{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-24","aktenzeichen":"3 StR 216/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 216/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; \n\n hier: Antrag nach § 356 a StPO \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 gemäß § 356 a \n\nStPO einstimmig beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten, das Verfahren wegen Verletzung \n\nseines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der \n\nRevisionsentscheidung zu versetzen (§ 356 a StPO), wird auf sei-\n\nne Kosten verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Antrag ist nicht zulässig. Entgegen § 356 a Satz 3 StPO ist der \n\nZeitpunkt der Kenntniserlangung weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht. \n\nHierauf kommt es an, da der Beschluss des Senats vom 21. Juni 2007 ausweis-\n\nlich der Schlussverfügung am 5. Juli 2007 an den Angeklagten und seinen Ver-\n\nteidiger abgesandt worden ist, der Antrag jedoch erst am 17. Juli 2007 einge-\n\ngangen ist. \n\n2 \n\n2. Der Antrag wäre aber auch - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegrün-\n\ndet. Der Senat hat bei der Umstellung des Schuldspruchs durch seine hypothe-\n\ntische Annahme, § 265 Abs. 1 StPO stehe nicht entgegen, da nach Sachlage \n\nauszuschließen sei, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf \n\nanders als geschehen hätte verteidigen können, das rechtliche Gehör des An-\n\ngeklagten jedenfalls nicht entscheidungserheblich verletzt. \n\n3 \n\na) Dass der Angeklagte den Zeugen T. - eigenmächtig und entge-\n\ngen den ausdrücklichen Weisungen der Polizei - durch die Vorspiegelung eines \n\nzu erzielenden außergewöhnlich hohen Verkaufspreises bewogen hat, das He-\n\nroin nach Deutschland einzuführen, wird in der Anhörungsrüge nicht in Frage \n\ngestellt; es wird insbesondere nicht ausgeführt, dass und welche Beweisanträ-\n\nge diese Feststellungen hätten gefährden können. \n\n4 \n\nb) Folgerichtig beschränken sich die Ausführungen zum Schuldspruch \n\nauf rechtliche Erwägungen. Die zitierten Fundstellen betreffen jedoch aus-\n\nschließlich V-Personen, die im Auftrag und mit Wissen der Behörden handeln, \n\nund sind somit nicht einschlägig. Bei einem eigenmächtigen Handeln außerhalb \n\neines Einsatzplanes besteht jedoch kein Anlass, eine V-Person anders als an-\n\ndere Teilnehmer am illegalen Betäubungsmittelverkehr zu behandeln (vgl. We-\n\nber, BtMG 2. Aufl. § 4 Rdn. 101, 103). Auf die Frage, ob es rechtlich zulässig \n\nist, dass eine V-Person im Auftrag der Polizei Drogen einführt und in den Ver-\n\nkehr bringt, kommt es somit nicht an. Dies wäre im Übrigen durchaus zweifel-\n\nhaft (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November 1997 - 1 StR 465/97). \n\n5 \n\nc) Soweit in dem Antrag darauf verwiesen wird, der Angeklagte hätte dar-\n\nlegen können, durch welche Maßnahmen er sichergestellt hat, dass die Drogen \n\nletztlich nicht in den Verkehr gelangen, fehlt es an konkreten Darlegungen -\n\n insbesondere für den Transport von der Türkei nach Mönchengladbach. Im \n\nÜbrigen wäre dies für den Schuldspruch ohne jede Bedeutung. Beim Strafaus-\n\nspruch hat bereits die Strafkammer berücksichtigt, dass es dem Angeklagten \n\nletztlich auf die Sicherstellung ankam und er nicht damit rechnete, dass die \n\nDrogen zum Endverbraucher gelangen könnten. Diese Erwägung war somit \n\nauch Bestandteil der Annahme des Senats, die Strafkammer hätte unter \n\nZugrundelegung eines höheren Strafrahmens jedenfalls keine niedrigere Ein-\n\nzelstrafe verhängt. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/3-str-216-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-24/3-str-216-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:20.436986+00:00"}}