{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"3 StR 216/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 216/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMönchengladbach vom 26. September 2006 wird verworfen; je-\n\ndoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\nder Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge schuldig ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\n1. Der Schuldspruch ist auf die Sachrüge zu ändern: \n\na) Wie die Revision mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 zutreffend ausge-\n\nführt hat, kann die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen kam es \n\ndem Angeklagten bei seiner Vermittlungstätigkeit nicht auf eine erfolgreiche \n\nAbwicklung des beabsichtigten Heroinverkaufs des Zeugen T. an die \n\nBrüder E. , sondern ausschließlich darauf an, als Vertrauensperson der Poli-\n\nzei durch rechtzeitige Hinweise eine Prämie für die Ergreifung der Täter und \n\nSicherstellung der Drogen zu erlangen. Damit war seine Tätigkeit nicht auf den \n\nUmsatz des Stoffes gerichtet, sondern darauf, ihn aus dem Verkehr ziehen zu \n\nlassen. Er kann somit nach ständiger Rechtsprechung weder Täter noch Teil-\n\nnehmer des Handeltreibens sein (BGH NStZ 1996, 338 m. w. N.). \n\n3 \n\nb) Der Angeklagte stiftete jedoch - eigenmächtig und entgegen den aus-\n\ndrücklichen Weisungen der Polizei - den Zeugen T. durch die unrichtige \n\nVorspiegelung der Aussicht auf einen sehr hohen Verkaufspreis dazu an, rund \n\n3,6 kg Heroin aus der Türkei in die Bundesrepublik einzuführen (Verbrechen \n\nder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 26 StGB, \n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geän-\n\ndert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da nach \n\nSachlage auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen diesen geänder-\n\nten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\n4 \n\nc) Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht \n\nin Frage gestellt, da nunmehr ein höherer Strafrahmen mit einer Mindestfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren maßgeblich ist. Es ist auszuschließen, dass die \n\nStrafkammer bei Anwendung dieses Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzel-\n\nstrafe gelangt wäre. \n\n5 \n\n2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Da eine Verurteilung wegen Handeltreibens nicht erfolgt, kann \n\nauch offen bleiben, ob das Landgericht die nur unter diesem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt geltend gemachte Bedeutung des Hilfsbeweisantrages Nr. 3 ver- \n\nkannt hat. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts, mit der es eine Straf-\n\nrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, lässt \n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/3-str-216-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/3-str-216-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_216-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:34.932868+00:00"}}