagte dann in der Haupt-\n\nverhandlung keine Angaben zu den Tatvorwürfen. Unmittelbar nach der Sitzung \n\nrief der Vorsitzende den bisherigen Verteidiger B. an und erklärte, unter \n\nden gegebenen Umständen komme im Falle einer Verurteilung auch die Ver-\n\nhängung einer Freiheitsstrafe von sieben bis acht Jahren in Frage. Wenn sei-\n\ntens der Verteidigung Gesprächsbedarf bestünde, sei er hierfür offen. Vier Tage \n\ndanach wurde der Angeklagte wieder in Untersuchungshaft genommen, nach-\n\ndem die Strafkammer den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben hatte. \n\n3 \n\nZu dem daraufhin gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsan-\n\ntrag erklärte dieser dienstlich, seine Äußerung sei aus einem Unmut heraus \n\nerfolgt. Zudem habe ihm zuvor der Staatsanwalt mitgeteilt, er habe ein weiteres \n\nVerfahren gegen den Angeklagten, in dem mit einer Anklage zu rechnen sei. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückge-\n\nwiesen und dazu ausgeführt, eine Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht, \n\nda sich die Erregung in erster Linie gegen den vormaligen Verteidiger gerichtet \n\nhabe, der ihn wenige Tage vor dem Termin noch die Einhaltung der Absprache \n\nzugesichert habe. \n\n5 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnte auch ein besonne-\n\nner Angeklagter bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der \n\nAnnahme haben, der Vorsitzende würde ihm gegenüber eine innere Haltung \n\neinnehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend be-\n\neinflussen kann. \n\n6 \n\nAnlass dazu war der Unterschied in den Strafgrenzen, die der Vorsitzen-\n\nde dem Angeklagten über seinen jeweiligen Verteidiger für den Fall eines Ge-\n\nständnisses einerseits (dreieinhalb Jahre) und eines Tatnachweises nach strei-\n\ntiger Hauptverhandlung andererseits (sieben bis acht Jahre) aufgezeigt hat. \n\nZwar ist es dem Gericht erlaubt, dem Angeklagten im Rahmen eines offenen \n\nVerhandlungsstils seine vorläufige Einschätzung zur Straferwartung bei einem \n\nGeständnis und bei einer Überführung nach durchgeführter Beweisaufnahme \n\nmitzuteilen. Es ist darüber hinaus zulässig, dem Angeklagten für den Fall seines \n\nGeständnisses eine Strafobergrenze zuzusichern, an die das Gericht im Grund-\n\nsatz gebunden ist und die es nur bei Eintritt bestimmter Umstände (vgl. BGHSt \n\n50, 40, 50 unter Ausweitung von BGHSt 43, 195, 210) überschreiten kann. In-\n\ndes bestehen hierbei eindeutige Grenzen: Die Freiheit der Willensentschließung \n\ndes Angeklagten muss gewahrt bleiben. Er darf weder durch Drohung mit einer \n\nhöheren Strafe noch durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen \n\nVorteils - und hierzu gehört auch die schuldunangemessen milde Strafe - zu \n\neinem Geständnis gedrängt werden (BGHSt 43, 195, 204, 209; 50, 40, 50). Der \n\nUnterschied zwischen den vorliegend genannten Strafgrenzen ist mit der straf-\n\nmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und deshalb als \n\nunzulässiges Druckmittel (\"Sanktionsschere\") zur Erwirkung eines verfahrens-\n\nverkürzenden Geständnisses zu werten (vgl. NStZ 2004, 577; BGHR StPO § \n\n136 a I Zwang 7). \n\n7 \n\nEs kommt vorliegend nicht darauf an, ob der Vorsitzende bereits mit dem \n\nHinweis, bei einem Geständnis wäre eine Strafe von dreieinhalb Jahren noch im \n\nBereich des Möglichen, eine angesichts des Tatvorwurfs strafzumessungsrecht-\n\nlich nicht mehr hinnehmbare milde Sanktion angeboten und schon damit einen \n\nunzulässigen Druck auf den Angeklagten ausgeübt hat. Jedenfalls dadurch, \n\ndass er, nachdem der Angeklagte das in Aussicht gestellte Geständnis erneut \n\nnicht abgelegt hatte, bei im Übrigen unveränderter Sachlage ankündigte, dass \n\neine Strafe von sieben bis acht Jahren zu erwarten sei, hat er eine strafzumes-\n\nsungsrechtlich unvertretbare Sanktionsschere gegenüber Rechtsanwalt B. \n\naufgezeigt. Dass dieser zu dem Zeitpunkt die Verteidigung nicht mehr führte, \n\nändert daran nichts. Wie sich aus der Bemerkung des Vorsitzenden, er sei bei \n\nentsprechendem Bedarf der Verteidigung für Gespräche offen, ergibt, wollte er \n\ndamit erreichen, dass seine Drohung dem neuen Verteidiger H. \n\n und dem Angeklagten zur Kenntnis gebracht wurden. \n\n8 \n\n9 \n\nIn der Anwendung der \"Sanktionsschere\" liegt ein Verstoß gegen § 136 a \n\nStPO. Das Verhalten des Vorsitzenden begründet damit zugleich die Besorgnis \n\nder Befangenheit. \n\n3. Soweit das Landgericht bei seiner Entscheidung auf eine Verärgerung \n\ndes Vorsitzenden gegenüber Rechtsanwalt B. abhebt und den Anruf damit \n\nmöglicherweise als nach Sachlage noch verständliche - und damit die Besorg-\n\nnis der Befangenheit nicht auslösende - Unmutsäußerung des Vorsitzenden \n\nbeurteilt, gibt dies dem Senat Anlass zu folgender Bemerkung: Ein Angeklagter \n\nist in der Entscheidung über die Art seiner Verteidigung frei. Die Verweigerung \n\neines angekündigten Geständnisses kann solche Unmutsäußerungen grund-\n\nsätzlich nicht rechtfertigen. Wenn sie wie hier - auch mit Blick auf die Handha-\n\nbung der Untersuchungshaft, die jeweils angeordnet worden ist, nachdem der \n\nAngeklagte erwartungswidrig nicht geständig war - den Eindruck erwecken \n\nkönnten, dass sich ein Gericht nicht mehr in der Lage sieht, das Verfahren ohne \n\nein Geständnis zu beenden, müssen sie Anlass zu ernster Sorge über den Zu-\n\nstand der Strafjustiz geben. \n\n10 \n\n4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des Angeklagten darzustellen, ohne dazu auf 80 Seiten Kontensalden \n\nabzulichten. \n\n11 \n\n5. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. \n\nStPO Gebrauch gemacht. \n\n RiBGH Winkler ist in den \n Ruhestand getreten und \n deshalb an der Unterschrift \n gehindert. \n\nTolksdorf Tolksdorf Miebach \n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-14/3-str-266-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-14/3-str-266-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_266-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:08.446027+00:00"}}