{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_233-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-10","aktenzeichen":"3 StR 233/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 233/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 21. Februar 2007 mit den Feststellungen \n\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben \n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-\n\nnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. \n\n2 \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem \n\nTötungsvorsatz gehandelt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Straf-\n\nkammer hat auf das Vorliegen eines direkten Tötungsvorsatzes allein \n\naufgrund der besonders gefährlichen Gewaltanwendung geschlossen \n\n(UA S. 10). Damit wird das Gericht den Darlegungserfordernissen nicht \n\ngerecht. Es kann dahinstehen, ob die Annahme eines direkten Tötungs-\n\nvorsatzes schon rechtsfehlerhaft ist, da die Erwägungen des Gerichts \n\nauch einen dolus eventualis nicht tragen. Zwar liegt es nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei gefährlichen Gewalt-\n\nhandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne \n\ndabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches \n\nHandeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. \n\nDeshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefähr-\n\nlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grund-\n\nsätzlich möglich, jedoch nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in \n\nseine Erwägungen alle die Umstände einbezogen hat, die ein solches \n\nErgebnis in Frage stellen. Dass dies geschehen ist, müssen die Urteils-\n\ngründe erkennen lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-\n\nter 1, 2, 5, 7). Daran fehlt es vorliegend. Da vor dem Tötungsvorsatz eine \n\nviel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verlet-\n\nzungsvorsatz, kann es auch so liegen, dass der Täter den Tötungserfolg \n\nals möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft darauf vertraut hat, er \n\nwerde nicht eintreten. Für den Tatrichter ergeben sich daraus besondere \n\nAnforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite und zu ihrer \n\nDarlegung in den Urteilsgründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein \n\neinsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines \n\nMenschen fehlt (BGH NStZ 2005, 304, 305; BGHR StGB § 212 Abs. 1 \n\nVorsatz, bedingter 8 m.w.N., 11), wovon nach den Feststellungen auszu-\n\ngehen \n\nist. \n\nDer \n\nAngeklagte \n\nkannte \n\nden \n\nZeugen \n\nS. nicht, ein Streit war dem unvermittelt geführten Messerstich nicht \n\nvorausgegangen; ein Motiv für die Gewaltanwendung konnte nicht fest-\n\ngestellt werden (UA S. 4, 10, 13). Ein Erörterungsmangel liegt ferner \n\ndeshalb vor, weil sich die Strafkammer mit der erheblichen Alkoholisie-\n\nrung des Angeklagten im Tatzeitpunkt (3,51 o/oo) bei der Beurteilung der \n\nVorsatzfrage nicht auseinandergesetzt hat, obschon dies sich aufdräng-\n\nte. Das Gericht hat, dem Sachverständigen folgend, eine erheblich ver-\n\nminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund Alkoholintoxikation \n\nangenommen (UA S. 10f.). Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht \n\nvon selbst, dass der Angeklagte trotz erheblicher Alkoholisierung erkannt \n\nhatte, dass seine Gewalthandlung zum Tod des Opfers führen könnte \n\nund diese Folge auch wollte (BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 \n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 26). Wenn ein Täter durch Alkohol oder andere \n\nRauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, oblie-\n\ngen dem Tatrichter besondere Begründungsanforderungen, wenn er das \n\nWissenselement des Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit der \n\nHandlung des Täters herleiten will (BGH NStZ 2004, 51, 52; NStZ-RR \n\n2004, 204, 205; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl., § 212 Rdnr. 7b). Dem \n\nwird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht, Erwägungen \n\nhierzu fehlen gänzlich.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDem schließt sich der Senat an. Die Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. \n\nDazu nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig. \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Vor-\n\naussetzung für ein Absehen von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. \n\n1 StGB ist, dass dem Angeklagten sein Alkoholkonsum zum Vorwurf gemacht \n\nwerden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn er den Alkohol aufgrund eines unwi-\n\nderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine \n\nFähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu \n\nwiderstehen (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 26 m. w. \n\nN.). Angesichts der bisherigen Feststellungen wird sich der neue Tatrichter mit \n\ndieser Frage auseinandersetzen müssen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/3-str-233-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-10/3-str-233-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_233-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:10.848413+00:00"}}