{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_246-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-06-03","aktenzeichen":"3 StR 246/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juni 2008 \n\n3 StR 246/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\n__________________ \n\nStGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a \n\nEin Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § \n\n244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es \n\nallgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat. \n\nBGH, Beschl. vom 3. Juni 2008 - 3 StR 246/07 - OLG Celle \n\nin der Vorlegungssache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls mit Waffen u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 beschlossen: \n\nEin Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug \n\nim Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB; dies gilt unab-\n\nhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen \n\nMenschen vorgesehen hat. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Vorlegungssache betrifft die Frage, ob der Täter die Voraussetzun-\n\ngen des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) erfüllt, wenn \n\ner bei der Begehung der Tat ein Taschenmesser bei sich führt. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck hat den Angeklagten wegen \n\nDiebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) sowie wegen Dieb-\n\nstahls (§§ 242, 243 StGB) in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sechs Monaten verurteilt. Der für die Vorlegung maßgeblichen Verurteilung \n\nwegen Diebstahls mit Waffen liegen folgende Feststellungen zugrunde: \n\nDer Angeklagte begab sich in einen Lebensmittelmarkt. An seinem Gür-\n\ntel führte er ein klappbares Taschenmesser mit einer längeren Klinge bei sich, \n\num von Whiskeyflaschen, die er stehlen wollte, die Sicherungsetiketten abzu-\n\nschneiden. Der Angeklagte nahm drei Flaschen Whiskey aus einem Regal, ging \n\neinen Gang weiter, entfernte dort mit dem Messer die Sicherungsetiketten und \n\nverließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Das Amtsgericht ist der Einlassung \n\n4 \n\n5 \n\ndes Angeklagten gefolgt, er habe das Messer keinesfalls gegen Menschen ein-\n\nsetzen wollen. \n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision zum Oberlan-\n\ndesgericht Celle eingelegt und diese mit der allgemeinen Sachrüge begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, den Schuldspruch des Amtsge-\n\nrichts wegen Diebstahls mit Waffen in entsprechender Anwendung des § 354 \n\nAbs. 1 StPO in eine Verurteilung wegen einfachen Diebstahls zu ändern. Es \n\nvertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a \n\nStGB seien nicht gegeben; denn der Angeklagte habe kein anderes gefährli-\n\nches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift bei sich geführt. Bei der Auslegung \n\ndieses Tatbestandsmerkmals müsse die vom Täter mit dem Werkzeug verbun-\n\ndene Gebrauchsabsicht Berücksichtigung finden. Ein Werkzeug, das konstruk-\n\ntionsbedingt nur der Bearbeitung von Gegenständen diene und das der Täter \n\nallein in dieser Funktion nutzen wolle, erfülle das Qualifizierungsmerkmal der \n\nGefährlichkeit nicht; es müsse vielmehr hinzukommen, dass der Täter allge-\n\nmein bereit sei, den Gegenstand unabhängig von dessen konstruktionsbeding-\n\nten Eigenschaften gegen Menschen einzusetzen, ohne dass festgestellt werden \n\nmüsse, diese Bereitschaft des Täters habe auch bei dem konkreten Diebstahl \n\nvorgelegen. \n\n6 \n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht \n\nCelle durch die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom \n\n12. April 2000 - 5 St RR 206/99 - (NStZ-RR 2001, 202), des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 16. Mai 2006 - 5 St RR 169/05 - (NStZ-RR 2006, 342) und des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nvom \n\n16. \n\nJuni \n\n2003 \n\n- 1 Ss 41/03 - (NStZ 2004, 212) gehindert. Nach deren Auffassung kommt es \n\nfür die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. a StGB nur darauf an, dass der Täter bei der Begehung des Diebstahls \n\nein Werkzeug vorsätzlich mit sich führt, das nach \"seiner objektiven Beschaf-\n\nfenheit und nach der konkreten Art seiner Benutzung\" geeignet ist, erhebliche \n\nVerletzungen zu verursachen; eine auch nur generelle Absicht oder \"Widmung\", \n\ndas Werkzeug auch gegen Menschen einzusetzen, sei demgegenüber nicht \n\nerforderlich. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht Celle hat die Sache deshalb dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: \n\n\"Ist ein ′anderes gefährliches Werkzeug′ gemäß § 244 Abs. 1 \n\nNr. 1. a) StGB ein Tatmittel, das allein nach seiner objektiven \n\nBeschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufü-\n\ngen, oder muss bei Werkzeugen, die als Gebrauchsgegen- \n\nstand nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, son-\n\ndern jederzeit sozialadäquat von jedermann bei sich geführt \n\nwerden können - wie etwa ein Taschenmesser - als subjektives \n\nElement seitens des Täters hinzutreten eine generelle, vom \n\nkonkreten Lebenssachverhalt \n\nlosgelöste Bestimmung des \n\nWerkzeuges zur Verwendung gegen Menschen, wobei die in § \n\n244 Abs. 1 Nr. 1. b) StGB vorausgesetzte konkrete Verwen-\n\ndungsabsicht nicht vorliegen muss?\" \n\n8 \n\n2. Der Generalbundesanwalt hält eine Einschränkung des den Diebstahl \n\nqualifizierenden Tatbestandsmerkmals durch das vom vorlegenden Oberlan-\n\ndesgericht geforderte subjektive Element für nicht geboten. Er beantragt zu be-\n\nschließen: \n\n\"'Andere gefährliche Werkzeuge′ im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. \n\n1 Buchst. a StGB sind Gegenstände, die nicht als Angriffs- oder \n\nVerteidigungsmittel konstruiert, die jedoch aufgrund ihrer objek-\n\ntiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zur Verursachung \n\nerheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet sind.\" \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. \n\nDas Oberlandesgericht Celle kann über die Revision des Angeklagten \n\nnicht wie von ihm beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Erwägun-\n\ngen der genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie von der Rechtsauffassung \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm (Beschl. vom 7. September 2000 - 2 Ss 638/00, \n\nNJW 2000, 3510) abzuweichen. Ob auch die Divergenz zu der Rechtsmeinung \n\ndes aufgelösten Bayerischen Obersten Landesgerichts die Vorlegungspflicht \n\nnoch begründet (vgl. Hannich in KK 5. Aufl. § 121 GVG Rdn. 17), bedarf daher \n\nkeiner Entscheidung. \n\n11 \n\nDie Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefasst, weil sie den Besonder-\n\nheiten des vorliegenden Falles nicht in genügendem Maße Rechnung trägt und \n\nüber die für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Gesichtspunkte \n\nhinausgeht (vgl. BGHSt 25, 281, 283; 43, 285, 288; 45, 140, 142). Das Ober-\n\nlandesgericht hat zunächst der Tatsache keine hinreichende Beachtung ge-\n\nschenkt, dass es sich bei dem Taschenmesser des Angeklagten um ein solches \n\nmit einer relativ langen Klinge handelte (vgl. das amtsgerichtliche Urteil UA S. \n\n6). Entscheidungserheblich ist daher allein, ob derartige größere Taschenmes-\n\nser unabhängig von einer allgemeinen Zweckbestimmung des Täters zu deren \n\npotentiellem Einsatz gegen Menschen als gefährliche Werkzeuge im Sinne des \n\n§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB einzustufen sind; darauf, ob dies für alle auf \n\ndem Markt vertriebenen Taschenmesser gilt, also auch solche mit sehr kurzer \n\nKlinge, kommt es demnach nicht an. Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob eine \n\nEinschränkung des Tatbestandsmerkmals \"anderes gefährliches Werkzeug\" in \n\nden Fällen vorzunehmen ist, in denen der Täter den in Rede stehenden Ge-\n\ngenstand ohne jede Gebrauchsabsicht in \"sozialadäquater\" Weise bei der Tat-\n\nbegehung mit sich führt; denn der Angeklagte hat das Taschenmesser hier ziel-\n\ngerichtet zur Entfernung der Sicherungsetiketten und damit zur Verwirklichung \n\ndes Diebstahls mitgeführt und auch verwendet, so dass er es gerade nicht in \n\n\"sozialadäquater\" Form bei sich getragen hat. Der Senat präzisiert deshalb die \n\nRechtsfrage wie folgt: \n\n\"Ist ein Taschenmesser grundsätzlich ein gefährliches Werk-\n\nzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, oder nur \n\ndann, wenn der Dieb es allgemein auch für den Einsatz gegen \n\nMenschen vorgesehen hat?\" \n\nIII. \n\n12 \n\n13 \n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel \n\nersichtlich. \n\n1. § 244 StGB hat seine heutige Fassung durch das Sechste Gesetz zur \n\nReform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164 ff.) erhalten. Dieses \n\nhat mit der Formulierung \"Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug\" das \n\ngefährliche Werkzeug in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB als Oberbegriff des \n\nQualifikationstatbestandes eingeführt. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF bedrohte \n\ndemgegenüber nur für Waffen das reine Mitsichführen mit erhöhter Strafe und \n\nsetzte für alle sonstigen Werkzeuge und Mittel voraus, dass der Täter sie beim \n\nDiebstahl bei sich hatte, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder \n\nDrohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (so jetzt auch § 244 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nF). Unter den somit nach neuem Recht von dem \n\nBegriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger \n\nMeinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, \n\ndie nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Ver-\n\nursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (vgl. BGHSt 45, 92, \n\n93; Fischer, StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 3 a; Eser in Schönke/Schröder, StGB \n\n27. Aufl. § 244 Rdn. 3). Sie unterscheiden sich von anderen gefährlichen Werk-\n\nzeugen bezüglich der ihnen innewohnenden generellen Bestimmung. Während \n\nWaffen zum Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt sind, ist \n\ndies bei anderen gefährlichen Werkzeugen nicht der Fall. \n\n14 \n\nDer Gesetzgeber hat den Begriff des gefährlichen Werkzeugs dem Straf-\n\ntatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a Abs. 1 StGB aF bzw. \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF) entnommen. Er war der Ansicht, auf die zu dieser \n\nVorschrift entwickelten Auslegungskriterien könne auch bei der Interpretation \n\ndes wortlautgleichen Tatbestandsmerkmals des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a \n\nStGB zurückgegriffen werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. \n\n13/9064 S. 18). Zu § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allgemein anerkannt, dass ein \n\nWerkzeug dann als gefährlich anzusehen ist, wenn es aufgrund seiner objekti-\n\nven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall \n\ngeeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ \n\n2007, 95). \n\n15 \n\nDie Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition \n\nauf die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug \n\nverwendet werden muss, übertragen (vgl. BGHSt 45, 249, 250; BGH NStZ \n\n1999, 135, 136; 1999, 301, 302; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2; \n\nAbs. 2 Nr. 1 Verwenden 1). In einigen Entscheidungen hat sie zunächst das \n\nTatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs auch in den Fällen \n\ndes Beisichführens gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. a StGB entsprechend interpretiert (vgl. BGH NJW 1998, 2915; 1998, \n\n2916; 1998, 3130; NStZ 1999, 135, 136, jew. zu § 250 StGB; BayObLG NStZ-\n\nRR 2001, 202; OLG Hamm NJW 2000, 3510). \n\n16 \n\nIn Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings weitest-\n\ngehend Einigkeit darüber, dass für die Auslegung des Begriffs \"anderes gefähr-\n\nliches Werkzeug\" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 250 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. a und § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom Gesetzgeber angeregte Orien-\n\ntierung an der genannten Definition dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist \n\n(vgl. BGH NStZ 1999, 301, 302; NJW 2002, 2889, 2890; Eser aaO Rdn. 5; \n\nHoyer in SK-StGB § 244 Rdn. 10; Fischer aaO Rdn. 7; Lackner/Kühl, StGB 26. \n\nAufl. § 244 Rdn. 3; Kindhäuser, Strafrecht BT II 4. Aufl. § 4 Rdn. 11; Fischer \n\nNStZ 2003, 569; Kindhäuser/Wallau StV 2001, 18; 2001, 352; Küper in FS für \n\nHanack S. 569, 577, 581; ders. JZ 1999, 187, 189; Otto, GK Strafrecht BT 7. \n\nAufl. § 41 Rdn. 52; Lesch GA 1999, 365, 366; Maatsch GA 2001, 75, 76; Streng \n\nGA 2001, 359, 360; Jäger JuS 2000, 651, 653; jeweils m. w. N.; aA noch OLG \n\nMünchen NStZ-RR 2006, 342). Denn anders als bei der gefährlichen Körperver-\n\nletzung, die \"mittels\" des gefährlichen Werkzeugs begangen wird, stellt das an-\n\ndere gefährliche Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB - \n\nwie im Falle von § 177 Abs. 3 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB - gerade \n\nkein Tatmittel dar. Für die Verwirklichung des Tatbestandes reicht nach dem \n\neindeutigen Wortlaut des Gesetzes vielmehr das bloße Beisichführen aus, so \n\ndass es - im Gegensatz zu § 177 Abs. 4 Nr. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - zu \n\neiner Verwendung im konkreten Einzelfall, an deren Art die Gefährlichkeit ge-\n\nmessen werden könnte, nicht kommt (so schon BGH NStZ 1999, 301, 302; vgl. \n\nauch BGH NStZ 2002, 594, 595). \n\n17 \n\n18 \n\nDer Auslegungshinweis des Gesetzgebers ist deshalb für die Beantwor-\n\ntung der Vorlegungsfrage nicht tauglich. \n\n2. Vor diesem Hintergrund sind in Rechtsprechung und Literatur zahlrei-\n\nche unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des \n\nanderen gefährlichen Werkzeugs für diejenigen Tatbestände entwickelt worden, \n\ndie lediglich voraussetzen, dass der Täter das Werkzeug bei der Begehung der \n\nTat bei sich führt. Soweit ersichtlich herrscht dabei noch insofern Einigkeit, dass \n\nunter einem Werkzeug als solchem jeder körperliche Gegenstand zu verstehen \n\nist, der nach seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mit-\n\ntel zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu können (vgl. \n\nBGHSt 24, 339, 341; 38, 116, 117; NJW 1996, 2663 zu §§ 244, 250 StGB aF; \n\nSander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 16). Zu der Frage, welche zusätzli-\n\nchen Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein solcher Gegenstand als anderes \n\ngefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB anzu-\n\nsehen ist, werden in Rechtsprechung und Literatur jedoch unterschiedliche Auf-\n\nfassungen vertreten: \n\n19 \n\na) Unter Bezugnahme auf einen - die Entscheidung allerdings nicht tra-\n\ngenden - Hinweis des Senats (NStZ 1999, 301, 302) ist ein Teil der Rechtspre-\n\nchung (vgl. OLG Frankfurt StV 2002, 145; StraFo 2006, 467; OLG Braun-\n\nschweig NJW 2002, 1735, 1736) ebenso wie das vorlegende Oberlandesgericht \n\nCelle der Meinung, bei Werkzeugen, die als Gebrauchsgegenstand nicht allge-\n\nmein zur Verletzung von Personen bestimmt seien, sondern jederzeit sozial-\n\nadäquat von jedermann bei sich geführt werden könnten, sei erforderlich, dass \n\nals subjektives Element eine generelle, vom konkreten Lebenssachverhalt los-\n\ngelöste Bestimmung des Werkzeuges zur Verwendung gegen Menschen sei-\n\ntens des Täters hinzutrete, ohne dass indes die in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nStGB vorausgesetzte konkrete Verwendungsabsicht gegeben sein müsse. An-\n\n20 \n\n21 \n\ndere Obergerichte sind der Ansicht, ein Werkzeug sei bereits dann im Sinne \n\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB gefährlich, wenn es objektiv geeignet \n\nsei, erhebliche Verletzungen zu verursachen, und damit dem Täter bei Bege-\n\nhung des Diebstahls die Möglichkeit biete, es - etwa in einer bedrängten Situa-\n\ntion - als Gewalt- oder Drohungsmittel einzusetzen. Der Tatbestand enthalte \n\njedoch eine einschränkende subjektive Komponente durch das Merkmal des \n\nBeisichführens, die insbesondere zum Tragen komme, wenn der Täter einen \n\nGebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in sozialadäquater Weise bei sich \n\nführe (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ 2004, 212; OLG Celle StV \n\n2005, 336; ähnlich OLG München NStZ-RR 2006, 342). \n\nb) Die in der Literatur vertretenen Meinungen lassen sich in zwei Grup-\n\npen einteilen: \n\naa) Ein Teil des Schrifttums ist der Auffassung, eine Auslegung des Tat-\n\nbestandsmerkmals sei allein anhand objektiver Kriterien nicht möglich. Da na-\n\nhezu jeder Gegenstand so eingesetzt werden könne, dass er erhebliche Verlet-\n\nzungen hervorzurufen geeignet sei, müsse für die Annahme eines anderen ge-\n\nfährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB auf sub-\n\njektiver Ebene ein begrenzendes Element hinzutreten. Dieses wird teilweise \n\n- der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entsprechend oder zu-\n\nmindest nahe kommend - darin gesehen, dass der Täter zumindest generell \n\nden Willen haben müsse, das Werkzeug auch zu Verletzungs- oder Bedro-\n\nhungszwecken einzusetzen (vgl. Erb JR 2001, 206, 207; Geppert Jura 1999, \n\n599, 602; Küper in FS für Hanack S. 569, 585 ff.; ders. JZ 1999, 187, 192 ff.). \n\nAndere Vertreter dieses Ansatzes fordern, der Täter müsse das Werkzeug einer \n\ngegebenenfalls gefährlichen Verwendung \"gewidmet\" (vgl. Rengier, Strafrecht \n\nBT I 9. Aufl. § 4 Rdn. 25; Hilgendorf ZStW 112 (2000), 811, 812 f.; Maatsch GA \n\n2001, 75, 83) oder einen \"inneren Verwendungsvorbehalt\" gefasst haben, bei \n\ndessen Umsetzung sich das Werkzeug als gefährlich erweise (vgl. Wes-\n\nsels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2 30. Aufl. § 4 Rdn. 262 b). \n\n22 \n\nbb) Der - wohl überwiegende - Teil der Literatur befürwortet hingegen ei-\n\nne Interpretation des Tatbestandsmerkmals allein anhand objektiver Kriterien. \n\nNach diesen Auffassungen ist die Gefährlichkeit eines Werkzeuges nur nach \n\nseiner objektiven Zweckbestimmung oder Beschaffenheit zu bestimmen (vgl. \n\nFischer aaO Rdn. 9 b; Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. Nachtrag zu § 250 Rdn. \n\n6; Eser aaO; Schmitz in MünchKomm-StGB § 244 Rdn. 14 ff.; Hoyer aaO; \n\nKindhäuser aaO Rdn. 7 ff.; Otto aaO Rdn. 53; Dencker JR 1999, 33, 36; Fischer \n\nNStZ 2003, 569, 572; Hörnle Jura 1998, 169, 172; Jäger aaO, 654; Kindhäu-\n\nser/Wallau StV 2001, 18 f.; dies. StV 2001, 352, 353; Lesch aaO 376; Mitsch \n\nZStW 111 (1999), 65, 79; Schlothauer/Sättele StV 1998, 505, 507; Schroth \n\nNJW 1998, 2861, 2864; Streng GA 2001, 359, 365 ff.; alle m. w. N.). \n\n23 \n\nInnerhalb dieses Ansatzes wird mit einer Vielzahl unterschiedlicher An-\n\nforderungen die Anwendbarkeit des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB vorran-\n\ngig mit dem Ziel begrenzt, das bloße Beisichführen von Alltagsgegenständen \n\nwie Kugelschreibern, Gürteln, Krawatten, Miniaturschraubenziehern oder \n\nSchlüsseln nicht unter den Qualifikationstatbestand zu fassen. Es wird insbe-\n\nsondere vertreten, als andere gefährliche Werkzeuge im Sinne der Norm seien \n\nnur solche Gegenstände anzusehen, die zu potentiellen Verletzungszwecken \n\neingesetzt werden könnten (Hörnle aaO), von einer zumindest annähernden \n\nabstrakten Gefährlichkeit seien wie Waffen (Dencker aaO), in der konkreten \n\nTatsituation keine andere Funktion erfüllen könnten, als zu Verletzungszwecken \n\neingesetzt zu werden (Eser aaO Rdn. 7; Schlothauer/Sättele StV 1998, 505, \n\n508), nach ihrer objektiven Beschaffenheit Waffen ähnelten und bei miss-\n\nbräuchlicher Verwendung das selbe Verletzungspotential aufwiesen wie \"echte\" \n\nWaffen (Fischer NStZ 2003, 569, 572), eine objektive Waffenähnlichkeit besä-\n\nßen (Mitsch aaO), aufgrund ihres immanenten Eskalationspotentials und den \n\ndamit verbundenen Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach \n\ndem Gesetz nicht für jedermann frei verfügbar seien (Lesch aaO 376), denen \n\neine Waffenersatzfunktion zukomme (Streng aaO) oder vor deren Benutzung \n\ngenerell gewarnt bzw. bezüglich derer üblicherweise auf Vorsicht im Umgang \n\nmit ihnen hingewirkt werde (Hohmann/Sander, Strafrecht BT Teilbd. 1, 2. Aufl. § \n\n2 Rdn. 5; Sander in MünchKomm-StGB § 250 Rdn. 29). Schließlich wird gefor-\n\ndert, die konkreten Tatumstände müssten einen objektiven Beobachter zu der \n\nAnnahme veranlassen, der Täter wolle den Gegenstand zweckentfremdet in \n\ngefährlicher Weise verwenden (vgl. Kindhäuser aaO Rdn. 9). \n\n24 \n\n3. Bereits die Anzahl der geschilderten Lösungsansätze weist darauf hin, \n\ndass die Fassung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB missglückt ist. Diese \n\nlässt von vornherein keine Auslegung des Begriffs des \"anderen gefährlichen \n\nWerkzeugs\" zu, die unter Anwendung allgemeiner und für jeden Einzelfall glei-\n\nchermaßen tragfähiger rechtstheoretischer Maßstäbe für alle denkbaren Sach-\n\nverhaltsvarianten eine in sich stimmige Gesetzesanwendung gewährleisten \n\nkönnte. So ist es etwa schwer verständlich, dass es innerhalb des Strafgesetz-\n\nbuches und sogar einzelner Normen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB oder § 177 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 StGB) zu einer unter-\n\nschiedlichen Auslegung dieses wortgleichen Tatbestandsmerkmals kommen \n\nkann (vgl. hierzu schon BGH NStZ 1999, 301; NStZ-RR 2002, 265; aA noch \n\nBGH NStZ 2002, 594, 595). Beachtet man zudem die Untauglichkeit des vom \n\nGesetzgeber erteilten Auslegungshinweises, so wird deutlich, dass mit den Mit-\n\nteln herkömmlicher Auslegungstechnik eine umfassende, sachgerechte Lösung \n\nfür alle denkbaren Einzelfälle nicht zu erreichen ist. Der Senat sieht deshalb \n\ndavon ab, im vorliegenden Fall über die Beantwortung der präzisierten, dem \n\nkonkreten Sachverhalt angepassten Rechtsfrage hinaus den Versuch zu unter-\n\n25 \n\n26 \n\nnehmen, das Tatbestandsmerkmal \"anderes gefährliches Werkzeug\" im Sinne \n\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB allgemeingültig zu definieren. \n\n4. Dies vorausgesetzt gilt: \n\na) Den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, die \n\nbei der Bestimmung des Begriffs des anderen gefährlichen Werkzeugs auf ein-\n\ngrenzende subjektive Kriterien wie eine - gegebenenfalls generelle - Verwen-\n\ndungsabsicht, einen \"Verwendungsvorbehalt\" oder einen \"Widmungsakt\" des \n\nTäters abstellen, vermag der Senat nicht zu folgen; an seinem Hinweis in der \n\nEntscheidung NStZ 1999, 301, 302 hält er nicht fest. \n\n27 \n\naa) Die genannten Ansichten lassen sich bereits nicht mit dem Wortlaut \n\ndes Gesetzes in Einklang bringen. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB enthält \n\nnach seiner insoweit sprachlich klaren und eindeutigen Fassung - im Gegensatz \n\nzu § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB - gerade kein über den Vorsatz bezüglich \n\nder objektiven Tatbestandsmerkmale hinausgehendes, wie auch immer im Ein-\n\nzelnen zu definierendes subjektives Element. Insbesondere das Erfordernis \n\neiner auf den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel gegen \n\nPersonen gerichtete Absicht, sei sie generell gefasst oder auf den konkreten \n\nDiebstahl bezogen, lässt sich der Norm nicht entnehmen. \n\n28 \n\nEine derartige Gebrauchsabsicht kann auch nicht in die Tathandlung des \n\n§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB hineininterpretiert werden; denn der Täter \n\nführt ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er es bewusst in der \n\nWeise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Ein darüber \n\nhinausgehender Wille, den Gegenstand gegebenenfalls gegen Personen einzu-\n\nsetzen, ist nicht notwendig (vgl. BGHSt 43, 8, 10; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 \n\nMitsichführen 2 jeweils für Fälle des Mitsichführens im Sinne des § 30 a Abs. 2 \n\nNr. 2 BtMG). \n\n29 \n\nbb) Dieses aus dem Wortlaut der Norm folgende Ergebnis wird durch \n\nsystematische und teleologische Gesichtspunkte bestätigt: Die Absicht, das \n\nWerkzeug gegen Personen einzusetzen, wird nur von § 244 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b StGB gefordert, dessen Tatbestand verlangt, dass der Täter ein sons-\n\ntiges Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um es zu Nötigungszwecken zu ver-\n\nwenden. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert \n\nworden, unter den das Beisichführen von Gegenständen zu subsumieren ist, \n\nvon denen zwar objektiv an sich keine Leibesgefahr ausgeht, die aber zur Ver-\n\nhinderung oder Überwindung des Widerstands einer anderen Person durch \n\nGewalt oder der Drohung mit Gewalt eingesetzt werden sollen (vgl. Bericht des \n\nRechtsausschusses, BTDrucks. 13/9064 S. 18). Tatmittel sind deshalb bei die-\n\nser Tatbestandsalternative grundsätzlich beliebige Gegenstände, ohne dass es \n\nauf deren objektive Gefährlichkeit ankommt; denn durch die beschriebene Ver-\n\nwendungsabsicht wird die Gefahr des Einsatzes auch solcher Gegenstände zu \n\nZwecken der Gewaltanwendung oder Drohung konkretisiert (vgl. Fischer aaO \n\nRdn. 7, 10) und damit die im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls \n\n(§ 242 StGB) höhere Strafdrohung gerechtfertigt. \n\n30 \n\nDemgegenüber will der Gesetzgeber mit § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a \n\nStGB Fallgestaltungen mit einer während der Begehung der Tat erhöhten, ab- \n\nstrakt-objektiven Gefährlichkeit erfassen, die sich bereits daraus ableitet, dass \n\nder Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, \n\nweil in diesen Fällen die latente Gefahr des Einsatzes als Nötigungsmittel be-\n\nsteht (vgl. Fischer aaO Rdn. 7; Geppert Jura 1999, 599, 600). Dieser Gedanke \n\ngalt bereits zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF für den Dieb, der bei der Tat eine \n\nSchusswaffe mit sich führte (vgl. Ruß in LK 12. Aufl. § 244 Rdn. 3), und ist vom \n\nGesetzgeber durch die Neuregelung im Sechsten Gesetz zur Reform des Straf-\n\nrechts nicht aufgegeben worden; vielmehr ist die tatbestandliche Erweiterung \n\nauf andere gefährliche Werkzeuge nach der Intention des Gesetzgebers im \n\nHinblick auf Ungereimtheiten vorgenommen worden, die auftreten könnten, \n\nwenn Schusswaffen und andere, ebenso bzw. ähnlich gefährliche Gegenstände \n\nnicht gleich behandelt würden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. \n\n13/9064 S. 18). \n\n31 \n\nDer Differenzierung bezüglich der subjektiven Voraussetzungen der je-\n\nweiligen Tatbestandsalternative des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt somit die ge-\n\nsetzgeberische Absicht zu Grunde, das Beisichführen von Werkzeugen, die im \n\nFalle ihres Einsatzes gegen Personen aufgrund ihrer Beschaffenheit objektiv \n\ndie Eignung besitzen, schwere Verletzungen herbeizuführen, wegen der laten-\n\nten Gefahr des Gebrauchs durch den Täter selbst ohne dessen Verwendungs-\n\nabsicht oder -vorbehalt mit erhöhter Strafe zu bedrohen. Dieser Konzeption des \n\nGesetzes liefe es zuwider, wollte man in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. a StGB zur Bestimmung des anderen gefährlichen Werkzeugs auf ein \n\nzusätzliches subjektives Element abstellen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265, 266; \n\nNStZ 2002, 594, 595). \n\n32 \n\nb) Bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals \"anderes gefährliches \n\nWerkzeug\" im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB muss somit allein \n\nauf objektive Kriterien zurückgegriffen werden. Dabei ist indes nicht zu verken-\n\nnen, dass gegen diesen Ansatz und die in seinem Rahmen vertretenen einzel-\n\nnen Auffassungen durchaus gewichtige Argumente vorgebracht werden kön-\n\nnen. So kann etwa die Bestimmung eines anderen gefährlichen Werkzeugs \n\nnach rein objektiven Kriterien in Anbetracht der zahlreichen in Betracht kom-\n\nmenden Gegenstände zu einer schwer kalkulierbaren Einzelfallkasuistik führen, \n\nbei der zudem die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen offenkundig \n\nist. Hinzu kommt, dass im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen vor allem zu \n\nsonstigen Werkzeugen oder Mitteln im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nStGB, aber auch etwa zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§ 243 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) oder zum Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 Abs. \n\n1 Nr. 3 StGB) im Hinblick auf die hierzu regelmäßig verwendeten Einbruchs-\n\nwerkzeuge aufgeworfen werden können. Jedoch lassen aus den dargelegten \n\nGründen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck des Gesetzes keinen \n\nRaum für ein zusätzliches subjektives Element zur Eingrenzung des Tatbe-\n\nstandsmerkmals \"anderes gefährliches Werkzeug\" im Sinne des § 244 Abs. 1 \n\nNr. 1 Buchst. a StGB. Die sich hieraus ergebenden Misslichkeiten sind gegebe-\n\nnenfalls durch eine adäquate Neufassung des Gesetzes zu beseitigen. Bis zu \n\neiner derartigen gesetzlichen Neuregelung wird es indes für besondere Sach-\n\nverhaltsvarianten - soweit nach den anerkannten Auslegungskriterien möglich - \n\nweiterer Präzisierungen des Tatbestandes durch die Rechtsprechung bedürfen. \n\n33 \n\nFür die hiesige Sachverhaltsgestaltung sind die Voraussetzungen eines \n\nanderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a \n\nStGB jedenfalls zu bejahen. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgebend: \n\n34 \n\nMesser, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel kon-\n\nstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen \n\nim technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung, von \n\nder abzuweichen kein Anlass besteht, regelmäßig die Voraussetzungen eines \n\nanderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a \n\nStGB (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 \n\nNr. 1 Verwenden 1; BGH NStZ-RR 2006, 12, 13 für den Fall eines Klappmes-\n\nsers). Die von ihnen ausgehende hohe abstrakte Gefahr, die Grund für die \n\nStrafschärfung durch den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. a StGB ist, ist evident und kommt derjenigen von Waffen im techni-\n\nschen Sinne zumindest nahe. \n\n35 \n\nDies gilt in vergleichbarer Weise für Taschenmesser mit einer längeren \n\nKlinge (zuletzt jeweils offen gelassen, weil nicht entscheidungserheblich in BGH \n\nStV 2002, 191 für § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB; NStZ-RR 2003, 12; 2005, 340). \n\nAuch diese sind objektiv zum Schneiden und Stechen bestimmt und nach ihrer \n\nBeschaffenheit hierzu geeignet. Von einem sonstigen Messer unterscheiden sie \n\nsich im Wesentlichen lediglich dadurch, dass die Klinge von Hand ausgeklappt \n\nwerden muss. Dieser Umstand nimmt, worauf der Generalbundesanwalt zu \n\nRecht hinweist, einem Taschenmesser aber nicht seine objektive Gefährlichkeit. \n\nEin solches Messer kann wie jedes andere jederzeit gegen Personen gebraucht \n\nwerden und im Falle seines Einsatzes dem Opfer erhebliche, unter Umständen \n\nsogar tödliche Verletzungen zufügen. Die latente Gefahr, die von einem derarti-\n\ngen, von dem Dieb bei der Tat bei sich geführten Taschenmesser ausgeht, ist \n\ndeshalb nicht in einem Umfang geringer als diejenige von sonstigen Messern \n\nmit einer vergleichbar langen feststehenden Klinge, dass nach dem Zweck der \n\nNorm eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt wäre. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/3-str-246-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":38},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-03/3-str-246-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_246-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:24.621974+00:00"}}