{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_254-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"3 StR 254/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 254/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKrefeld vom 2. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungs-\n\nentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat \n\nmit einer verfahrensrechtlichen Beanstandung Erfolg. Zutreffend macht der Be-\n\nschwerdeführer einen Verstoß des Landgerichts gegen § 229 Abs. 4 Satz 1 \n\nStPO geltend. \n\n2 \n\nDer Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Haupt-\n\nverhandlung gegen den Angeklagten fand an fünf Hauptverhandlungsterminen \n\nstatt; sie begann am 15. November 2006 und wurde sodann am 6. und \n\n20. Dezember 2006 fortgesetzt. Der Termin vom 6. Dezember dauerte von 9.02 \n\nbis 9.08 Uhr. In diesem erschien statt des erkrankten Pflichtverteidigers ein an-\n\nderer Rechtsanwalt und beantragte, dem Angeklagten für diesen Terminstag \n\nals Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Der Vorsitzende gab darauf zu-\n\nnächst bekannt, dass ein Ablehnungsantrag vorliege, über den noch nicht ent-\n\nschieden worden sei; er ordnete an, dass die Hauptverhandlung dennoch zu-\n\nnächst fortgesetzt werde (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 StPO). Sodann bestellte \n\ner den erschienenen Rechtsanwalt für diesen Terminstag zum Pflichtverteidiger \n\ndes Angeklagten. Anschließend stellte er fest, dass das am ersten Hauptver-\n\nhandlungstag angeordnete Selbstleseverfahren zwischenzeitlich durchgeführt \n\nworden sei (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO). Danach wurde die Hauptverhandlung \n\nbis zum 20. Dezember 2007 unterbrochen. \n\n3 \n\nMit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass durch diese Verfahrensvor-\n\ngänge die Hauptverhandlung im Termin vom 6. Dezember 2007 nicht im Sinne \n\ndes § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO fortgesetzt worden ist, deren tatsächliche Fort-\n\nsetzung somit erst am 20. Dezember 2006 stattgefunden hat und die Hauptver-\n\nhandlung daher wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO neu \n\nhätte begonnen werden müssen. Ein Fortsetzungstermin ist nur dann geeignet, \n\ndie Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in \n\nihm zur Sache verhandelt (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; NStZ \n\n1999, 521), also das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch \n\nhin gefördert wird (BGH NJW 2006, 3077 m. w. N.). Nicht genügend sind dage-\n\ngen sog. Schiebetermine, die die Unterbrechungsfrist lediglich rein formal wah-\n\nren, in denen tatsächlich aber keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu \n\nSach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Sa-\n\nche ihrem Abschluss substantiell näher zu bringen. Derartige Schiebetermine \n\nliegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge, \n\ninsbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrerer kurze Verfahrensab-\n\nschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, \n\nnur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH NJW \n\n1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Wo dabei zur Wahrung \n\nder dem § 229 StPO zu Grunde liegenden Konzentrationsmaxime (zum Zweck \n\nder Vorschrift s. BGH NJW 1996, 3019 f.; 2006, 3077, 3078 jew. m. w. N.) die \n\nGrenze zu ziehen ist, bedarf vorliegend keiner allgemeinen Erörterung. Sie ist \n\njedenfalls dann überschritten, wenn sich ein \"Fortsetzungstermin\" in der Ab-\n\nwicklung solcher Formalien erschöpft, die weder für die Urteilsfindung noch für \n\nden dorthin führenden Verfahrensgang eigenständiges Gewicht besitzen. \n\n4 \n\nSo lag es hier. Die Bestellung des Pflichtverteidigers für den Hauptver-\n\nhandlungstermin vom 6. Dezember 2006 sowie die Anordnung des Vorsitzen-\n\nden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO haben die Sache nicht inhaltlich auf \n\ndie Endentscheidung hin gefördert; sie schafften vielmehr erst die notwendigen \n\nVoraussetzungen, damit an diesem Termin die Verhandlung überhaupt fortge-\n\nsetzt werden konnte (zur Entpflichtung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers \n\nvgl. BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; NStZ 1999, 521; vgl. auch BGH NStZ-\n\nRR 1998, 335). Aber auch die Feststellung nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO be-\n\ninhaltete keine Sachverhandlung. Sie erschöpfte sich in der Protokollierung, \n\ndass ein Teil der Beweiserhebung, der Urkundsbeweis im Selbstleseverfahren, \n\nentsprechend der Anordnung des Vorsitzenden vom ersten Terminstag zwi-\n\nschenzeitlich außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hatte. Nur die \n\nBeweisaufnahme als solche, nicht jedoch ihre Aufnahme in die Sitzungsnieder-\n\nschrift befördert die Wahrheitsermittlung in der Sache und damit die Urteilsfin-\n\ndung. Ein Hauptverhandlungstermin, der nur zu dem Zweck anberaumt wird, \n\nVerfahrensvorgänge aus einem früheren Terminstag zu protokollieren, ist daher \n\ngenerell nicht geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 \n\nStPO zu wahren; nichts anderes kann gelten, wenn es allein um die Protokollie-\n\nrung eines Verfahrensteils geht, der - wie hier - ausnahmsweise außerhalb der \n\nHauptverhandlung stattfinden konnte. \n\n5 \n\nHat der Tatrichter gegen § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO verstoßen, so \n\nberuht das Urteil regelmäßig auf diesem Verfahrensmangel (§ 337 Abs. 1 StPO; \n\nvgl. BGH NStZ 1992, 550, 551; StV 1995, 623, 624; 1996, 3019, 3020). So liegt \n\nes auch hier; denn besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Be-\n\nurteilung rechtfertigen könnten (s. BGHSt 23, 224, 225; BGH StV 1994, 5), lie-\n\ngen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. \n\n6 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin: Sollte \n\nim Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wiederum die Anordnung \n\ndes erweiterten Verfalls des Pkw VW Phaeton gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, \n\n§ 73 d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht zu ziehen sein, so \n\nwird sich das Landgericht eingehender mit der Frage zu beschäftigen haben, ob \n\neine derartige Anordnung gegen den Angeklagten ergehen kann, obwohl das \n\nFahrzeug in das Eigentum der B. AG gelangt ist. Allein der Umstand, \n\ndass der Angeklagte Alleinaktionär dieser Gesellschaft ist, reicht hierfür nicht \n\naus; vielmehr ist es nur beim Vorliegen besonderer, darüber hinaus gehender \n\nGründe zulässig, die formale rechtliche Unterscheidung zwischen dem Gesell-\n\nschaftsvermögen und dem Privatvermögen des Angeklagten außer Betracht zu \n\nlassen (vgl. BVerfG NStZ 2006, 639, 640). Die bisherigen Feststellungen zu \n\nden persönlichen Verhältnissen des Angeklagten deuten jedoch darauf hin, \n\ndass derartige Besonderheiten hier gegeben sein könnten. Sollten solche den-\n\nnoch nicht festzustellen sein, wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass \n\ndie Anordnung des erweiterten Verfalls gegen die B. AG von vornherein \n\nausscheidet und diese daher nicht am Verfahren zu beteiligen ist; denn § 73 d \n\nverweist nicht auf § 73 Abs. 3 StGB (Joecks in MünchKomm-StGB § 73 d \n\nRdn. 26). In diesem Fall wird zu erwägen sein, ob gegen den Angeklagten in \n\nHöhe des Kaufpreises des VW Phaeton der erweiterte Wertersatzverfall hin-\n\nsichtlich des Kurierlohns aus nicht abgeurteilten Betäubungsmitteltransporten \n\nanzuordnen ist (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73 d Abs. 2, § 73 a Satz 1 StGB). \n\nTolksdorf Miebach Becker \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_254-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/3-str-254-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_254-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_254-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-16/3-str-254-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_254-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:04.022775+00:00"}}