{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-21","aktenzeichen":"3 StR 221/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 221/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a.; \n\n hier: Anhörungsrüge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2007 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs \n\ngegen den Beschluss und das Urteil des Senats vom 26. Juli 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. \n\n1 \n\nDie Anhörungsrüge beanstandet, der Senat habe auf die Revision der \n\nGründe: \n\nStaatsanwaltschaft und einiger Nebenkläger die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen auch \n\nzur subjektiven Tatseite zurückverwiesen, während er die Revision des Ange-\n\nklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen und \n\ndabei auch einer Aufklärungsrüge den Erfolg versagt habe, mit der der Ange-\n\nklagte - mittelbar - Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen des angefochte-\n\nnen Urteils zur inneren Tatseite gerichtet hatte. Mit dieser Rüge hatte es der \n\nAngeklagte als Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht bemängelt, \n\ndass das Landgericht einem Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren \n\nSachverständigengutachtens nicht nachgekommen war, den die Verteidigung \n\nfür den Fall gestellt hatte, dass das Landgericht von bedingtem Tötungsvorsatz \n\ndes Angeklagten ausgehen und von bestimmten Darlegungen der bereits ge-\n\nhörten Sachverständigen abweichen sollte; beide Bedingungen waren indessen \n\nnicht eingetreten. Der Angeklagte meint, da der Senat auf diese Rüge auch im \n\nZusammenhang mit den Revisionen der Staatsanwaltschaft und Nebenkläger \n\nnicht gesondert eingegangen sei, habe er sie nicht zur Kenntnis genommen. \n\n2 \n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvor-\n\nbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durch-\n\ngreifend erachtet. Dass dies in dem Beschluss, mit dem er die Revision des \n\nAngeklagten verworfen hat, nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des \n\nVerfahrens nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf \n\ndie Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (s. zuletzt BVerfG, \n\n1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). \n\n3 \n\nSoweit der Angeklagte dem Senat darüber hinaus Willkür und die Nicht-\n\nbeachtung der grundgesetzlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters \n\nvorwirft, kann dahinstehen, ob das Verfahren nach § 356 a StPO überhaupt zur \n\nKorrektur auch derartiger Verstöße gegen verfassungsrechtliche Gewährleis-\n\ntungen dient; denn die Vorwürfe sind ersichtlich haltlos. Der Angeklagte ver-\n\nkennt, dass die Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei getroffen wa-\n\nren und auch die gegen diese Feststellungen gerichtete Verfahrensrüge offen-\n\nsichtlich unbegründet war. Der Generalbundesanwalt hatte in seiner Antrags-\n\nschrift vom 27. Juni 2007 zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen das \n\nLandgericht, nachdem die im Hilfsbeweisantrag gestellten Bedingungen nicht \n\neingetreten waren, nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hin-\n\nsicht unter dem Gesichtpunkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten war, den \n\nSachverhalt durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in die \n\nim Hilfsbeweisantrag vorgegebene Richtung weiter aufzuklären. Bei dieser \n\nSachlage konnte der Senat, der auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und \n\neiniger Nebenkläger nur die Rechtsanwendung des Landgerichts beanstandete, \n\ndie bisherigen Feststellungen aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO) und war \n\nauch nicht gehalten, hierbei (nochmals) auf die Verfahrensrüge des Angeklag-\n\nten einzugehen. Ebensowenig musste er dem neuen Tatrichter durch Aufhe-\n\nbung der Feststellungen Gelegenheit geben, dem Hilfsbeweisantrag eventuell \n\nnun seinerseits nachzukommen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls zu \n\nabweichenden neuen Feststellungen zu gelangen. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-21/3-str-221-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-21/3-str-221-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:19.318375+00:00"}}