{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_162-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"3 StR 162/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 162/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Betruges; \n\nhier: Revision des Angeklagten A. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4, \n\n§ 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 2006, auch soweit es \n\ndie Mitangeklagten K. und H. betrifft, mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Oldenburg zurückverwiesen. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. wegen \"gemeinschaftli-\n\nGründe: \n\nchen Betruges in 36 besonders schweren Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten K. und H. hat es je-\n\nweils des \"gemeinschaftlichen Betruges in 36 Fällen\" schuldig gesprochen und \n\ngegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (K. ) \n\nsowie einem Jahr und acht Monaten ( H. ) verhängt; die Vollstreckung \n\ndieser beiden Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte \n\nA. hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er allgemein die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts rügt; die Mitangeklagten K. und H. haben \n\nihre Verurteilung dagegen nicht angegriffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten \n\nA. hat in vollem Umfang Erfolg und führt gemäß § 357 Satz 1 StPO auch \n\nzur Aufhebung der Verurteilungen der beiden Mitangeklagten. \n\n2 \n\n1. Der Angeklagte A. war seit März 2002 unter dem Falschnamen \n\nP. bei der Firma M. GmbH mit Sitz in O. tätig. Der Ge-\n\nschäftszweck der Firma bestand in der betrügerischen Bestellung von Waren, \n\nderen Bezahlung von vorneherein nicht beabsichtigt war. Geschäftsführer und \n\nMehrheitsgesellschafter war zunächst der Mitangeklagte K. , der jedoch am \n\n10. Juli 2002 seinen Geschäftsanteil veräußerte und gleichzeitig als Geschäfts-\n\nführer abberufen wurde. Dem Mitangeklagten H. wurde am 13. Mai 2002 \n\nGeneralvollmacht für die Gesellschaft erteilt. Neben dem Angeklagten A. \n\nwaren am Geschäftssitz in O. der Zeuge S. (unter dem Falschna-\n\nmen He. sowie ein \"Sa. beziehungsweise D. \" und ein \"T. \" \n\ntätig. \n\n3 \n\nDer Verurteilung des Angeklagten A. (sowie der Mitangeklagten \n\nK. und H. ) liegen 36 Bestellungen zugrunde, die in den Monaten Mai \n\nbis Juli 2002 für die Firma M. GmbH bei verschiedenen Lieferfirmen ge-\n\ntätigt und nach Rechnungsstellung nicht bezahlt worden waren. Der Verbleib \n\nder gelieferten Waren im Wert zwischen jeweils ca. 7.000 und 48.000 € ist un-\n\ngeklärt. Das Landgericht rechnet alle diese Bestellungen dem Angeklagten A. \n\n zu und ist der Ansicht, er habe daher als Mitglied einer Bande, der jeden-\n\nfalls auch der Zeuge S. sowie \"Sa. \" und \"T. \" angehört hätten, 36 Fälle \n\ndes Betruges (§ 263 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen. \n\n4 \n\n2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellun-\n\ngen des Landgerichts lassen im überwiegenden Teil der Fälle schon objektiv \n\nkein strafbares Verhalten des Angeklagten erkennen. Zu weiteren Taten enthal-\n\nten sie offensichtliche Widersprüche, die der Verurteilung die Grundlage entzie-\n\nhen. Letztlich sind aber auch die Ausführungen des Landgerichts zur subjekti-\n\nven Tatseite in sich derart unstimmig, dass die Revision in den noch verblei-\n\nbenden Einzelfällen ebenfalls Erfolg haben muss. Im Einzelnen: \n\n5 \n\na) Das Landgericht leitet die Darstellung der 36 abgeurteilten Fälle mit \n\nder allgemeinen Vorbemerkung ein, dass die drei Angeklagten innerhalb des \n\nauf gemeinschaftliche betrügerische Warenbestellungen gerichteten Tatkon-\n\nzepts, an welchem sie sich in unterschiedlichen Positionen und mit verschiede-\n\nnen Tätigkeiten beteiligten, die anschließend dargestellten Einzeltaten began-\n\ngen haben. Deren Schilderung beginnt jeweils mit der Feststellung, dass \"die \n\nTätergruppe\" unter Verwendung der Firmenbezeichnung M. eine Bestel-\n\nlung (gelegentlich auch mehrere Bestellungen) bei einem Lieferanten vorge-\n\nnommen habe. Den folgenden Ausführungen lässt sich dann zwar meist ent-\n\nnehmen, wer der eigentliche Besteller war; bei mehreren Taten ist das aber \n\nauch nicht der Fall (jeweils in der Reihenfolge des Urteils: Anklagepunkte 36, \n\n49, 19, 1, 51, 2). Der Angeklagte A. wird nur in acht Fällen als Besteller \n\ngenannt (Anklagepunkte 30, 7, 39, 47, 9, 53, 52, 14). Zu Anklagepunkt 1 wird \n\nfestgestellt, dass er vor der Bestellung Verhandlungen mit der Lieferfirma führ-\n\nte. Bei den übrigen Taten ist er überhaupt nicht erwähnt. \n\n6 \n\nAuf welche Handlungen des Angeklagten A. das Landgericht in \n\nden letztgenannten Fällen dessen Verurteilung wegen täterschaftlichen Betru-\n\nges stützt, legt es nicht dar. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt \n\nvermuten, dass es die Auffassung vertritt, jedem, der in Kenntnis des wahren \n\nGeschäftszwecks an der Gesellschaft beteiligt oder für sie tätig war, sei allein \n\nschon aus diesem Grund jede im Namen der Firma vorgenommene Bestellung \n\nals täterschaftlicher Betrug zuzurechnen. Denn anders ist es kaum zu erklären, \n\ndass es auch den Mitangeklagten K. , der sich fast ausschließlich in Tsche-\n\nchien aufhielt, nur wenige Male in O. weilte, am Tagesgeschäft der \n\nFirma weder mitwirkte noch es steuerte und auch kein Mitglied der \"Betrüger-\n\nbande\" war, dennoch des Betruges in 36 Fällen schuldig gesprochen hat. \n\n7 \n\nDies ist rechtlich indessen nicht haltbar. Auch wer sich - wie das Landge-\n\nricht für den Angeklagten A. annimmt - mit anderen mit dem Ziel fortge-\n\nsetzter Begehung einschlägiger Straftaten zu einer Bande zusammengeschlos-\n\nsen hat, kann wegen einer Tat, die \"aus der Bande heraus\" begangen wird, als \n\nTäter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat \n\nmitgewirkt hat, sei es durch einen (mit)täterschaftlichen Tatbeitrag, sei es als \n\nAnstifter, sei es nur als Gehilfe; die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teil-\n\nnahme richtet sich dabei nach den allgemeinen Maßstäben (BGH NStZ-RR \n\n2003, 265, 267). Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse \n\nder Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern be-\n\ngangenen Straftat genügt dagegen nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmit-\n\nglieds wegen einer Bandentat zu begründen (BGH StV 2001, 459; NStZ 2003, \n\n32, 33). Noch weniger ist allein die allgemeine Mitarbeit in einem auf die Bege-\n\nhung von Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetrieb ausreichend, wenn diese \n\nnicht zumindest fördernde Wirkung für die von anderen Firmenangehörigen be-\n\ngangenen Straftaten hat. \n\n8 \n\nNach diesen Maßstäben lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass \n\nder Angeklagte A. zu den betrügerischen Bestellungen, die er nicht selbst \n\ntätigte, die vielmehr andere Mitarbeiter der M. GmbH ohne seine Mitwir-\n\nkung vornahmen, einen täterschaftlichen Tatbeitrag geleistet hätte. Allenfalls im \n\nAnklagepunkt 1 könnte ein solcher in den von ihm vor der Bestellung geführten \n\nVerhandlungen liegen; ob es sich hierbei aber möglicherweise nur um einen \n\nTatbeitrag handelte, dem nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung \n\nvon Täterschaft und Beihilfe lediglich unterstützender Charakter zukam, hat das \n\nLandgericht nicht erörtert und ist den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzu-\n\nsammenhang nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der \n\nFrage, ob die betrügerischen Bestellungen anderer Firmenangehöriger eventu-\n\nell je für sich schon durch die allgemeine Mitarbeit des Angeklagten A. in \n\ndem Geschäftsbetrieb mitbestimmt oder gefördert worden sind. Selbst wenn \n\ndies aber der Fall gewesen sein sollte, hätte er jedoch nicht entsprechend der \n\nZahl dieser Bestellungen tatmehrheitliche Betrugstaten als Mittäter begangen \n\noder als Gehilfe unterstützt; vielmehr wären diese Taten aufgrund des einheitli-\n\nchen Tatbeitrages in seiner Person zu gleichartiger Tateinheit verbunden (s. nur \n\nBGH NStZ-RR 2003, 265, 267). \n\n9 \n\nb) Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte A. seine Tätig-\n\nkeit für die M. GmbH im März 2002 aufnahm und am 15. Juli 2002 aus \n\nder Firma ausschied (UA S. 16). Dennoch rechnet es ihm betrügerische Bestel-\n\nlungen zu, die erst nach seinem letzten Arbeitstag vorgenommen worden sind \n\n(Anklagepunkte 7 - teilweise -, 8, 15, 40, 46, 31) und stellt zum Anklagepunkt 14 \n\n(UA S. 44/45) in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführun-\n\ngen sogar fest, dass der Angeklagte noch am 22. und 23. Juli 2002 Vertrags-\n\nverhandlungen führte und Waren bestellte. Weder für diesen Widerspruch noch \n\ndazu, auf welcher Grundlage dem Angeklagten A. die weiteren nach dem \n\n15. Juli 2002 erteilten Bestellungen angelastet werden können, findet sich in \n\nden Urteilsgründen eine Erklärung. \n\n10 \n\nc) Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen (UA S. 14 und 17) und \n\nauch der Beweiswürdigung (UA S. 50 bis 52) geht das Landgericht - gestützt \n\nauf die Angaben des Zeugen S. und des Mitangeklagten H. - von \n\ndirektem Betrugsvorsatz des Angeklagten A. aus; hiergegen wäre für sich \n\nrechtlich nichts zu erinnern. Im Gegensatz hierzu stehen jedoch weitere Ausfüh-\n\nrungen zur Beweiswürdigung: Der Angeklagte hätte sich im Hinblick auf die \n\nUmstände seiner Tätigkeit (Verlangen der Verwendung eines Falschnamens; \n\nAuftreten des Zeugen S. , mit dem er bereits bei einer anderen Firma in \n\nentsprechender Weise tätig gewesen war) \"kritische Gedanken\" machen müs-\n\nsen. Da er mit der Buchhaltung befasst gewesen sei und sich hätte Einblick \n\nverschaffen können, ob die Waren weiterverkauft und Zahlungseingänge hierfür \n\ngebucht wurden, hätten ihm Zweifel an der Redlichkeit des Handelns der Firma \n\nentstehen müssen. Dies rechtfertige die Annahme, der Angeklagte habe betrü-\n\ngerisches Handeln zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 49/50). \n\n11 \n\nDamit, dass der Angeklagte sich hätte Gedanken machen müssen und \n\n12 \n\n13 \n\nEinblick in die Geschäftsbücher hätte nehmen können, ist aber entgegen der \n\nAnsicht des Landgerichts nicht bedingter Vorsatz, sondern nur ein fahrlässiges \n\nHandeln des Angeklagten umschrieben. Im Übrigen erscheint es ohnehin äu-\n\nßerst zweifelhaft, ob in Fällen des Stoßbetruges bedingt vorsätzliches Handeln \n\nüberhaupt denkbar ist. Damit fehlt es aber auch insoweit an einer eindeutigen \n\nUrteilsgrundlage. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten A. kann da-\n\nher insgesamt keinen Bestand haben. \n\n3. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Urteilsaufhebung auf die nicht revi-\n\ndierenden Mitangeklagten K. und H. zu erstrecken. \n\na) Der Mitangeklagte K. hat nach den Feststellungen keine einzige \n\nder verfahrensgegenständlichen Bestellungen selbst erteilt oder auch nur an \n\nihnen mitgewirkt (im Fall des Anklagepunkts 30 war er lediglich in den Ge-\n\nschäftsräumen in O. anwesend; UA S. 19); nach Einblick in die Ge-\n\nschäftsabläufe hielt er es ab einem bestimmten Zeitpunkt allerdings für möglich, \n\ndass die Firma unredliche Geschäfte betrieb, und nahm dies zumindest billi-\n\ngend in Kauf. Konkrete \"Geld- oder Gewinnvorteile\" erwartete er nicht. Über \n\neine Gewinnverteilung sollte erst noch geredet werden (UA S. 12/13). 36 täter-\n\nschaftlich begangene Betrugstaten sind damit nicht ansatzweise belegt (s. oben \n\n2. a)). \n\n14 \n\nb) Der Mitangeklagte H. wird nur im Zusammenhang mit sechs \n\nBestellungen erwähnt (Anklagepunkte 30, 7, 8, 15, 40, 46). Bis auf den Ankla-\n\ngepunkt 30 ist auch in diesen Fällen eine Mitwirkung dieses Mitangeklagten an \n\ndem jeweiligen Bestellvorgang indessen nicht dargetan; denn er wird jeweils nur \n\nauf den schriftlichen Bestellschreiben als Sachbearbeiter genannt, unterschrie-\n\nben sind diese dagegen jeweils von dem Zeugen S. unter seinem Falsch-\n\nnamen \"He. \". Dass der Mitangeklagte H. tatsächlich in irgendeiner \n\nForm an diesen Bestellungen beteiligt war, ist damit nicht belegt. Ausgehend \n\nvon den oben dargelegten Grundsätzen fehlt es somit nach den bisherigen \n\nFeststellungen an der Grundlage für eine Verurteilung wegen tatmehrheitlichen \n\ntäterschaftlichen Betruges. \n\n15 \n\nDies gilt letztlich auch für den Anklagepunkt 30. Zwar hat der Mitange-\n\nklagte H. an der Auswahl der dann vom Angeklagten A. bestellten \n\nSchuhe durch ein zustimmendes Nicken mitgewirkt und eine Erweiterung der \n\nBestellung befürwortet (UA S. 19). Im Hinblick auf die weitere Feststellung, \n\ndass der Angeklagte H. nicht Mitglied der \"Bestellerbande\" war, er sich \n\nhauptsächlich in der Rolle desjenigen sah, der seinen Namen gab als \"Stroh-\n\nmann für He. \", und er nicht unmittelbar an den Erlösen aus den betrügeri-\n\nschen Geschäften partizipierte, sondern lediglich für 2.000 € im Monat ange-\n\nstellt war, ist damit hier täterschaftliches Handeln nicht zweifelsfrei belegt. Es \n\nkommt vielmehr auch Beihilfe in Betracht. Dies wäre zu erörtern gewesen (vgl. \n\noben 2. a)). Auch seine Verurteilung ist daher in vollem Umfang aufzuheben. \n\n16 \n\n4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 \n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurück. \n\n17 \n\n5. Das angefochtene Urteil gibt abschließend Anlass zu folgendem Be-\n\nmerken: \n\n18 \n\na) Das deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, \n\ndass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt - soweit dies mit \n\ndem verfügbaren Beweismaterial möglich ist - aufzuklären haben (§ 244 Abs. 2 \n\nStPO). Je nach dem Ergebnis dieser Aufklärungsbemühungen (§ 261 StPO) ist \n\nder Angeklagte dann freizusprechen oder sein festgestelltes Verhalten unter die \n\nzutreffende Strafnorm zu subsumieren; auf dieser Grundlage ist der Schuld-\n\nspruch zu treffen und sind die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. Die-\n\nser Grundsatz darf - schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) - nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen \n\nErledigung des Verfahrens geopfert werden. Soweit nicht das Gesetz selbst aus \n\nOpportunitätsgründen eine Beschränkung des aufzuklärenden Sachverhalts \n\nzulässt (s. etwa §§ 154, 154 a StPO), ist es daher unzulässig, dem Urteil einen \n\nSachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter \n\nvollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials - nach Umfang und Beweis-\n\nkraft - beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte im Rahmen einer \n\nVerfahrensabsprache geständig zeigt (hier: Geständnisse der Mitangeklagten \n\nK. und H. durch bestätigte Verteidigererklärungen). Allein seine Be-\n\nreitschaft, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die \n\ndas gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet das Gericht \n\nnicht von der Pflicht zu prüfen, ob das daraufhin abgelegte Geständnis dem \n\nUrteil zu Grunde gelegt werden darf. Es ist daher zu untersuchen, ob es mit \n\ndem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist, ob es ü-\n\nberhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten einräumt und - wenn letzteres \n\nder Fall ist - welche Strafnorm in welcher Begehungsweise hierdurch verletzt \n\nwurde; eine Absprache über den Schuldspruch ist verboten (BGHSt - GSSt - \n\n50, 40, 49 f.). All dies ist hier - ausgehend von den bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen, die jedoch nicht lebensnah erscheinen - hinsichtlich der Mitangeklagten \n\nK. und H. missachtet worden. Das ergibt sich schon aus den Aus-\n\nführungen unter 3.. Ergänzend weist der Senat auf die unerklärlichen Wider-\n\nsprüche des Urteils hinsichtlich des Mitangeklagten K. hin: Einerseits wird \n\nfestgestellt, dass er als Gesellschafter und Geschäftsführer am 10. Juli 2002 \n\naus der M. GmbH ausschied (UA S. 10/11), zum anderen rechnet ihm das \n\nLandgericht - ohne ein Wort der Begründung - auch Bestellungen der Firma \n\nnach diesem Zeitpunkt zu und führt aus, seine insgesamt nur sechs bis sieben \n\nBesuche in O. hätten sich \"bis etwa September 2002\" erstreckt (UA S. \n\n12); wie dies mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Juli 2002 verein-\n\nbar ist, bleibt offen. \n\n19 \n\nDie Legitimität staatlichen Strafens droht Schaden zu nehmen, wenn ei-\n\nne Verfahrensabsprache mit einigen von mehreren Mitangeklagten sogar dazu \n\nführt, dass auch hinsichtlich eines nicht geständigen Angeklagten (hier des An-\n\ngeklagten A. ) eine ordnungsgemäße Sachaufklärung unterbleibt, erkenn-\n\nbar widersprüchliche Feststellungen getroffen werden und ein Schuldspruch \n\nverkündet wird, dessen rechtliche Begründung sich in einer Wiederholung des \n\nUrteilstenors erschöpft (UA S. 55) und jede nähere Prüfung und Darlegung ver-\n\nmissen lässt, ob und wie der festgestellte Sachverhalt der als verletzt angese-\n\nhenen Strafnorm subsumiert werden kann. \n\n20 \n\nb) Soweit die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer bei ei-\n\nnem oder mehreren der drei Angeklagten von bandenmäßiger Begehungsweise \n\nausgehen sollte, wird sie die Bandenabrede näher darzulegen haben. Darüber \n\nhinaus wird sie sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob gewerbsmä-\n\nßiges Handeln vorliegt. Einem Schuldspruch wegen banden- und gewerbsmä-\n\nßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) stünde das Verschlechterungsgebot nicht \n\nentgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\n21 \n\nc) Wird eine Serie von Straftaten abgeurteilt, so ist es zur Übersichtlich-\n\nkeit und besseren Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, dort eigene \n\nOrdnungsziffern für die Taten zu vergeben und auf deren Bezifferung in der An-\n\nklage lediglich durch Klammerzusatz hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, \n\nwenn - wie hier - nicht alle angeklagten Taten abgeurteilt werden und die Rei-\n\nhenfolge ihrer Darstellung im Urteil von derjenigen in der Anklageschrift ab-\n\nweicht (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 260 Nr. 12; 2003, 4 Nr. 10 und 13). \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt an \n\n der Unterzeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/3-str-162-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/3-str-162-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2007/3_StR_162-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:43.983945+00:00"}}