{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_200-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"3 StR 200/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 200/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Hehlerei \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Pfister, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten Bü. , \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten E. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 24. Februar 2006 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den \n\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei aus \n\nRechtsgründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staats-\n\nanwaltschaft mit der Sachrüge. \n\n1. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer gesondert verfolgte, bereits rechtskräftig verurteilte \n\nT. hatte aus den Tresorräumen der B -Bank unter anderem einen Na-\n\nmenspfandbrief über eine Darlehensforderung in Höhe von 10 Millionen DM \n\ngestohlen. Der Pfandbrief oder eine Kopie hiervon gelangte auf ungeklärte Wei-\n\nse zu einem \"K. \", der den Angeklagten Bü. bat, ihm bei der Verwertung \n\nzu helfen. Der Angeklagte Bü. , der damit rechnete, dass der Brief gestohlen \n\nwar, sagte ihm zu, die Verwertbarkeit überprüfen zu lassen, und bat seinerseits \n\nden Angeklagten E. , die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. \n\nE. erfragte bei der Schuldnerbank, ob das Papier handelbar sei und ob \n\nman für die Übertragung einen Notar benötige. Zu weiteren Bemühungen kam \n\nes nicht, da die Bank die Polizei einschaltete. Das Landgericht hat eine Straf-\n\nbarkeit wegen versuchter oder vollendeter Absatzhilfe verneint, weil der Absatz \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\ndes Briefs im Zeitpunkt der Bemühungen der Angeklagten in noch ungewisser \n\nFerne lag und die Erkundigung aus der Sicht der Vortäter noch nicht den Be-\n\nginn des Absetzens bedeutete. \n\n2. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; die Rechtsauffassung des Land-\n\ngerichts ist nicht zu beanstanden. \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt zur \n\nVollendung der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe zwar grundsätzlich jede \n\nvom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätig-\n\nkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um wirtschaftliche Ver-\n\nwertung der \"bemakelten\" Sache zu unterstützen (vgl. BGHSt 26, 358; 27, 45; \n\n29, 239; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3 m. w. N.; vgl. zur erwägens-\n\nwerten Kritik des Schrifttums an dieser sehr weiten Auslegung Ruß in LK 11. \n\nAufl. § 259 Rdn. 26 ff. m. w. N.). Gleichwohl erfüllt auch nach dieser Rechtspre-\n\nchung nicht jede Unterstützung, die dem Vortäter im Vorfeld von Absatzbemü-\n\nhungen geleistet wird, den Tatbestand; je nach den Umständen des Einzelfalls \n\nkann es sich auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes han-\n\ndeln, die als solche nicht strafbar ist (vgl. BGH NJW 1989, 1490). Dies wurde \n\ninsbesondere in Fällen angenommen, bei denen die \"bemakelte\" Sache für den \n\nVortäter vorläufig gelagert worden und dieser Verwahrung keine Bedeutung im \n\nRahmen eines bereits bevorstehenden Absatzes nach einem festgelegten Tat-\n\nplan zugekommen war (so BGH wistra 1993, 61; BGH NStZ 1993, 282; BGH \n\nNJW 1989, 1490; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 4). Anders wurde dies \n\ndementsprechend gesehen, wenn sich die Unterstützungshandlung in einen \n\nTatplan eingefügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens \n\ndargestellt hatte (Zusage des Transports zum vorgesehenen Umsatzort: BGHR \n\nStGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3; Ausschlachten der gestohlenen Fahrzeuge \n\nnach Bestellliste: BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; Übernahme der Beu-\n\nte in Verkaufskommission oder Einlagerung zur Durchführung eines bereits be-\n\nstehenden Absatzplanes: BGH NJW 1989, 1490). \n\n6 \n\nSomit kommt es für die Abgrenzung zwischen einer - straflosen - Hilfe \n\nbei der bloßen Vorbereitung eines Absatzes und einer - strafbaren - versuchten \n\noder vollendeten Absatzhilfe darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im \n\nEinzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Ab-\n\nsatzes erfolgte oder sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd ein-\n\nfügte und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges dar-\n\nstellte. \n\n7 \n\nb) Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Maßstäben zu \n\nRecht weder eine versuchte noch eine vollendete Absatzhilfe, sondern nur eine \n\nBeihilfe im Vorbereitungsstadium eines noch nicht näher geplanten Absatzes \n\nangenommen. Denn einen näher festgelegten Tatplan zum Absatz des fragli-\n\nchen Pfandbriefs hat es nicht feststellen können. Es war sogar unaufklärbar, ob \n\n\"K. \" überhaupt eine Verfügungsmacht über den Pfandbrief erhalten hatte \n\nund somit ein Vortäter im Sinne des § 259 StGB sein konnte oder ob er eben-\n\nfalls nur Absatzhelfer sein sollte, dem nur eine Fotokopie dieses Wertpapiers \n\nüberlassen worden war. \n\n8 \n\nSoweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, in den Anfragen des \n\nAngeklagten E. bei der Bank sei bereits ein \"Absatzversuch\" zu sehen, \n\nträfe dies allenfalls dann zu, wenn er beabsichtigte, durch diese Kontaktauf-\n\nnahme in konkrete Verkaufsverhandlungen mit dieser Bank einzutreten. Dies ist \n\nindes den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. \n\n9 \n\nBei dieser Sachlage musste das Landgericht - jedenfalls zu Gunsten der \n\nAngeklagten - davon ausgehen, dass konkrete Absatzplanungen noch nicht \n\nbestanden hatten und die in Auftrag gegebenen Recherchen nur der Vorklärung \n\ndienen sollten, ob und gegebenenfalls wie der Pfandbrief hätte verwertet wer-\n\nden können. Solche Vorerkundigungen sind dem Vorbereitungsstadium zuzu-\n\nrechnen (zur vergleichbaren Situation des Schreibens einer Preisliste für ge-\n\nstohlene Waren: BGH, Beschl. vom 24. Juli 1963 - 2 StR 220/63). \n\n10 \n\nc) Dem steht nicht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Ent-\n\nscheidung BGH NStZ 1994, 395 (= BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5) \n\nentgegen. Ihr lag der Fall zugrunde, dass ein Angeklagter das vom Vortäter \n\nentwendete defekte Fernsehgerät unter der Zusage, es zu reparieren, zu sich \n\ngenommen hatte. Hierin hat der 1. Strafsenat eine versuchte Absatzhilfe gese-\n\nhen, da die Beseitigung des Defekts Voraussetzung für einen Erfolg verspre-\n\nchenden Absatz gewesen sei. Der Senat kann offen lassen, ob er dem bei einer \n\nentsprechenden Konstellation folgen könnte; denn die Sachverhalte sind nicht \n\nvergleichbar. \n\n11 \n\nEntsprechendes gilt für die in der Revisionsbegründung zitierte Entschei-\n\ndung des 3. Strafsenats in wistra 2006, 16, der als Ausgangsentscheidung \n\nwistra 2005, 27 zugrunde liegt. Dieser Fall war durch die Besonderheit gekenn-\n\nzeichnet, dass der Angeklagte eine mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestat-\n\ntete Kraftfahrzeugwerkstatt betrieben hatte, was es als möglich, wenn nicht so-\n\ngar nahe liegend hat erscheinen lassen, dass seiner Tätigkeit ein eingespieltes \n\nAbsatzsystem zugrunde gelegen hatte. Bei einer solchen Sachlage war der \n\nHinweis auf eine möglicherweise gegebene - zumindest versuchte - Absatzhilfe \n\ngerechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1993, 282; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe \n\n7). \n\nWinkler Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-30/3-str-200-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-30/3-str-200-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_200-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:34.793660+00:00"}}