{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_212-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"3 StR 212/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 331, 333 Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahl- kampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im Anschluss an BGHSt 49, 275).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 212/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. August 2007 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: \nVeröffentlichung: \n___________________ \n\nnein \nja \n\nStGB §§ 331, 333 \n\nZur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahl-\nkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt (im \nAnschluss an BGHSt 49, 275). \n\nBGH, Urt. vom 28. August 2007 - 3 StR 212/07 - LG Dortmund \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Vorteilsannahme \n\n zu 2.: Vorteilsgewährung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. \n\nAugust 2007 in der Sitzung am 28. August 2007, an denen teilgenommen ha-\n\nben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nbei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n als Verteidiger des Angeklagten K. , \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n als Verteidiger des Angeklagten C. , \n\nJustizamtsinspektor in der Verhandlung, \nJustizangestellte bei der Verkündung \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 16. März 2006 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der \n\nStaatskasse auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n1. Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten Dr. K. \n\nvom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen und den Angeklagten C. \n\nwegen Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt (NJW 2003, \n\n1405). Nachdem der Senat dieses Urteil aufgehoben hatte (BGHSt 49, 275) \n\nund das Verfahren gegen den Angeklagten C. teilweise abgetrennt worden \n\nist, hatte das zur Entscheidung berufene Landgericht Dortmund nur noch über \n\ndie Vorwürfe der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung zu entscheiden. Es \n\nhat die beiden Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision \n\nder Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das vom Ge-\n\nneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n2. Das Landgericht Dortmund hat aufgrund der erneuten Hauptverhand-\n\nlung folgende Feststellungen getroffen: \n\n3 \n\nDer Angeklagte Dr. K. war im Jahr 1996 zum hauptamtlichen \n\nOberbürgermeister der Stadt W. gewählt worden. Er stellte sich für die \n\nSozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) bei der Kommunalwahl 1999, \n\nbei der erstmals eine Direktwahl des Oberbürgermeisters anstand, zur Wieder-\n\nwahl. Der Unterbezirk W. der SPD benötigte im Herbst 1998 für den \n\nWahlkampf erhebliche Geldmittel. Der Zeuge S. , der sowohl als Parteimit-\n\nglied wie auch Angehöriger des Stadtrates erheblichen Einfluss hatte, ent-\n\nschloss sich deshalb, den Angeklagten C. , einen Unternehmer im Bau- und \n\nIndustrieentwicklungsbereich, um Unterstützung zu bitten. Dieser zeigte sich \n\ndazu bereit, obwohl er selbst Mitglied der Christlich Demokratischen Union \n\nDeutschlands (CDU) war. Er wollte die Wiederwahl des Oberbürgermeisters \n\nsicherstellen, weil er sich von diesem Planungssicherheit und eine Fortführung \n\nder investorenfreundlichen Politik versprach. Dabei erwartete er auch, dass der \n\nAngeklagte Dr. K. ihm im Gegenzug für die Wahlkampfunterstützung \n\nbei der Verwirklichung eines von ihm seit kurzer Zeit verfolgten Projekts, der \n\nErrichtung eines Factory Outlet Centers (FOC) in W. , durch Einfluss-\n\nnahme auf den Rat der Stadt und die Verwaltung helfen werde. \n\n4 \n\nDer Angeklagte C. lud für den 10. November 1998 zu einem Ge-\n\nschäftsessen in sein Haus ein, an dem neben anderen auch der Angeklagte \n\nDr. K. teilnahm. In dessen Anwesenheit erklärte er, der Wahlkampf \n\nmüsse im \"Bundesligaformat\" geführt werden und er sei bereit, Mittel dafür zur \n\nVerfügung zu stellen. Von Seiten der SPD wurde mitgeteilt, ein optimaler Wahl-\n\nkampf werde ca. 1 Mio. DM kosten, was der Angeklagte C. für übertrieben \n\nhielt. Er sagte aber seine Unterstützung in Höhe eines \"namhaften sechsstelli-\n\ngen DM-Betrages\" zu und bot seinen Pressesprecher als Unterstützung für die \n\nWahlkampfkommission an. Der Angeklagte Dr. K. verwies darauf, \n\ndass die Zahlungen für den Wahlkampf über die Partei abgewickelt werden soll-\n\nten. Als er nach ca. einer Stunde das Abendessen verließ, wusste er, dass der \n\nWahlkampf der SPD ohne die Leistungen des Unternehmers nicht wie geplant \n\nwürde durchgeführt werden können. \n\n5 \n\nIn der Folgezeitzeit zahlte der Angeklagte C. knapp 500.000 DM an \n\ndie W. SPD. Damit finanzierte er den kompletten Kommunalwahl-\n\nkampf des SPD-Unterbezirks W. und des Angeklagten Dr. K. . \n\nDieser wurde Ende September 1999 als Oberbürgermeister der Stadt W. \n\n wiedergewählt. \n\n6 \n\nWährend der Angeklagte C. mit seinen Zahlungen die konkrete Er-\n\nwartung verband, der Angeklagte Dr. K. würde ihn später bei seinem \n\nVorhaben, in W. ein FOC zu errichten, unterstützen, hatte dieser bis zu \n\nseiner Wiederwahl davon keine Kenntnis. Zwar war ihm seit Februar 1998 be-\n\nkannt, dass ein ausländischer Investor in Zusammenarbeit mit dem Zeugen \n\nS. ein FOC errichten wollte, von dem Engagement des Angeklagten C. \n\nin dieser Sache wusste er indes nichts. Demzufolge war ihm auch nicht be-\n\nkannt, dass sich der Angeklagte C. von seinen Zahlungen die Unterstützung \n\ngerade dieses Vorhabens versprach. Die tatsächlichen Hintergründe der Zah-\n\nlungen erkannte er spätestens im Mai 2000. Im September 2000 beschloss der \n\nRat der Stadt, ein ergebnisoffenes Prüfungsverfahren für ein FOC in W. \n\neinzuleiten. Im Oktober 2000 zog der Angeklagte C. seinen Projektentwurf \n\nzurück. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat \n\nsich der Angeklagte Dr. K. nicht wegen Vorteilsannahme strafbar ge-\n\nmacht. \n\na) Das gilt - was die Revision nicht in Zweifel zieht - zunächst für das \n\nVerhalten dieses Angeklagten bis zum Mai 2000. \n\n10 \n\naa) Allerdings hat das Landgericht die rechtlichen Erwägungen, die der \n\nSenat in seinem Urteil vom 28. November 2004 (BGHSt 49, 275, 291 ff.) zur \n\nNotwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 331 StGB in den Fällen \n\nangestellt hat, in denen ein Amtsträger, der sich in einer Direktwahl um ein \n\nWahlamt bewirbt und Wahlkampfspenden annimmt, möglicherweise missver-\n\nstanden. \n\n11 \n\nDazu heißt es in jenem Urteil unter anderem: Der Amtsträger macht sich \n\nnicht strafbar, \"sofern diese Förderung allein dazu dienen soll, dass er nach er-\n\nfolgreicher Wahl das wiedererlangte Wahlamt in einer Weise ausübt, die den \n\nallgemeinen wirtschaftlichen oder politischen Vorstellungen des Vorteilsgebers \n\nentspricht: In diesem Fall ist wegen des vorrangigen Verfassungsprinzips der \n\nChancengleichheit bei der Wahl das erforderliche rechtswidrige Gegenseitig-\n\nkeitsverhältnis zwischen Vorteil und Dienstausübung, die Unrechtsvereinba-\n\nrung, zu verneinen. Zeigt sich der Amtsträger dagegen bereit, als Gegenleis-\n\ntung für die Wahlkampfförderung im Falle seiner Wahl eine konkrete, den Inte-\n\nressen des Vorteilsgebers förderliche Entscheidung zu dessen Gunsten zu tref-\n\nfen oder zu beeinflussen, macht er sich der Vorteilsannahme schuldig.\" \n\n12 \n\nErsichtlich auf diese Formulierungen, insbesondere darauf, dass in ihnen \n\ndarauf abgestellt wird, ob als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung \"eine \n\nkonkrete Entscheidung\" im Raum steht, hat das Landgericht seine rechtliche \n\nBewertung des festgestellten Geschehens maßgeblich gestützt: Die Strafkam-\n\nmer habe - wie es in dem angefochtenen Urteil heißt - nicht feststellen können, \n\ndass \"der Angeklagte Dr. K. bis zur Kommunalwahl Kenntnis darüber \n\nhatte, dass der Angeklagte C. ein FOC-Projekt in W. betrieb und \n\nsich von seinen Zahlungen eine konkrete Gegenleistung in Form der Unterstüt-\n\nzung durch den Angeklagten Dr. K. versprach\". Mangels Vorteilsge-\n\nwährung für \"eine konkrete Diensthandlung, die nicht in ihren Einzelheiten aber \n\ndoch dem Grundsatz nach erkennbar sein\" müsse, habe er den Tatbestand der \n\nVorteilsannahme nicht erfüllt. \n\n13 \n\nMit diesen Erwägungen hat das Landgericht § 331 StGB restriktiver aus-\n\ngelegt, als es nach Auffassung des Senats erforderlich ist. Hierzu das Folgen-\n\nde: \n\n14 \n\nAnliegen des Senats war es, den neuen Tatrichter nicht im Unklaren dar-\n\nüber zu lassen, dass eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden \n\nArt je nach den Umständen an verfassungsrechtliche, sich aus dem Grundsatz \n\nder Chancengleichheit bei der Wahl ergebende Grenzen stoßen kann und sie \n\neiner einschränkenden Auslegung bedarf. \n\n15 \n\nVon der Notwendigkeit einer derartigen einschränkenden Auslegung geht \n\nder Senat - dessen Urteil im Schrifttum im Ergebnis durchweg auf Zustimmung \n\ngestoßen ist (vgl. Dölling JR 2005, 519; Saliger/Sinner NJW 2005 1073, 1075 f.; \n\nferner auch - mehr oder weniger kritisch zum Begründungsweg - Korte NStZ \n\n2005, 512, 513 und Kargl JZ 2005, 503, 512, gegen die Kritik Dölling aaO S. \n\n520) - auch nach erneuter Prüfung aus. Dass sich ein Amtsträger, der sich um \n\nseine Wiederwahl bewirbt, der Vorteilsannahme schuldig macht, wenn er im \n\nWahlkampf etwa eine 500-€-Spende einer Initiative annimmt, die sich wegen \n\nseiner umwelt-, kindergarten- oder radfahrerfreundlichen Kommunalpolitik für \n\nseine Wahl engagiert, kann nicht sein. Ob dieses Ergebnis rechtlich zutreffen-\n\nder über eine restriktive Auslegung der Vorschrift mit Blick auf den Grundsatz \n\nder Chancengleichheit bei der Wahl zu erreichen ist oder sich unmittelbar aus § \n\n331 StGB ableiten lässt - durch die Betonung, dass in einem solchen Fall der \n\nVorteil nicht für die Dienstausübung gegeben und genommen wird, sondern \n\nbloße Unterstützung für die angestrebte Wiedererlangung der Amtsstellung \n\ndarstellt -, ist eine Frage von zweitrangiger Bedeutung. Die im Einzelfall erfor-\n\nderliche Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von \n\nWahlkampfmitteln kann - wie der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil \n\nin dieser Sache näher ausgeführt hat (BGHSt 49, 275, 295) - je nach den Um-\n\nständen schwierig sein. Diese Schwierigkeiten ergeben sich unabhängig von \n\ndem rechtlichen Begründungsansatz; eindeutige Ergebnisse kann weder der \n\nAnsatz des Senats noch der abweichende von Teilen des Schrifttums bieten. \n\n16 \n\nWas die Kriterien anbelangt, nach denen zu entscheiden ist, ob die An-\n\nnahme einer Wahlkampfspende im Einzelfall - ungeachtet der grundsätzlich \n\ngebotenen restriktiven Auslegung des § 331 in Fällen dieser Art - tatbestands-\n\nmäßig ist, hat der Senat in seinem Urteil notwendigerweise keine abschließen-\n\nden Aussagen getroffen. Diese Entscheidung darf aber jedenfalls nicht - wie \n\nvom Landgericht im angefochtenen Urteil - dahin verstanden werden, dass eine \n\ntatbestandsmäßige Vorteilsannahme nur dann in Betracht kommt, wenn der \n\nAmtsträger sich bereit zeigt, als Gegenleistung für die Wahlkampfförderung im \n\nFalle seiner Wahl eine konkrete, den Interessen des Vorteilsgebers förderliche \n\nEntscheidung zu dessen Gunsten zu treffen. \n\n17 \n\nDie entsprechende Passage in den Gründen des früheren Senatsurteils \n\nhat ihren Grund darin, dass nach den Feststellungen des ersten tatrichterlichen \n\nUrteils der Angeklagte Dr. K. bei der Annahme der Wahlkampfspende \n\ndes Mitangeklagten C. von dessen FOC-Projekt wusste und die Annahme \n\neines Zusammenhangs zwischen diesem konkreten Projekt und in seiner Um-\n\nsetzung anfallenden Entscheidungen einerseits sowie der Wahlkampfspende \n\nandererseits - zumal angesichts ihrer außergewöhnlichen Höhe - bei unvorein-\n\ngenommener Betrachtung ausgesprochen nahe lag. Indes hat der Senat nicht \n\nzum Ausdruck bringen wollen, dass eine strafbare Vorteilsannahme in Fällen \n\nder vorliegenden Art ausscheidet, wenn der Spender sich zu der Spende nicht \n\ndurch ein konkretes - in seinen Umrissen schon vorgezeichnetes - Objekt ver-\n\nanlasst sieht. Das belegt schon sein Hinweis darauf, dass die Abgrenzung zwi-\n\nschen erlaubter und unerlaubter Einwerbung von Wahlkampfmitteln im Einzelfall \n\nerhebliche Probleme bereiten kann. Hätte er die Strafbarkeit auf Fälle einer \n\nWahlkampfspende für eine konkrete, in der kommenden Amtszeit anstehende \n\nEntscheidung beschränken wollen, wären Abgrenzungsprobleme nicht zu be-\n\nfürchten gewesen, denn für eine solche Fallkonstellation kann die Annahme \n\ntatbestandsmäßigen Verhaltens nicht zweifelhaft sein. \n\n18 \n\nDer Anschein der Käuflichkeit amtlicher Entscheidungen, dessen Ver-\n\nmeidung Schutzzweck des § 331 StGB auch mit Blick auf Fälle der vorliegen-\n\nden Art ist (vgl. BGHSt 49, 275, 294), entsteht auch dann, wenn Spender und \n\nAmtsträger davon ausgehen, dass dieser im Laufe der künftigen Amtszeit mit \n\nEntscheidungen zu diesem oder jenem Vorhaben des Spenders - sei es schon \n\nprojektiert oder noch nicht - befasst sein wird und ein unbeteiligter Betrachter \n\nden Eindruck gewinnt, dass jener mit der Spende Einfluss auf anfallende Ent-\n\nscheidungen nehmen will. Insbesondere bei Spenden von außergewöhnlicher \n\nHöhe wird es regelmäßig nahe liegen, dass der Spender nicht nur - straffrei - \n\ndie allgemeine Ausrichtung der Politik des Wahlbewerbers unterstützen will, \n\nsondern sich - strafbar - dessen Gewogenheit auch im Blick auf eigene konkret \n\ngeplante oder zu erwartende Vorhaben sichern und seine Individualinteressen \n\nfördern will. \n\n19 \n\nbb) Ungeachtet des Missverständnisses, das beim Landgericht mögli-\n\ncherweise auch aufgrund von Formulierungen in der Entscheidung des Senats \n\nentstanden ist, weil diese mit Blick auf die Feststellungen des damals angefoch-\n\ntenen Urteils gewählt worden sind, hat der Freispruch des Angeklagten \n\nDr. K. Bestand. \n\n20 \n\nNach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, die das Landge-\n\nricht seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat, wusste der Angeklagte \n\nDr. K. bei der Annahme der Spende und bis zu seiner Wiederwahl \n\nnicht nur nichts von dem Engagement des Mitangeklagten C. für das ge-\n\nplante FOC-Projekt. Vielmehr ging er davon aus, dass dieser mit seiner Spende \n\n- ohne irgendein Interesse an etwaigen eigenen Vorhaben - im Interesse der \n\nStadt W. und der Wirtschaft ganz allgemein nur seine, Dr. K. \n\n s, investorenfreundliche Politik fördern wollte. Da die Entgegennahme einer \n\nsolchen Spende aus den dargestellten Gründen aber aus dem Anwendungsbe-\n\nreich des § 331 StGB herausfällt, hat sich der Angeklagte - mangels Vorsat- \n\nzes - nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. \n\n21 \n\ncc) Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf einer revisions-\n\nrechtlich unangreifbaren Beweiswürdigung. Wenn der Tatrichter von bestimm-\n\nten, die Strafbarkeit begründenden Umständen nicht die erforderliche Überzeu-\n\ngung gewinnen kann, ist das Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob \n\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil \n\nsie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-\n\ntem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der \n\nSchuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige \n\nRechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche \n\nÜberzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Würdigung \n\nder Beweise möglich gewesen wäre (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14). \n\n22 \n\nDass der Angeklagte Dr. K. nach den nunmehr getroffenen \n\nFeststellungen - abweichend von der Überzeugung, die das ursprünglich mit \n\nder Sache befasste Landgericht Wuppertal gewonnen hatte - von den konkre-\n\nten wirtschaftlichen Absichten und Interessen des Angeklagten C. in Bezug \n\nauf das FOC keine Kenntnis hatte und ausschließlich von einer uneigennützi-\n\ngen Förderung der investorenfreundlichen Ausrichtung seiner Politik ausging, \n\nmag zwar wenig plausibel erscheinen. Auch leuchtet nicht von vornherein ein, \n\ndass der Angeklagte Dr. K. nicht nachfragte, warum der Mitange-\n\nklagte C. - obwohl dieser Mitglied der im Wahlkampf konkurrierenden Partei \n\nwar - den außergewöhnlich aufwendigen Wahlkampf der W. SPD mit \n\neinem sechsstelligen DM-Betrag finanzierte. Eine Beweiswürdigung, die aus der \n\nHöhe der Spende auf ein erhebliches Eigeninteresse des Mitangeklagten C. \n\nund eine entsprechende Vorstellung des Angeklagten Dr. K. ge-\n\nschlossen hätte, wäre sicher ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen. Das än-\n\ndert aber nichts daran, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts einen \n\nRechtsfehler in dem beschriebenen Sinne nicht erkennen lässt. Einen solchen \n\nmacht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. \n\n23 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Angeklagte \n\nDr. K. auch in der Zeit nach Mai 2000 von dem Angeklagten C. \n\nkeinen Vorteil angenommen. \n\n24 \n\nZwar kann - worauf die Beschwerdeführerin im Ansatz zutreffend hin-\n\nweist - ein Amtsträger einen Vorteil, den er zunächst gutgläubig erlangt hat, \n\nauch noch nachträglich annehmen und damit tatbestandsmäßig handeln, wenn \n\ner die auf den Abschluss einer Unrechtsvereinbarung gerichtete Absicht des \n\nGebers erst nach Erhalt des Vorteils erkennt, diesen aber gleichwohl behält und \n\ndadurch zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr für die Diensthandlung \n\nbehalten will, oder eine Übereinkunft hierüber mit dem Geber erzielt (vgl. für \n\neinen Fall der Bestechlichkeit BGHSt 15, 88, 102 f.; zuvor schon OLG Köln \n\nMDR 1960, 156; Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 6; Heine in Schönke/ \n\nSchröder, StGB 27. Aufl. § 331 Rdn. 25; Rudolphi/Stein in SK-StGB § 331 \n\nRdn. 26; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 331 Rdn. 20; Korte in MünchKomm-\n\nStGB § 331 Rdn. 57). \n\n25 \n\nEin solchermaßen \"verspätetes\" Annehmen des Vorteils kommt jedoch \n\nnur in Betracht, wenn der gewährte Vorteil in dem Zeitpunkt, zu dem der Amts-\n\nträger die Hintergründe der Zuwendung erkannt hat, noch vorhanden ist, wobei \n\nes ausreicht, wenn der Vorteil zwar nicht in der ursprünglichen, jedoch in einer \n\nanderen Form zur Verfügung steht. Hat der Amtsträger hingegen den Vorteil \n\ngutgläubig so verbraucht, dass kein gegenständlich greifbarer Ersatz mehr vor-\n\nhanden ist, bleibt für die Vorteilsannahme kein Raum mehr (vgl. OLG Köln MDR \n\n1960, 156; ihm folgend die einheitliche Meinung in der Literatur). So liegt es \n\naber hier. \n\n26 \n\nDer dem Angeklagten Dr. K. - und der W. SPD als \n\nDrittem (vgl. BGHSt 49, 275, 282) - gewährte Vorteil bestand in den Zahlungen, \n\nmit denen der Angeklagte C. den Kommunalwahlkampf unterstützte. Dieses \n\nGeld ist insgesamt zweckgebunden vor der Wahl im September 1999 ausgege-\n\nben worden. Damit war der Vorteil verbraucht. \n\n27 \n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stellt das Amt \n\ndes Oberbürgermeisters kein Surrogat der Zahlungen dar. Diese haben zwar \n\nder W. SPD einen sehr aufwendigen Kommunalwahlkampf ermöglicht \n\nund damit die Chancen des Angeklagten Dr. K. auf eine Wiederwahl \n\n- in einer im Einzelnen allerdings nicht näher feststellbaren Weise - erhöhen \n\nkönnen. Die Wahl selbst ist jedoch ein Akt der demokratischen Entscheidung, \n\ndie Grundlage für das erlangte Amt ist. Dieses kann deshalb nicht als fortbeste-\n\nhender Vorteil im Sinne von § 331 StGB angesehen werden. Deswegen kommt \n\ndem Verbleiben des Oberbürgermeisters in seinem Amt nicht die Bedeutung zu, \n\nnachträglich einen Vorteil angenommen zu haben. Schon aus diesem Grunde \n\nkann - abgesehen von der fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Umsetzbar-\n\nkeit - der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der \n\nAngeklagte hätte nach Erlangung der Kenntnis von den wahren Motiven des \n\nAngeklagten C. sein Amt jedenfalls teilweise ruhen lassen müssen, und dar-\n\nin, dass er es nicht getan hat, eine nachträgliche Vorteilsannahme sieht. \n\n28 \n\n2. Der Angeklagte C. hat sich auf der Grundlage der Feststellungen \n\nnicht wegen Vorteilsgewährung strafbar gemacht. \n\n29 \n\na) Dies gilt selbst für sein, dem Angeklagten Dr. K. gegenüber \n\nabgegebenes Angebot, diesen im Wahlkampf mit erheblichen Geldmitteln zu \n\nunterstützen. Zwar war dieses Angebot verbunden mit der Erwartung, später \n\neinmal die Unterstützung des Oberbürgermeisters bei der Verwirklichung seines \n\nFOC-Projektes zu erhalten; damit wäre auch nach der einschränkenden Ausle-\n\ngung der §§ 331, 333 StGB in Fällen der vorliegenden Art die Grenze zur Straf-\n\nbarkeit unzweifelhaft überschritten. Zudem ist bei der Vorteilsgewährung in der \n\nVariante des Anbietens eines Vorteils nicht erforderlich, dass zwischen dem \n\nAmtsträger und dem Vorteilsgeber eine Unrechtsvereinbarung abgeschlossen \n\nwird, so dass eine Strafbarkeit nicht schon wegen der Unkenntnis des Amtsträ-\n\ngers von den Hintergründen des Angebotes ausscheiden würde. Indes fehlt es \n\nan einer anderen Voraussetzung für die Strafbarkeit: Das Anbieten eines Vor-\n\nteils ist das Angebot zum Abschluss einer Unrechtsvereinbarung. Der Anbie-\n\ntende muss daher nicht nur wollen, dass der Amtsträger sein Angebot zur \n\nKenntnis nimmt; sein Vorsatz muss auch darauf gerichtet sein, dass der Amts-\n\nträger versteht, dass der angebotene Vorteil für die Dienstausübung (wegen der \n\neinschränkenden Auslegung im Fall der vorliegenden Art: für eine konkrete \n\nDiensthandlung) gedacht ist, dieser also den Zusammenhang zwischen dem \n\nVorteil und der Diensthandlung erkennt (vgl. BGHSt 15, 88, 102). \n\n30 \n\nDas angefochtene Urteil enthält dazu zwar keine ausdrücklichen Anga-\n\nben. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgt indes ohne weite-\n\nres, dass der Angeklagte C. nicht die Absicht hatte, dem Angeklagten schon \n\nbei dem Angebot der Wahlkampffinanzierung die damit verbundenen Hinterge-\n\ndanken zu offenbaren: Danach wollte er eine Erörterung des FOC-Projekts aus \n\ndem Wahlkampf gerade heraushalten und unterrichtete den Angeklagten \n\nDr. K. deswegen nicht von seinen Plänen. \n\n31 \n\nb) Eine Strafbarkeit des Angeklagten C. lässt sich aus den oben (II. \n\n1. b) genannten Gründen auch nicht daraus herleiten, dass der Angeklagte \n\nDr. K. später Kenntnis von dessen Motiven erlangte. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/3-str-212-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-28/3-str-212-07","retrieved":"2026-07-10 21:55:43.483223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-08-28/3-str-212-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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