{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_242-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"3 StR 242/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 242/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 einstim-\n\nmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ \n\n349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nEs stellt hier entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler \n\ndar, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung \n\nden Umstand nicht erörtert hat, dass zwischen dem Angeklagten und dem \n\nOpfer früher eine Intimbeziehung bestanden hatte. \n\nZwar mögen solche Vorbeziehungen in vielen Fällen dazu führen, dass \n\nein Opfer einen sexuellen Übergriff als weniger beeinträchtigend empfindet, was \n\neine strafmildernde Berücksichtigung zu rechtfertigen vermag (vgl. zur Recht-\n\nsprechung Nachw. bei Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 91), doch \n\nhängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zur Kritik an einer zu \n\npauschalen Bewertung früherer Intimbeziehungen Reichenbach NStZ 2004, \n\n128). \n\nHier hatte sich die Geschädigte vom Angeklagten wegen seines aggres-\n\nsiven Verhaltens getrennt. Dieser wollte das nicht akzeptieren und hat sie mit \n\nder massiven Drohung, er werde ihre Nichte vergewaltigen und vor deren Au-\n\ngen sie selbst anschließend umbringen, gezwungen, in seine Betriebsräume \n\nzurückzukehren. Dort hat er sie in der Art einer Bestrafungsaktion vergewaltigt, \n\nwobei insbesondere die Art und Weise der Vornahme des Analverkehrs, einer \n\nzwischen beiden vorher nicht gebräuchlichen Sexualpraktik, für die Zeugin er-\n\nniedrigend und schmerzhaft war. Unter diesen Umständen war eine strafmil-\n\ndernde Berücksichtigung der früheren Intimbeziehung nicht nur nicht geboten, \n\nsie wäre eher rechtlichen Bedenken ausgesetzt gewesen (vgl. BGH NStZ 2000, \n\n254). \n\nDer Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt M. , vom 9. Juli \n\n2007 hat vorgelegen. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_242-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/3-str-242-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_242-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_242-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/3-str-242-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_242-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:07.027438+00:00"}}