{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_163-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"3 StR 163/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 163/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juli \n\n2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 20. Dezember 2006 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels \n\nund die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen 26 Taten des (überwiegend \n\nschweren) sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von zwei Kindern zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung vorbehalten. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbean-\n\nstandungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer \n\nVerfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im \n\nÜbrigen ist sie unbegründet. \n\n2 \n\n1. Die Revision stellt das Verfahren im Zusammenhang mit dem Aus-\n\nschluss des Angeklagten gemäß § 247 StPO in zweifacher Weise zur Prüfung: \n\nSoweit sie rügt, die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Angeklagten \n\nhätten nicht vorgelegen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend bean-\n\nstandet sie hingegen, dass das Landgericht während der Vernehmung einer \n\nZeugin in Abwesenheit des Angeklagten eine von dem Beschluss nach § 247 \n\nStPO nicht gedeckte Beweiserhebung vorgenommen habe. \n\nWährend der Vernehmung der Zeugin hat das Landgericht Lichtbilder in \n\nAugenschein genommen und eine Urkunde verlesen. Durch die Niederschrift \n\nüber die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), dass es sich dabei um \n\neine förmliche Beweisaufnahme gehandelt hat. \n\nDie Sachbeweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten war durch \n\nden Beschluss nach § 247 StPO nicht gedeckt (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n50. Aufl. § 247 Rdn. 7 m. w. N. zur st. Rspr.). Da sie auch nicht später in Anwe-\n\nsenheit des Angeklagten wiederholt wurde, ist der absolute Revisionsgrund des \n\n§ 338 Nr. 5 StPO gegeben. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Verfahrensverstoß führt hier allerdings ausnahmsweise nur zur Auf-\n\nhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Auch wenn ein absoluter Revisionsgrund \n\nnach § 338 StPO gegeben ist, gefährdet dies den Bestand des angefochtenen \n\nUrteils nicht, soweit ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nach-\n\nteil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW \n\n1977, 443; BGHR StPO § 338 Beruhen 1; Beschl. vom 31. Januar 2001 \n\n- 3 StR 528/00). So liegt es hier, soweit das Landgericht den Angeklagten \n\nschuldig gesprochen hat. Die Überzeugung von den Taten des Angeklagten \n\nberuht auf dem Geständnis des Angeklagten und der Inaugenscheinnahme der \n\nzahlreichen kinderpornographischen Bildserien und Videosequenzen, die der \n\nAngeklagte von seinen Tathandlungen angefertigt hat. Die fehlerhaft durchge-\n\n6 \n\n7 \n\nführten Sachbeweiserhebungen konnten hingegen zum Schuldspruch nichts \n\nbeitragen. Sie betrafen eine Zeugin, mit der der Angeklagte im Jahr 2000 sexu-\n\nelle Kontakte hatte, und waren lediglich geeignet, das Aussehen des damals \n\n15jährigen Mädchens und dessen Aussageverhalten in einem früheren Straf-\n\nverfahren gegen den Angeklagten aufzuklären. Zu dem Schuldspruch hatten sie \n\nkeinerlei Bezug. \n\nÜber den Rechtsfolgenausspruch muss hingegen neu entschieden wer-\n\nden. \n\n2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Dies gilt auch für die Bean-\n\nstandung, die Aufklärungspflicht hätte die Hinzuziehung eines weiteren, sexual-\n\nmedizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten erfordert. Wegen der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs kommt \n\nes indes auf sie ebenso nicht mehr an wie auf die zahlreichen gegen den \n\nRechtsfolgenausspruch gerichteten sachlichrechtlichen Rügen. Der Senat be-\n\nmerkt hierzu nur Folgendes: Angesichts des festgestellten Tatbildes, welches \n\nsowohl hinsichtlich der Tathandlungen als auch der Auswirkungen auf die Ent-\n\nwicklung der geschädigten Kinder nur als außergewöhnlich schwerwiegend an- \n\ngesehen werden kann, ist die Beanstandung der Revision, das Landgericht ha-\n\nbe rechtsfehlerhaft die Annahme von minder schweren Fällen abgelehnt, \n\nschlechthin abwegig. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/3-str-163-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/3-str-163-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:29.182838+00:00"}}