{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_170-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-08-30","aktenzeichen":"3 StR 170/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 170/07 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. August 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen vorsätzlichen Bankrotts u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August \n\n2007, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler \n\n als Vorsitzender, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n von Lienen, \n\n Becker, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 11. Dezember 2006 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des \"vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs \n\neiner Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schuss-\n\nwaffe\" schuldig gesprochen, jedoch von Strafe abgesehen (§ 60 StGB). Vom Vorwurf \n\nder Untreue hat es den Angeklagten freigesprochen. Soweit dem Angeklagten vor-\n\nsätzlicher Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB), vorsätzliche Verletzung der \n\nBuchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB) oder unrichtige Darstel-\n\nlung (§ 331 Nr. 1 und 4 HGB) zur Last lag, hat es das Verfahren eingestellt. Allein \n\ngegen die teilweise Verfahrenseinstellung richtet sich die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Dem Angeklagten war in der Anklageschrift - soweit hier von Interesse - zur \n\nLast gelegt worden, als Geschäftsführer der H. GmbH (H ) am \n\n30. Juni 1997 den Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. März 1997 unterzeich-\n\nnet zu haben, obwohl ihm bewusst war, dass in dieser Bilanz unter der \"Rubrik A. \n\nAnlagevermögen \n\nIII. Finanzanlagen\" eine stille Beteiligung der H an der \n\ni mbH & Co. KG \n\n(I ) bzw. der \n\ni mbh & Co. KG telecommunications (T ) unrichtig mit \n\n99.966.485,49 DM aktiviert worden war und sich die H im Zeitpunkt der Unter-\n\nschrift in einer Liquiditätskrise befand, die den baldigen Eintritt ihrer Zahlungsunfä-\n\nhigkeit erwarten ließ. Die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil \n\nbeschränken sich zu diesem Anklagevorwurf auf die Mitteilung, dass am 5. Dezem-\n\nber 1997 Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt wor-\n\nden war, das Amtsgericht Kiel diesen Antrag mit Beschluss vom 1. März 1998 jedoch \n\nablehnte und gleichzeitig das Anschlusskonkursverfahren wegen Zahlungsunfähig-\n\nkeit der H eröffnete. \n\n3 \n\nDas Landgericht ist der Ansicht, eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 \n\nAbs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB scheide jedenfalls deswegen aus, weil es an einem tat-\n\nsächlichen Zusammenhang zwischen der dem Angeklagten vorgeworfenen Bank-\n\nrotthandlung und der Konkurseröffnung fehle; eine unrichtige Bewertung der stillen \n\nBeteiligung in dem Jahresabschluss zum 31. März 1997 möge zwar geeignet gewe-\n\nsen sein, die Überschuldung der H zu verschleiern, sie sei jedoch nicht geeignet \n\ngewesen, über deren Liquiditätssituation zu täuschen. Da es sich bei der stillen Be-\n\nteiligung nicht um liquides Vermögen gehandelt habe, sei durch eine Falschbilanzie-\n\nrung die Liquidität der H nicht besser dargestellt worden, als sie tatsächlich gewe-\n\nsen sei. Die Eröffnung des Konkursverfahrens habe daher nicht ansatzweise mit den \n\nGefahren zu tun, die von der dem Angeklagten vorgeworfenen unrichtigen Bilanzie-\n\nrung ausgegangen seien. Aus demselben Grunde scheide auch eine Strafbarkeit \n\ngemäß § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB aus. Einer Verurteilung wegen unrichti-\n\nger Darstellung gemäß § 331 Nr. 1 und 4 HGB stehe der Grundsatz der Spezialität \n\nentgegen, weil die Libanesische Republik den Angeklagten nicht zur Verfolgung die-\n\nser Straftat ausgeliefert und hierzu auch nicht nachträglich ihre Zustimmung erteilt \n\nhabe. Es bestehe daher insoweit ein Verfahrenshindernis, das dazu führe, dass das \n\nVerfahren zu diesem Anklagepunkt insgesamt einzustellen sei. \n\n4 \n\n2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Dabei kann dahinstehen, ob \n\neiner Verurteilung des Angeklagten nach § 331 Nr. 1 und 4 HGB tatsächlich der \n\nGrundsatz der Spezialität entgegenstünde; denn das Landgericht hat schon eine \n\nmögliche Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB \n\nrechtsfehlerhaft verneint. \n\n5 \n\nDa das Landgericht zur Sache lediglich die Eröffnung des Konkursverfahrens \n\nüber das Vermögen der H und damit den Eintritt der objektiven Bedingung der \n\nStrafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB aF feststellt, sich mit den tatbestandlichen Vor-\n\naussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB dagegen nicht befasst, ist für \n\ndie revisionsrechtliche Prüfung vom Anklagevorwurf auszugehen, dass die Aktivie-\n\nrung der stillen Beteiligung der H an der I bzw. der T im Jahresabschluss \n\nper 31. März 1997 mit 99.966.485,49 DM inhaltlich unrichtig und geeignet war, die \n\nÜbersicht über den Vermögensstand der H zu erschweren, sowie im Zeitpunkt der \n\nUnterzeichnung der Bilanz durch den Angeklagten am 30. Juni 1997 die Zahlungsun-\n\nfähigkeit der H drohte und dem Angeklagten all dies bewusst war. Auf dieser \n\nGrundlage ist eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts ent-\n\ngegen der Auffassung des Landgerichts nicht ausgeschlossen. \n\n6 \n\nNicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-\n\nrichts, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a \n\nStGB nicht in Betracht kommt, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur \n\nEröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der H stand (vgl. \n\nBGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF -; BGH JZ 1979, 75, 76; NJW \n\n2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233). Jedoch hat das Landge-\n\nricht die Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs rechtsfehlerhaft verneint. Es hat \n\nzwar nicht verkannt, dass - wie schon aus § 283 Abs. 2 StGB folgt - eine kausale \n\nHerbeiführung des Konkurses durch die Bankrotthandlung nicht erforderlich war (vgl. \n\nBGHSt 1, 186, 191). Es hat jedoch nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei § 283 \n\nAbs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, das die \n\nGesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungs-\n\nmöglichkeiten schützen soll (BGHSt 28, 371, 373; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 283 \n\nRdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 283 Rdn. 3). Es war daher nicht not-\n\nwendig, dass die Befriedigungsinteressen auch nur eines Gläubigers durch die Bank-\n\nrotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt wurden. Vielmehr genügte ein rein \n\näußerlicher Zusammenhang zwischen der Falschbilanzierung und der Konkurseröff-\n\nnung. Hierfür kann dahinstehen, ob ein solcher immer schon dann besteht, wenn - \n\nwie hier - die Krise, in der die Bankrotthandlung vorgenommen wurde, vor dem Ein-\n\ntritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB nicht mehr \n\nüberwunden wird; hierfür könnte § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB sprechen \n\n(Bittmann, Insolvenzstrafrecht § 13 Rdn. 7), auch für den Anwendungsbereich des \n\n§ 283 StGB. Denn jedenfalls reichte es aus, wenn zumindest ein Teil der Gläubiger \n\nsowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Konkurseröffnung betroffen wa-\n\nren (BGHSt 1, 186, 191). Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn Gläubiger-\n\nforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröff-\n\nnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan \n\nGA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung \n\nbis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. vom 5. Juli 1955 - 5 StR \n\n236/55; Urt. vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abge-\n\ndruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung \n\nbegründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeits-\n\nbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine \n\nkonkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden. Dies war \n\nnach dem nicht aufgeklärten Tatvorwurf naheliegend der Fall. Die Sache bedarf da-\n\nher neuer Verhandlung. \n\nWinkler Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-30/3-str-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-30/3-str-170-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:56:37.521692+00:00"}}