{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"3 StR 231/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 231/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 17. Januar 2007 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund drei Monaten vor der Maßregel angeordnet ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Senat hatte durch Beschluss vom 5. September 2006 - 3 StR \n\n305/06 - das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2006 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von drei Jahren Frei-\n\nheitsstrafe (von zwei Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs \n\nMonaten Freiheitsstrafe) vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-\n\ngeordnet worden war. Mit Urteil vom 17. Januar 2007 hat das Landgericht nun-\n\nmehr entschieden, dass vor dem Vollzug der Maßregel fünf Jahre und drei Mo-\n\nnate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die hiergegen gerichtete Revision hat \n\nmit der Sachrüge Erfolg. \n\n2 \n\nNach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Siche-\n\nrung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer \n\nEntziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 [in Kraft getreten am 17. Juli 2007] \n\n(BGBl 2007 Teil I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jah-\n\nren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. \n\nNach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass \n\nnach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Ent-\n\nscheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (nF) sieht \n\ndie Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewäh-\n\nrung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des \n\nVorwegvollzugs - im Einklang mit dem damals geltenden Recht - am Zwei-\n\nDrittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der \n\nBesserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grund-\n\nsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15). Demgemäß ist - da anderes \n\nhier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer des Vorwegvollzuges unter \n\nHinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354 a, 354 StPO). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n RiBGH von Lienen und RiBGH Becker \n\n sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung \n\n gehindert. \n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/3-str-231-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/3-str-231-07","retrieved":"2026-07-10 21:51:13.655498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-07-24/3-str-231-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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