{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_207-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"3 StR 207/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 207/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli \n\n2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 6. Februar 2007 im Strafausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zur Freiheitsstrafe \n\nvon einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-\n\nteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit formellen und \n\nsachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge \n\nzur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n2 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Durch seine Pflichtverletzung ist das Vermögen der Dar-\n\nlehensgeberin schadensgleich gefährdet worden und ihr ein Vermögensnachteil \n\nim Sinne des § 266 Abs. 1 StPO entstanden, weil - nach Erledigung des Eintra-\n\ngungsantrags vom 17. Dezember 1999 - der Anspruch auf Rückzahlung des \n\nDarlehens nicht durch eine eintragungsbereite erstrangige Grundschuld, der \n\nandere Rechte nicht mehr vorgehen konnten, gesichert war (vgl. §§ 17, 18 \n\nAbs. 1 GBO). \n\n3 \n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zur Schadenshöhe hat \n\ndas Landgericht ausgeführt, nach der Auszahlung des Darlehensbetrages an \n\ndie Verkäufer habe der Angeklagte das zuvor auf dem Notaranderkonto vor-\n\nhandene Geld nicht an die Darlehensgeberin zurückzahlen können, wodurch \n\ndieser eine Vermögenseinbuße in Höhe des Darlehensbetrages entstanden sei. \n\nDies lässt im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen besorgen, dass \n\nes der Strafzumessung den der Darlehensgeberin letztlich erwachsenen Scha-\n\nden zu Grunde gelegt hat. Dies wäre rechtsfehlerhaft, weil im Jahre 2003 die \n\nAbsicherung des Darlehens durch Eintragung der erstrangigen Grundschuld \n\nerfolgt ist und die Darlehensgeberin somit nachträglich die vertraglich vereinbar-\n\nte Sicherheit erhalten hat. Zu dem ihr letztlich erwachsenen Schaden wäre es \n\nauch dann gekommen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens \n\nentsprechend der Treuhandvereinbarung bereits bei der Auszahlung an die \n\nVerkäufer gesichert gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist der Vermö-\n\ngensschaden in der entstandenen Höhe nicht Folge der vom Angeklagten be-\n\ngangenen Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht, sondern Konse-\n\nquenz der Gewährung eines den Grundstückswert erheblich übersteigenden \n\nKredits. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/3-str-207-07","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/3-str-207-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_207-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:09.412614+00:00"}}