{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_226-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"3 StR 226/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 226/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert, \n\n Dr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nin der Verhandlung, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nbei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin \n\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember \n\n2006 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die \n\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel \n\nund die den Beschwerdeführern dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt und gegen ihn ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt. Hierge-\n\ngen wenden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen. \n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Die Nebenklägerin erstrebt mit der Rüge der Verletzung sachlichen \n\nRechts insbesondere eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten \n\nMordes. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel \n\nersichtlichen Erfolg. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind aus \n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: \n\nZum Tatzeitpunkt betreuten ein Arzt, der Angeklagte - ein ausgebildeter \n\nKrankenpfleger - und vier weitere Pflegekräfte die Patienten auf der chirurgi-\n\nschen Intensivstation eines Krankenhauses. Für den schwerkranken \n\nM. der sich nach mehreren Operationen wegen einer Krebserkrankung seit \n\nüber zwei Wochen in einem künstlichen Koma befand, war vorrangig die Kran-\n\nkenschwester T. verantwortlich. \n\n4 \n\nDer Angeklagte ging in das Krankenzimmer des Patienten M. und \n\nverabreichte ihm über einen Venenkatheder ohne medizinische Indikation und \n\nohne die erforderliche ärztliche Verordnung eine Überdosis eines Herzanti-\n\narrhythmikums. Etwa eine halbe Stunde später begab er sich nochmals zu dem \n\nSchwerkranken und stellte einen Perfusor ab, über den diesem ein für seinen \n\nKreislauf lebenswichtiges Medikament zugeführt wurde. Dabei war ihm be-\n\nwusst, dass der Patient durch jede der beiden Handlungen in Lebensgefahr \n\ngeraten würde. Anschließend unterdrückte er noch einen akustischen Alarm, \n\nder bei einem starken Blutdruckabfall auf dem Überwachungsmonitor ausgelöst \n\nwurde. \n\n5 \n\nIn der Folgezeit konnte die Krankenschwester T. , die zufällig im \n\nKrankenzimmer erschienen war, durch sofort eingeleitete Gegenmaßnahmen \n\ndie für das Tatopfer lebensgefährliche Situation beseitigen. Während eines Zeit-\n\nraums von einigen Minuten war bei M. ein lebensbedrohliches Herz-\n\nkammerflattern aufgetreten. Der Patient verstarb am nächsten Tag an den Fol-\n\ngen seines Grundleidens. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nI. Revision des Angeklagten \n\nDer Angeklagte beanstandet zu Recht, dass der Tötungsvorsatz nicht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt ist. \n\n1. Zur Motivation des Angeklagten und zum subjektiven Tatbestand des \n\nTotschlags hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Angeklagte habe entweder aus Mitleid das Sterben des Patienten \n\nbeschleunigen oder diesen - um seine Notfallkompetenz zu beweisen und sich \n\ndadurch Anerkennung zu verschaffen - reanimationsbedürftig machen wollen. \n\nKeinesfalls habe er bezweckt, den Zustand des Tatopfers zu stabilisieren oder \n\nzu verbessern. Jedes der festgestellten möglichen Motive lasse für sich ge-\n\nnommen und auch kumuliert nur den Schluss auf einen Tötungswillen zu. Bei \n\ndem für ihn günstigeren zweiten Motiv habe der Angeklagte mit bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz gehandelt. Da ihm aufgrund seines medizinischen Fachwissens \n\nder kritische Gesundheitszustand des Patienten und die lebensbedrohlichen \n\nAuswirkungen seines Tuns bekannt gewesen seien, habe er auf das Ausbleiben \n\ndes Todes nicht vertrauen, sondern nur vage hoffen können. Es sei für ihn er-\n\nkennbar gewesen, dass es allein vom Zufall abhänge, ob der Patient reanimiert \n\nwerden könne oder versterbe. \n\n10 \n\n2. Die Darlegung des Landgerichts, der Angeklagte habe auf jeden Fall \n\nmit Tötungswillen, also mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, steht im Wider-\n\nspruch zu den weiteren Urteilsausführungen, wonach es bei dem möglichen \n\nMotiv, sich durch eine bewiesene Notfallkompetenz Anerkennung zu verschaf-\n\nfen, nur einen bedingten Vorsatz angenommen hat. Unabhängig davon beste-\n\nhen gegen die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungs-\n\nvorsatz bejaht hat, durchgreifende rechtliche Bedenken. \n\n11 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ab-\n\ngrenzung von bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist das \n\nWillenselement des bedingten Vorsatzes gegeben, wenn der Täter den von ihm \n\nals möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zie-\n\nles willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht \n\nsein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als mög-\n\nlich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - \n\nnicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Da beide \n\nSchuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist eine Gesamtschau \n\naller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, \n\n1, 9 f.; BGH NStZ-RR 2000, 165, 166). Dabei liegt die Annahme einer Billigung \n\nnahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotzt erkannter Lebensgefährlichkeit \n\ndurchführt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 35, \n\n51). \n\n12 \n\nDie im Urteil verwendete Formulierung, der Angeklagte habe auf das \n\nAusbleiben des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage darauf hoffen können, \n\nund die Wertung, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass es allein vom Zufall \n\nabhänge, ob der Patient reanimiert werden könne oder versterbe, vermag - für \n\nsich genommen - nur den Vorwurf der (bewussten) Fahrlässigkeit zu begründen \n\n(vgl. BGH NStZ 2003, 259, 260; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 212 Rdn. 6). \n\nSie schließt nicht aus, dass der Angeklagte - trotz der von ihm erkannten Le-\n\nbensgefahr - auf die Beherrschung der für den Patienten lebensgefährlichen \n\nSituation tatsächlich vertraut hat. Wenn er mit der vom Landgericht als möglich \n\nunterstellten, angesichts der objektiven Umstände indes fern liegenden Motiva-\n\ntion gehandelt haben sollte, seine Notfallkompetenz zu beweisen, konnte er \n\ndies nur durch eine Rettung des Lebens von M. tun. Hinzu kommt, \n\ndass auf der Intensivstation eines Krankenhauses schnell lebenserhaltende \n\nGegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Gesichtspunkte, die für \n\nein Vertrauen auf die Rettung des Tatopfers sprechen könnten, hat das Land-\n\ngericht bei der erforderlichen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des \n\nEinzelfalls nicht erkennbar berücksichtigt. \n\nII. Revision der Nebenklägerin \n\nDie Nebenklägerin hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Mordmerkmal der \n\nHeimtücke sei nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. \n\n1. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: \n\nDer Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des M. nicht \n\nausgenutzt, denn diesem habe wegen des Langzeitkomas die Fähigkeit zum \n\nArgwohn gefehlt. Der Heimtückevorsatz lasse sich auch nicht mit der Arglosig-\n\nkeit der Krankenschwester T. begründen, weil der Angeklagte die \n\nKrankenschwester nicht zielgerichtet von ihren pflegerischen Aufgaben gegen-\n\nüber dem Tatopfer abgelenkt oder sonst in Sicherheit gewogen habe. Als Pfle-\n\nger auf der Intensivstation sei auch er selbst schutzbereiter Dritter gewesen. In \n\neiner solchen Konstellation sei das bloße Ausnutzen einer Gelegenheit zur Tö-\n\ntung für das Mordmerkmal Heimtücke nicht ausreichend. \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings für die Frage der Heim-\n\ntücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des bewusstlosen Patienten M. \n\nselbst abgestellt. Denn dieser war - anders als eine schlafende Person (vgl. \n\nBGHSt 23, 119, 120 f.) - wegen des Komas, in dem er sich befand, zu keinerlei \n\nArgwohn und Gegenwehr fähig. Es hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\ndass beim Angriff auf das Leben eines bewusstlosen Erwachsenen Heimtücke \n\nvorliegen kann, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten \n\nDritten zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGHSt 8, 216, 218; 18, 37, 38; 32, 382, \n\n387 f.). Zutreffend ist es auch von der Arg- und Wehrlosigkeit der Pflegekräfte, \n\ninsbesondere der Krankenschwester T. , ausgegangen, weil diese mit \n\neinem Angriff auf das Leben des M. nicht rechneten und deshalb ei-\n\nnem solchen nicht wirksam entgegentreten konnten. \n\n19 \n\n20 \n\nb) Der Begründung, mit der das Landgericht im Ergebnis das Mord-\n\nmerkmal der Heimtücke verneint hat, kann jedoch nicht gefolgt werden. \n\nSchutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besinnungs-\n\nlosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen \n\nhat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies \n\ndeshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (vgl. BGHSt 8, 216, 219; BGH \n\nNStZ 2006, 338, 339 f.). Sie muss aufgrund der Umstände des Einzelfalls aller-\n\ndings den Schutz wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nä-\n\nhe und eine überschaubare Anzahl der ihrem Schutz anvertrauten Menschen \n\nerforderlich sind. \n\n21 \n\nVor allem die Krankenschwester T. , aber auch die weiteren auf \n\nder Intensivstation zum Tatzeitpunkt vorhandenen Pflegekräfte, sind als schutz-\n\nbereite Dritte in diesem Sinne anzusehen. Nach den Feststellungen waren sie \n\nauf der Intensivstation nur für wenige Patienten verantwortlich sowie speziell \n\nauch zu deren Schutz vor Leib- und Lebensgefahr eingesetzt, hielten sich in der \n\nNähe des bewusstlosen M. auf und hatten tatsächlich die Betreuung \n\nsowie regelmäßige Kontrolle des schwerkranken Tatopfers entsprechend den \n\närztlichen Anordnungen übernommen. Dabei wurden sie unterstützt durch \n\ntechnische Geräte wie den Überwachungsmonitor, über den bei einer Ver-\n\nschlechterung des Gesundheitszustandes ein akustischer Alarm ausgelöst wur-\n\nde. Sie waren daher in der Lage, bei einer Verschlechterung des Gesundheits-\n\nzustandes des M. sofort einzugreifen und ärztliche Hilfe herbeizuho-\n\nlen. \n\n22 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert ein Ausnutzen nicht \n\ndaran, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der schutzbereiten Pfle-\n\ngekräfte nicht gezielt herbeiführte, sie also weder von ihren pflegerischen Auf-\n\ngaben gegenüber dem Tatopfer ablenkte noch sonst in Sicherheit wog (vgl. E-\n\nser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 25 m. w. N.). Er musste die \n\nschutzbereiten Dritten nicht ausschalten, um die Tötung des nicht mehr behüte-\n\nten Tatopfers ungehindert durchführen zu können (so aber missverständlich \n\nBGH NStZ 2006, 338, 339; Schneider in MünchKomm § 211 Rdn. 135). Für das \n\nAusnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit ist es - wie bei der Heimtücke gegenüber \n\ndem Tatopfer selbst, bei der es nicht darauf ankommt, ob der Täter die Arglo-\n\nsigkeit herbeiführte oder bestärkte - ausreichend, dass der Täter die von ihm \n\nerkannte Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten bewusst zur Tatbegehung \n\nausnutzt, und zwar unabhängig davon, worauf diese beruht (vgl. BGHSt 8, 216, \n\n219). Auch steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen, dass dem Ange-\n\nklagten selbst eine besondere Schutzpflicht gegenüber dem Tatopfer oblag (vgl. \n\nBGHSt 8, 216, 219). Im Gegenteil: Als Pflegekraft auf der Intensivstation eines \n\nKrankenhauses missbrauchte er seine Kenntnisse und seine Stellung zu einem \n\nAngriff auf das Leben einer auch seinem Schutz unterliegenden Person und \n\nhandelte daher in besonderer Weise hinterhältig. \n\n23 \n\nc) Das Mordmerkmal der Heimtücke ist auch nicht deshalb zwangsläufig \n\nzu verneinen, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen den Tod des \n\n M. möglicherweise aus Mitleid herbeiführen wollte. Zwar kann es ent-\n\nfallen, wenn der Täter nicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem \n\nOpfer heraus, sondern aus Mitleid gehandelt hat, um einem Todkranken \n\nschwerstes Leid zu ersparen. Es reicht jedoch nicht jede Mitleidsmotivation aus, \n\num eine die Heimtücke prägende Gesinnung auszuschließen. Gerade in einer \n\noberflächlich vorhandenen Mitleidsmotivation kann sich Feindseligkeit gegen-\n\nüber dem Lebensrecht eines Schwerkranken äußern (vgl. BGHR StGB § 211 \n\nAbs. 2 Heimtücke 14), zumal wenn dieser - wie hier - im Koma liegt, deshalb \n\nseinen Zustand nicht realisiert sowie keine Schmerzen erleidet und seine Ange-\n\nhörigen um sein Leben kämpfen. \n\nIII. Umfang der Aufhebung \n\nWegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist über den Tötungsvorsatz und \n\ndie subjektive Tatseite der Heimtücke neu zu verhandeln und zu entscheiden. \n\nDie Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen \n\nworden und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die ihnen \n\nzugrunde liegende Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler zum Vor- oder \n\nNachteil des Angeklagten erkennen. Ergänzende Feststellungen, die zu den \n\nbestehen bleibenden nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig. \n\nTolksdorf Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer \n\n24 \n\n25","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/3-str-226-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/3-str-226-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_226-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:15.364138+00:00"}}