{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_263-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-21","aktenzeichen":"3 StR 263/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 263/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes mit Todesfolge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Au-\n\ngust 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 22. März 2007 aufgehoben, soweit eine Ent-\n\nscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstra-\n\nfe und der Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB nF unterblieben \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge, \n\nRaubes, versuchten Raubes und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner auf verfahrensrechtli-\n\nche Beanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestütz-\n\nten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilungen in den \n\nFällen II. 4. (versuchter Raub) und II. 5. (Raub mit Todesfolge) der Urteilsgrün-\n\nde. \n\n2 \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in \n\nden angegriffenen Fällen weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch \n\neinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). Auch der Gesamtstrafenausspruch sowie die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt halten rechtlicher Überprüfung stand. Dem \n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann - vor allem wegen der festge-\n\nstellten Therapiebereitschaft des Angeklagten - noch ausreichend deutlich ent-\n\nnommen werden, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die erforder-\n\nliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bietet (vgl. Tröndle/Fischer, StGB \n\n54. Aufl. § 64 m. w. N.). Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsrei-\n\nhenfolge von Strafe und Maßregel einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat es insofern - ohne weitere Ausführungen - bei der in \n\n§ 67 Abs. 1 StGB aF vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle \n\neiner neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die \n\nMaßregel regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist. Dies war zum Entschei-\n\ndungszeitpunkt rechtsfehlerfrei. \n\n4 \n\nNach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch am 20. Juli 2007 das \n\nGesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nund in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl 2007 I Nr. 31, 1327) in \n\nKraft getreten, das hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge eine neue Rege-\n\nlung enthält, welche das Revisionsgericht gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a \n\nStPO anzuwenden hat. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF soll das Gericht bei \n\nAnordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen \n\nFreiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der \n\nMaßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, \n\ndass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine \n\nEntscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 67 \n\nAbs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung \n\ndes geänderten Gesetzes beschwert, weil nach der Gesetzesbegründung (vgl. \n\nBTDrucks. 16/1110 S. 11) die neu geregelte Vollstreckungsreihenfolge auch der \n\nSicherung des Therapieerfolges dient. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-21/3-str-263-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-21/3-str-263-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_263-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:14.694878+00:00"}}