{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_180-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"3 StR 180/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 180/07 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu 1.: Mordes u. a. \n\nzu 2.: gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Juni \n\n2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 8. November 2006 \n\na) bezüglich des Angeklagten O. \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-\n\ngen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung \n\nverurteilt ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben; \n\nb) bezüglich des Angeklagten M. \n\n aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen - mit Aus-\n\nnahme der Feststellung zur fehlenden Vorhersehbarkeit des \n\nTodes des Opfers - aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Mordes und we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamt-\n\nstrafe verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nangeordnet. Gegen den Angeklagten M. hat es wegen gefährlicher \n\nKörperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Die Revisionen \n\nder Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wohnten die beiden Ange-\n\nklagten sowie der später getötete N. im selben Anwesen. Am \n\nTattag gerieten die Männer in alkoholisiertem Zustand untereinander in Streit. \n\nDeshalb schlug zuerst der Angeklagte O. dem Angeklagten M. mit \n\neiner Pistole mehrfach heftig auf den Kopf, so dass dieser eine Schädelprellung \n\nund eine Orbitabodenfraktur erlitt. Im Anschluss daran unterhielten sich die bei-\n\nden Angeklagten über N. . Der Angeklagte M. erzählte \n\nwahrheitswidrig, es sei N. gewesen, der Stunden zuvor die Polizei in \n\ndas Haus gerufen hatte. Der Angeklagte O. erzählte, dass N. \n\nentgegen seinen Beteuerungen noch nichts unternommen habe, um seine \n\nSchulden beim Angeklagten M. zu begleichen. Auf diese Weise gerieten \n\nbeide Angeklagten über N. in Wut. Zuerst schlug einer von ihnen - wel-\n\ncher Angeklagte es war, hat die Kammer nicht klären können - auf N. \n\nein, der dadurch eine Kopfplatzwunde erlitt. Nach einiger Zeit schlugen beide \n\nAngeklagte in wechselseitigem Einverständnis mit den Handlungen des jeweils \n\nanderen auf N. ein. Als dieser deswegen zu Boden stürzte, trat der An-\n\ngeklagte O. mit seinen Springerstiefeln auf ihn ein und versetzte ihm \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nzehn wuchtige Tritte gegen Kopf und Rippen. Auch der Angeklagte M. \n\ntrat N. mindestens einmal gegen den Brustkorb. Dieser verstarb an den \n\ndadurch hervorgerufenen Verletzungen. Bei den Tritten gegen Kopf und Körper \n\ndes Opfers erkannte der Angeklagte O. , dass dieses dadurch zu Tode \n\nkommen konnte, und nahm eine solche Entwicklung auch billigend in Kauf. \n\nBeim Angeklagten M. hat das Landgericht hingegen nicht feststellen \n\nkönnen, dass der Tod des N. für ihn vorhersehbar war, obwohl er um \n\ndie \"Gefährlichkeit\" der Tritte wusste. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten O. wegen (grausam sowie \n\naus niedrigen Beweggründen begangenen) Mordes hält rechtlicher Überprüfung \n\nnicht Stand. \n\na) Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Ge-\n\nsinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die \n\nnach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausge-\n\nhen. Die besonderen Leiden müssen sich aus der Tatausführung ergeben. Das \n\nLandgericht hat indes bei der Beurteilung der Tat als grausam auch Umstände \n\nberücksichtigt, die noch nicht bzw. nicht mehr im Zusammenhang mit Tötungs-\n\nhandlungen standen. Die von einem der Angeklagten verursachte Kopfplatz-\n\nwunde war noch nicht vom Tötungsvorsatz umfasst. Die nach den Fußtritten am \n\nOpfer vorgenommenen Handlungen der Angeklagten waren zwar äußerst wi-\n\nderwärtig, führten aber nicht zu weiteren Verletzungen. Dass der Angeklagte \n\nO. dabei weiterhin den Tod des N. billigend in Kauf genommen \n\nhätte, ist nicht festgestellt und liegt auch nicht nahe. Die eigentlichen Tötungs-\n\nhandlungen dauerten nur bis zum Eingreifen eines Tatzeugen und waren des-\n\nhalb nahe liegend nur von kürzerer Dauer. Entgegen der Würdigung des Land-\n\ngerichts hat sich das zur Beurteilung der Grausamkeit relevante Tatgeschehen \n\ndeshalb nicht über einen längeren Zeitraum hingezogen. \n\n5 \n\nb) Aus niedrigen Beweggründen tötet, wessen Motive zur Tötung nach \n\nallgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe \n\nstehen. Das Landgericht hat darauf abgestellt, der Angeklagte habe die Tat aus \n\nVerärgerung über die Einschaltung der Polizei durch das Opfer begangen, dies \n\nstelle einen \"absolut nichtigen und nicht nachvollziehbaren Anlass\" für die Tat \n\ndar, mit der er \"seine besondere Geringschätzung des Lebensrechts des N. \n\n zum Ausdruck gebracht\" habe. \n\n6 \n\nEine über die Benennung des Motivs hinausgehende Konkretisierung \n\ndieser von der Rechtsprechung entwickelten Umschreibung des Mordmerkmals \n\nnimmt das Landgericht nicht vor. Es fehlt die erforderliche Gesamtwürdigung, \n\ndie alle für die Handlungsantriebe des Angeklagten maßgeblichen Faktoren, die \n\nUmstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Angeklagten und seine Persön-\n\nlichkeit einschließt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 9 ff. \n\nm. w. N.). Zudem fehlt es an Feststellungen zu den subjektiven Erfordernissen \n\ndes Mordmerkmals. Hierzu gehört, dass der Täter die Umstände, welche die \n\nNiedrigkeit der Beweggründe ausmachen, ins Bewusstsein aufgenommen hat \n\nund dass er, soweit bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine \n\nRolle spielen, in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig \n\nzu steuern (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 6 und 12 jeweils \n\nm. w. N.). \n\n7 \n\nDas Landgericht lässt somit unerörtert, dass der Angeklagte und das \n\nTatopfer bislang ohne Konflikte im selben Haus gewohnt hatten, dass der An-\n\ngeklagte aufgrund einer wahrheitswidrigen Beschuldigung aufgebracht war und \n\nsich spontan zu einer Gewalttat hat hinreisen lassen, deren Ziel nicht die Tö-\n\ntung des Opfers war, und dass der Angeklagte dabei infolge vorangegangenen \n\nAlkoholkonsums und einer Persönlichkeitsstörung in seiner Steuerungsfähigkeit \n\nerheblich vermindert war. \n\n8 \n\nc) Der Senat schließt aus, dass der neue Tatrichter unter den gegebenen \n\nUmständen Mordmerkmale rechtsfehlerfrei wird feststellen können, und ändert \n\ndeshalb den Schuldspruch. Dies führt zur Aufhebung der lebenslangen (Ein-\n\nzel)Freiheitsstrafe, der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs. Die Einzel-\n\nstrafe von vier Jahren für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des \n\nAngeklagten M. hat ebenfalls keinen Bestand. Zum einen ist nicht aus-\n\nzuschließen, dass sich die Strafe für die Tötung auf sie ausgewirkt hat, zum \n\nanderen könnten der Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 \n\nStGB Bedenken entgegenstehen (vgl. dazu nachstehend 3.). Der Schuldspruch \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung ist hingegen rechtsfehlerfrei und kann be-\n\nstehen bleiben. \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten M. hält rechtlicher Überprü-\n\nfung ebenfalls nicht Stand. \n\na) Der Rechtsfolgenausspruch muss aufgehoben werden, weil das \n\nLandgericht bei der konkreten Strafzumessung eine wegen der verminderten \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht kommende Verschiebung des \n\nStrafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat. Eine Fallbesonder-\n\nheit, bei der ausnahmsweise hierauf hätte verzichtet werden können, liegt nicht \n\nvor. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte vor der Tat Alkohol \n\nzu sich genommen hatte (zur Versagung der Strafmilderung in Fällen verschul-\n\ndeter Trunkenheit vgl. BGHSt 49, 239; Senat BGHR StGB § 21 Strafrahmen-\n\n9 \n\n10 \n\nverschiebung 31, 33), denn die Schuldfähigkeit des Angeklagten war nicht allein \n\nwegen des zuvor genossenen Alkohols, sondern wegen eines Zusammenwir-\n\nkens mit einer Persönlichkeitsstörung und der möglicherweise kurz vor der Tat \n\ndurch den Angeklagten O. verursachten Gehirnerschütterung erheblich \n\neingeschränkt. \n\n11 \n\nb) Dies führt hier auch zur Aufhebung des Schuldspruchs. Dieser ist \n\nrechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen \n\nKörperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) abgelehnt hat, obwohl der An-\n\ngeklagte nach ihrer Überzeugung die Körperverletzung mittels einer das Leben \n\ngefährdenden Behandlung verübte (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und deshalb die \n\nUmstände erkannte, aus denen sich die allgemeine Lebensgefährlichkeit der \n\nkonkreten Verletzungshandlungen ergab. Zwar ist der Angeklagte durch diesen \n\nFehler nicht beschwert. Der Senat hebt indes den Schuldspruch auf, um dem \n\nneuen Tatrichter eine zutreffende Beurteilung des festgestellten Sachverhalts \n\nund eine insgesamt neue Grundlage für die Straffestsetzung zu ermöglichen. \n\nDie Feststellungen zur Person, zum objektiven Tatgeschehen und zum Vorsatz \n\nsind von dem Fehler nicht erfasst und können deshalb bestehen bleiben. Auf-\n\ngehoben ist allein die Feststellung zur fehlenden Vorhersehbarkeit des Todes \n\ndes N. . \n\n12 \n\n3. Sollte der neue Tatrichter erneut zu der Feststellung gelangen, dass \n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten O. bei Tatbegehung erheblich \n\nvermindert war, wird er der Bedeutung des Alkoholkonsums des Angeklagten \n\nfür das Tatgeschehen sowie für eine von dem Angeklagten etwa auszugehende \n\nGefahr für die Allgemeinheit erneut besondere Aufmerksamkeit schenken müs-\n\nsen. Die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung ist bislang nicht rechtsfeh-\n\nlerfrei begründet. \n\n13 \n\nBeruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf einer Trun-\n\nkenheit des Angeklagten, so ist Voraussetzung für die Versagung der Strafmil-\n\nderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in jedem Fall, dass dem Angeklagten der \n\nAlkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist (BGHR StGB § 21 Strafrahmen-\n\nverschiebung 31, 33; so auch BGHSt 49, 239 - Trunkenheit vom Angeklagten \n\nzu verantworten). Hieran bestehen nach den bisherigen Feststellungen Zweifel. \n\nDas Landgericht hat sachverständig beraten dargelegt, dass der Angeklagte \n\nweder alkoholkrank sei noch vom Alkohol weitgehend beherrscht werde (UA \n\nS. 67). Dies steht in einem Widerspruch zu den Ausführungen im Zusammen-\n\nhang mit der Maßregelanordnung: Danach hat der Angeklagte den \"psychi-\n\nschen Hang\", in alltäglichen Stresssituationen Alkohol als Katalysator zu benut-\n\nzen, der schon in geringer Dosierung zusammen mit der dissozialen Persön-\n\nlichkeitsstörung die Gefahr gewalttätiger Ausbrüche gegenüber Dritten in sich \n\nbirgt (UA S. 71). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n RiBGH Becker ist \n urlaubsbedingt an der \n Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/3-str-180-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/3-str-180-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_180-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:32.273753+00:00"}}