{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_214-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"3 StR 214/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 214/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni \n\n2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 13. Dezember 2006 im Strafausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der \n\nsie die Verletzung materiellen Rechts rügt. \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler erge-\n\nben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg. \n\nDas Landgericht hat strafmildernd berücksichtigt, dass die Verbüßung \n\neiner langjährigen Freiheitsstrafe die 34 Jahre alte Angeklagte wegen ihrer \n\nschweren chronischen Erkrankung möglicherweise härter treffen wird als einen \n\ngesunden Menschen. Diese Wertung lässt die bei dieser Erkrankung regelmä-\n\nßig deutlich herabgesetzte Lebenserwartung außer Acht. Mit diesem wesentli-\n\nchen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlich-\n\nkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünfti-\n\nges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_214-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/3-str-214-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_214-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_214-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/3-str-214-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_214-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:43.441525+00:00"}}