{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_257-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"3 StR 257/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 257/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 13. März 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 22. Juni \n\n2007 ausgeführt: \n\n\"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-\n\nge deckt zum Schuldspruch im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings ist das Landgericht zu Unrecht \n\ndavon ausgegangen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Amphetamins mit \n\neiner nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG Handel be-\n\ntrieben hat. Nach den auf das Gutachten des Landeskriminalamts Düsseldorf \n\ngestützten Feststellungen hatte das sichergestellte Amphetamin einen Wirk-\n\nstoffgehalt von 4,6 % Amphetaminsulfat, was einem Gewichtsanteil von 10,7 \n\nGramm entsprach. Bei Amphetaminzubereitung beginnt die nicht geringe Men-\n\nge jedoch bei einem Wirkstoffgehalt von 10 Gramm Amphetamin-Base (BGHSt \n\n33, 169, 170). Amphetaminsulfat enthält 73 Gewichtsprozent Amphetamin-Base \n\n(BGHSt aaO), so dass sich hieraus ein Wirkstoffgehalt von 7,823 Gramm Am-\n\nphetamin-Base ergibt, welcher mithin unter der Schwelle zur nicht geringen \n\nMenge liegt. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, weil der \n\nAngeklagte gleichzeitig mit dem Amphetamin 77,59 Gramm Ecstasy-Tabletten \n\nin seiner Wohnung zum Zweck des Handeltreibens lagerte. Es ist daher auf die \n\nGesamtheit beider Wirkstoffmengen zu stellen mit der Folge, dass die nicht ge-\n\nringe Menge nach allen in Betracht kommenden Berechnungsmethoden \n\nüberschritten ist (BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 12 m.w.N.). \n\nDie Feststellung, dass die gesamten sichergestellten Rauschgiftmengen zum \n\nZwecke des Handeltreibens bestimmt waren, ist als tatrichterliche Bewertung \n\nvom Revisionsgericht hinzunehmen und nach der Auffindesituation nahelie-\n\ngend. \n\nAuch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 \n\nBtMG hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht (BGHSt 43, 8, 10 ff.; Senat, \n\nBeschluss vom 18.04.2007 - 3 StR 127/07 -). \n\nAllerdings muss der Strafausspruch aufgehoben werden, weil nicht aus-\n\nzuschließen ist, dass die Strafkammer aufgrund ihrer, wie dargelegt, unzutref-\n\nfend bestimmten Wirkstoffmenge hinsichtlich des Amphetamins den Schuldum-\n\nfang zu hoch angesetzt hat. Trotz der Annahme eines minder schweren Falls \n\nnach § 30a Abs. 3 BtMG ist daher ein Beruhen der Strafe auf dem Rechtsfehler \n\nnicht auszuschließen. Ein Fall für die Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 1 \n\nStPO ist aus hiesiger Sicht hier nicht gegeben. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer neu erkennende Tatrichter wird auch die Anordnung einer Maßregel \n\nnach § 64 StGB zu prüfen haben. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Ange-\n\nklagte bereits seit seinem 14. Lebensjahr kontinuierlich Betäubungsmittelkon-\n\nsument und konsumierte bis zu seiner Festnahme mehrmals in der Woche Am-\n\nphetamine. Darüber hinaus drängt sich auf, dass der Angeklagte die Einnah-\n\nmen aus den Betäubungsmittelverkäufen auch zur Finanzierung seines Dro-\n\ngenkonsums verwendete oder verwenden wollte.\" \n\n6 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/3-str-257-07","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/3-str-257-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_257-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:25.006559+00:00"}}