{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"3 StR 221/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 221/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n26. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nRechtsanwältin , \n\nRechtsanwalt \n\n als Nebenklägervertreter, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklä-\n\nger D. und S. wird das Urteil des Landgerichts Düs-\n\nseldorf vom 29. Mai 2006 aufgehoben; jedoch werden die ge-\n\nsamten Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und \n\ndie den genannten Nebenklägern hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts \n\nDuisburg zurückverwiesen. \n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie \n\nder genannten Nebenkläger werden verworfen. \n\n2. Die Revisionen der Nebenkläger Teresa und Filip R. so-\n\nwie Dariusz und Andrzej M. gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwerden verworfen. \n\nDiese Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu \n\ntragen und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu ersetzen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhand-\n\nlung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tatein-\n\nheit mit sechsfachem vollendeten und zweifachem versuchten Mord zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklag-\n\nten besonders schwer wiegt. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfah-\n\nrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen (BGH NJW 2003, 3142). Dieses hat den Angeklagten \n\nnunmehr wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 StGB aF) in \n\nTateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB aF) zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hierge-\n\ngen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und einiger Nebenklä-\n\nger. \n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie bean-\n\nstandet es namentlich als rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht nicht vom \n\nTötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt und daher von dessen Verurteilung \n\n(auch) wegen sechsfachen Mordes und zweifachen Mordversuchs abgesehen \n\nhat. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat nunmehr festgestellt: Der Angeklagte war Eigen-\n\ntümer eines älteren mehrgeschossigen Hauses mit elf Mietwohnungen. Er woll-\n\nte das Gebäude sanieren, um es anschließend gewinnbringend zu veräußern. \n\nDie Mieter widersetzten sich indessen seinem Vorhaben und verweigerten den \n\nUmzug in ein anderes seiner Mietshäuser. Der Angeklagte sann daraufhin zu-\n\nsammen mit dem früheren - bereits rechtskräftig abgeurteilten - Mitangeklagten \n\nSch. nach Möglichkeiten, auf die Mieter Druck auszuüben, um sie hierdurch \n\nzum Auszug zu bewegen. Nachdem ihr Plan gescheitert war, dies durch Brand-\n\nlegungen in dem Haus zu erreichen, kamen sie schließlich auf die Idee, im Kel-\n\nler des Hauses eine Verpuffung auszulösen, indem sie eine Gasleitung durch \n\nLockern des Verschlussstopfens um einige Umdrehungen öffneten und das \n\nausströmende Gas durch ein auf der obersten Stufe der Kellertreppe aufgestell-\n\ntes Teelicht entzündeten. Hierdurch sollten nach der Vorstellung des Angeklag-\n\nten die \"Wände wackeln\"; das Haus sollte unbewohnbar und \"amtlich geräumt\" \n\nwerden oder die Mieter zumindest aus Angst ausziehen. Nachdem der Ange-\n\nklagte zusammen mit dem Mitangeklagten die Tatvorbereitungen getroffen hat-\n\nte, setzte dieser schließlich das Vorhaben absprachegemäß alleine um. Er \n\nschraubte den Verschlussstopfen völlig aus der Gasleitung. Das ausströmende \n\nGas wurde zwar nicht durch das Teelicht entzündet, das unmittelbar, nachdem \n\nder frühere Mitangeklagte den Keller verlassen hatte, erloschen war; es wurde \n\njedoch durch eine andere Zündquelle zur Explosion gebracht. Dies führte zum \n\nEinsturz des gesamten Hauses, wodurch sechs Bewohner getötet und zwei \n\nweitere schwer verletzt wurden. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grundlage \n\ndes festgestellten Sachverhalts ohne Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar habe er \n\ndie naheliegende Möglichkeit erkannt, dass bei einer Gasexplosion, die die \n\nWände des Hauses zum Wackeln bringen und das Haus unbewohnbar machen \n\nsoll, Hausbewohner \"durch herabfallende Gebäudeteile (Putz, Steinbrocken o. \n\nä.) oder durch umfallendes Mobiliar\" zu Tode kommen könnten. Bei dem Ein-\n\nsturz des Hauses und dem dadurch bewirkten Tod mehrerer Bewohner habe es \n\nsich aber um einen dem Angeklagten unerwünschten Taterfolg gehandelt. Er \n\nhabe das Haus beschädigen, nicht aber zerstören wollen; gerade die Zerstö-\n\nrung des Hauses sei aber die Todesursache gewesen. Wenn der Angeklagte \n\ndie Zerstörung des Hauses nicht gewollt habe, sei auch die Annahme nicht ge-\n\nrechtfertigt, er habe gewollt, dass Menschen in dem Haus sterben. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Den Erwägungen, mit \n\ndenen das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, \n\nliegen unzutreffende rechtliche Maßstäbe zu Grunde. \n\nBedingter Tötungsvorsatz setzt zunächst voraus, dass der Täter es als \n\nmöglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines \n\nanderen führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest in der Weise \n\nbilligend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des mit seinem Handeln \n\nverbundenen Endziels mit dem Tod des anderen abfindet, ihn hinnimmt, mag er \n\nihm auch unerwünscht sein (s. allgemein Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 15 \n\nRdn. 9 b m. zahlr. w. N.). \n\n8 \n\nNach diesen Maßstäben hat das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz \n\ndes Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint. Der Angeklagte hatte erkannt, dass \n\ndie Gasexplosion, die er verursachen wollte, durch herabstürzende Gebäudetei-\n\nle oder umfallendes Mobiliar zum Tod von Hausbewohnern führen konnte. \n\nDennoch hat er von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und den frühe-\n\nren Mitangeklagten zur Tatausführung schreiten lassen, um seine Sanierungs-\n\npläne durchzusetzen. In diesem Falle konnte es an einem bedingten Tötungs-\n\nvorsatz aber nur dann fehlen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer, \n\naußergewöhnlicher Umstände darauf vertraute, der von ihm für möglich gehal-\n\ntene Tod von Hausbewohnern werde nicht eintreten. Dass der Angeklagte ein \n\nsolches Vertrauen gehegt hätte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entneh-\n\nmen. Im Hinblick auf die von ihm erkannte Gefährlichkeit der geplanten Tat sind \n\nauch kaum Umstände vorstellbar, die hätten geeignet sein können, ein derarti-\n\nges Vertrauen zu begründen. \n\n9 \n\nSoweit das Landgericht demgegenüber darauf abhebt, dem Angeklagten \n\nsei es nicht erwünscht gewesen, dass durch die Explosion Mieter ums Leben \n\nkämen, steht dies der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gerade nicht ent-\n\ngegen. Ebensowenig ist es von Belang, dass die Explosion stärker ausfiel, als \n\nes sich der Angeklagte vorgestellt hatte, sie das Haus vollständig zum Einsturz \n\nbrachte und der Tod sowie die Verletzungen von Hausbewohnern gerade durch \n\nden (vom Angeklagten nicht vorhergesehenen und gewollten) Einsturz verur-\n\nsacht wurden; denn hierin liegt nur eine unerhebliche Abweichung des tatsäch-\n\nlichen von dem vom Angeklagten als möglich vorgestellten Kausalverlauf. Maß-\n\ngeblich für den Tötungsvorsatz sind die vom Angeklagten hingenommenen töd-\n\nlichen Folgen der Explosion, nicht dagegen die genauen Abläufe, die \n\n - ausgelöst durch die Explosion - zu diesen Folgen führten; schon gar nicht von \n\nBedeutung ist, in welchem Zustand sich das Haus nach Vorstellung des Ange-\n\nklagten nach der Tat befinden sollte. \n\n10 \n\n4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die bisherigen Fest-\n\nstellungen zum objektiven Geschehen, zur subjektiven Tatseite sowie zur Per-\n\nson des Angeklagten haben jedoch Bestand. Die ihnen zugrunde liegende Be-\n\nweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (vgl. § 301 \n\nStPO) des Angeklagten erkennen. Das Landgericht zieht aus den erhobenen \n\nBeweisen mögliche Schlüsse; ob diese nahe lagen und nicht auch eine abwei-\n\nchende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre, ist für die revisionsge-\n\nrichtliche Überprüfung ohne Belang. Da die Feststellungen durch den aufge-\n\nzeigten Fehler in der rechtlichen Würdigung nicht berührt sind, können sie da-\n\nher aufrechterhalten werden (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende neue Feststel-\n\nlungen - auch zu dem noch offenen voluntativen Vorsatzelement - darf die nun-\n\nmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nur treffen, soweit sie zu den \n\nbisherigen nicht in Widerspruch stehen. \n\n11 \n\nEine eigene Sachentscheidung zum Schuldspruch ist dem Senat dage-\n\ngen schon deswegen verwehrt, weil es bisher zumindest in subjektiver Hinsicht \n\n12 \n\n13 \n\nan Feststellungen zu den in Betracht kommenden Mordmerkmalen der Ge-\n\nmeingefährlichkeit, der Heimtücke, der Habgier und der sonstigen niedrigen \n\nBeweggründe fehlt. Diese sind nachzuholen, wobei es jedoch mehr als nahe \n\nliegt, dass diese Merkmale sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt \n\nsind. Abschließend wird auf die Entscheidungen BGH NStZ 2006, 346 sowie \n\nBVerfG NStZ 2006, 680 hingewiesen. \n\nII. Nebenklägerrevisionen \n\n1. Die Revisionen der Nebenkläger Teresa und Filip R. sowie \n\nDariusz und Andrzej M. sind unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann \n\nder Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere \n\nRechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzes-\n\nverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. \n\nDie Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, \n\ndass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher \n\nunterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die \n\ndie Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begrün-\n\ndet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungs-\n\nfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unzulässig (Meyer-Goßner, \n\nStPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 6 m. w. N.). So liegt es hier. Die genannten Neben-\n\nkläger haben ihr Rechtsmittel jeweils nur mit der allgemeinen Sachrüge be-\n\ngründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel ihres jeweiligen \n\nRechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungs-\n\nfrist nicht eingegangen. Soweit der Beistand der Nebenkläger Dariusz und \n\nAndrzej M. in der Revisionshauptverhandlung das Ziel der Revisionen die-\n\nser Nebenkläger klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesen Rechts-\n\nmitteln nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen. Die Revisionen der genann-\n\nten vier Nebenkläger sind daher zu verwerfen. \n\n14 \n\n2. Die Revisionen der Nebenkläger D. und S. sind dagegen \n\nzulässig; sie erstreben mit der Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen Mordes an einem Angehörigen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die-\n\nse Rechtsmittel haben aus den Gründen, die zur Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg. \n\n15 \n\nIII. Der Senat hat von der durch § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO eröffneten \n\nMöglichkeit Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/3-str-221-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-26/3-str-221-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:15.236223+00:00"}}