{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-21","aktenzeichen":"3 StR 238/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 238/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2007 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKleve vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision \n\ndes Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügt, ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\na) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe den Antrag \n\nauf Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin A. rechtsfehlerhaft zu-\n\nrückgewiesen, weil es in dem Ablehnungsbeschluss die Gründe für die ange-\n\nnommene Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO) nicht dargelegt habe, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob das Land-\n\ngericht dieses Beweisbegehren nicht ohnehin nur nach den Maßstäben der \n\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen hatte (vgl. BGH bei Pfeiffer \n\nNStZ 1981, 95); denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf der Ablehnung die-\n\nses Antrags. Durch die persönliche Anhörung der Sachverständigen sollte be-\n\nlegt werden, dass mehrere auf den Betäubungsmittelpaketen gesicherte Hand-\n\nflächenspuren entgegen dem gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO verle-\n\nsenen schriftlichen Gutachten des Bundeskriminalamts nicht dem Angeklagten \n\nzuordenbar seien. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täter-\n\nschaft des Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe indessen nicht auf diese \n\nHandflächenspuren, sondern auf elf Fingerspuren, die ebenfalls auf den Pake-\n\nten gesichert werden konnten und die vom Angeklagten gelegt worden waren. \n\nDarüber hinaus schließt der Senat aus, dass der Angeklagte und die Verteidi-\n\ngung ihr Prozessverhalten in entscheidungserheblicher Weise hätten ändern, \n\ninsbesondere sonstige sachdienliche Anträge hätten stellen können, wenn das \n\nLandgericht den Ablehnungsbeschluss näher begründet hätte; auch die Revisi-\n\non trägt hierzu nichts Konkretes vor. \n\n4 \n\nb) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf \n\nVernehmung von acht Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, die an dem Strafver-\n\nfahren gegen K. und andere vor dem Landgericht Köln beteiligt waren. \n\nDurch deren Anhörung sollte der Nachweis geführt werden, dass - entgegen \n\nden, im angefochtenen Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegebenen, Grün-\n\nden des Urteils des Landgerichts Köln vom 21. April 2004 - keiner der dort Ver-\n\nurteilten den Angeklagten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat direkt belastet \n\nhabe und die gegenteiligen Feststellungen des Landgerichts Köln nur Ergebnis \n\n\"einer selbständigen rechtlichen Wertung\" der Richter seien. Zumindest beruht \n\ndas Urteil nicht auf der Zurückweisung dieses Antrags. Zwar nennt es zu Be-\n\nginn der Beweiswürdigung in einer - für sich nichtssagenden und daher über-\n\nflüssigen - Aufzählung der den Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel \n\nauch das Urteil des Landgerichts Köln. Dieses spielt jedoch in den folgenden \n\nDarlegungen, in denen das Landgericht seine Überzeugungsbildung im Einzel-\n\nnen darstellt, tatsächlich keine Rolle mehr. Im Hinblick auf die Dichte der Be-\n\nweislage gegen den Angeklagten (s. unten c) schließt es der Senat daher aus, \n\ndass das Landgericht zu einer abweichenden Würdigung der sonstigen Bewei-\n\nse gelangt wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben und sich dabei die \n\nBeweisbehauptung bestätigt hätte. Auch hier ist im Übrigen nicht zu erkennen, \n\ndass das Verteidigungsverhalten bei einer näheren Begründung des Ableh-\n\nnungsbeschlusses in entscheidungserheblicher Weise hätte angepasst werden \n\nkönnen. \n\n5 \n\nc) Den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin T. vom \n\n29. Januar 2007 hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 5 Satz 2 \n\nStPO zurückgewiesen; auch die hierzu erhobene Verfahrensrüge erweist sich \n\ndaher als unbegründet. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass sich das \n\nLandgericht in dem Ablehnungsbeschluss auf die Gründe des Beschlusses be-\n\nzogen hat, mit dem es bereits den Antrag auf Vernehmung derselben Zeugin \n\nvom 8. Januar 2007 zurückgewiesen hatte. Denn bereits dort ist die Kammer \n\ndavon ausgegangen, dass die Zeugin bestätigen werde, ihre den Angeklagten \n\nbelastenden Angaben bei den polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsver-\n\nfahren seien in vollem Umfang (\"ganz\") falsch gewesen; dies entspricht der Sa-\n\nche nach der Beweisbehauptung im Antrag vom 29. Januar 2007. Auch gegen \n\ndie Gründe, auf die das Landgericht die Ablehnung des Antrags stützt, ist recht-\n\nlich nichts zu erinnern. Seine - im Rahmen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zu-\n\nlässige - antizipierende Würdigung, der Zeugin wäre kein Glauben zu schenken, \n\nwenn sie ihre früheren belastenden Angaben gegen den Angeklagten in der \n\nHauptverhandlung widerrufen sollte, ist nicht nur rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden; sie drängte sich im Hinblick auf die sonstige Beweislage (Ergebnisse von \n\nObservationen und Telefonüberwachung; Fingerspuren des Angeklagten auf \n\nden Betäubungsmittelpaketen) vielmehr derart auf, dass eine abweichende \n\nWürdigung - auch mit Blick auf die der Zeugin in ihrem Verfahren gewährte \n\nStrafmilderung nach § 31 BtMG - kaum tragfähig begründbar gewesen wäre. \n\nDies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch zum Umfang der Einbindung \n\ndes Angeklagten in die Vorbereitung des Betäubungsmitteltransports sowie hin-\n\nsichtlich der subjektiven Tatseite; denn aus den durch andere Beweismittel be-\n\nlegten objektiven Fakten drängten sich auch insoweit die Folgerungen auf, die \n\ndurch die Angaben der Zeugin T. letztlich lediglich bestätigt worden wa-\n\nren. Obwohl es sich bei der Zeugin T. um eine unmittelbare Tatzeugin \n\nhandelte, hat das Landgericht bei dieser Sachlage seine Aufklärungspflicht \n\n(§ 244 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und Abs. 2 StPO) daher nicht verletzt, in-\n\ndem es deren Ladung im Ausland ablehnte. Es war somit auch nicht gehalten, \n\nsich um eine Vernehmung der Zeugin in Kroatien zu bemühen (vgl. Meyer-\n\nGoßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 43 f. m. w. N.). \n\n6 \n\nd) Letztlich greift auch die Rüge nicht durch, der Angeklagte sei in sei-\n\nnem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil weder er noch sein \n\nVerteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt hatten, die Zeugin \n\nT. unmittelbar selbst zu befragen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d \n\nMRK). Dass die fehlende Konfrontationsmöglichkeit auf einem Verschulden der \n\nStrafverfolgungsbehörden beruhte, lässt sich dem Vorbringen der Revision \n\nnicht entnehmen, die es insbesondere unterlässt, die Gründe mitzuteilen, aus \n\ndenen es der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Köln abgelehnt hat, die Zeu-\n\ngin vor ihrer Abschiebung nach Kroatien nochmals - mit den Teilnahmemöglich-\n\nkeiten nach § 168 c Abs. 2 StPO - richterlich zu vernehmen. Daher gilt: Die den \n\nAngeklagten belastenden Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren waren \n\nin vollem Umfang durch andere Beweismittel abgesichert. Die Beweislage ge-\n\ngen den Angeklagten war derart erdrückend, dass dem Landgericht selbst bei \n\neinem - von ihm zugunsten des Angeklagten unterstellten - Widerruf ihrer belas-\n\ntenden Angaben durch die Zeugin T. kaum eine andere Wahl blieb, als \n\nden Angeklagten so wie geschehen schuldig zu sprechen (s. oben c). Bei die-\n\nser Sachlage kann trotz der fehlenden Konfrontationsmöglichkeit das Verfahren \n\nals ganzes nicht als unfair angesehen werden. \n\n7 \n\n2. Abschließend sieht der Senat Anlass zu folgendem Bemerken: Auch \n\nvor dem Hintergrund, dass der Angeklagte von seinem Schweigerecht \n\nGebrauch gemacht hat, ist es angesichts der schon dargestellten erdrückenden \n\nBeweislage auf den ersten Blick nur schwer verständlich, dass bis zum Urteils-\n\nspruch sieben Hauptverhandlungstage durchgeführt werden mussten. Begreif-\n\nbar wird dies erst, wenn man das Verhalten der Verteidigung und insbesondere \n\nden Inhalt einiger der von ihr gestellten zahlreichen Anträge berücksichtigt. Die-\n\nse zeichnen sich dadurch aus, dass gewonnene Beweise durch Beweisanträge \n\nentwertet werden sollen, deren Beweisbehauptungen im Kern darauf hinauslau-\n\nfen, mehrere Personen hätten sich in strafbarer Weise zu Lasten des Angeklag-\n\nten geäußert: die Zeugin T. habe den Angeklagten mehrfach falsch be-\n\nlastet; Richter des Landgerichts Köln hätten in ihrem Urteil ein den Angeklagten \n\nbelastendes Geständnis eines Tatbeteiligten geschildert, das dieser tatsächlich \n\nin dieser Form gar nicht abgelegt habe; die Sachverständige A. habe ein \n\nfalsches schriftliches Gutachten über die Zuordenbarkeit der Handflächenspu-\n\nren erstattet. Es mag dahinstehen, inwieweit eine solche Prozessführung sich \n\nnoch in den Grenzen des strafprozessual und berufsrechtlich Zulässigen be-\n\nwegt. Dem berechtigten Anliegen der Strafverteidigung, den Angeklagten vor \n\neiner unzutreffenden Verurteilung oder zumindest vor einer prozessordnungs-\n\nwidrigen Verfahrensweise zu bewahren, fühlt sie sich jedenfalls ersichtlich nicht \n\nmehr verpflichtet. Ein solches Verhalten muss auf die Dauer zu einer Erschöp-\n\nfung der Ressourcen der Strafjustiz führen, wenn diese selbst in einfachst gela-\n\ngerten Sachen mehrere Hauptverhandlungstage aufwenden muss, nur um An-\n\nträge der Verteidigung zu verbescheiden, die allenfalls nach ihrer äußeren Ges-\n\ntalt, nicht aber nach ihrem tatsächlichen inhaltlichen Anliegen der Aufklärung \n\ndes wahren Sachverhalts dienen. Bei einer weiteren Zunahme dieses nach Be-\n\nobachtung des Senats immer mehr um sich greifenden Phänomens wird sich \n\nletztlich auch der Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst sehen müssen. \n\n8 \n\nVor dem Hintergrund des geschilderten Verfahrensablaufs ist auch die \n\nUnmutsäußerung des Vorsitzenden nach Anbringung des Antrags auf Anhö-\n\nrung der Sachverständigen A. hier noch verständlich. Das hierauf ge-\n\nstützte Ablehnungsgesuch ist daher fehlerfrei zurückgewiesen worden, so dass \n\n- wie auch der Generalbundesanwalt dargelegt hat - die entsprechende Revi-\n\nsionsrüge unbegründet ist. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-21/3-str-238-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-21/3-str-238-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:21.394608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-21/3-str-238-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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