{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"3 StR 149/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 149/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2007 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLüneburg vom 1. Dezember 2006 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-\n\nstahls in sieben Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbe-\n\nschwerde gestützte Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bean-\n\nstandungen des Verfahrens geben dem Senat Anlass zu den folgenden Ausfüh-\n\nrungen: \n\n2 \n\n1. Die Besetzungsrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt auch, so-\n\nweit die Verteidigerin beanstandet, der Vorsitzende habe die Hilfsschöffin H. \n\nzu Unrecht von der Dienstleistung entbunden. Diese hatte, als sie am Vortag \n\nder mehrtägigen Hauptverhandlung als Ersatz für die erkrankte Hauptschöffin \n\nfernmündlich geladen wurde, mitgeteilt, sie habe ein Kleinkind zu versorgen und \n\nkönne zwar für den ersten Hauptverhandlungstag eine Betreuung sicherstellen, \n\nsei dann aber ohne jede Betreuungsmöglichkeit. Hierzu ist die Verteidigerin der \n\nAuffassung, die Entscheidung des Vorsitzenden sei willkürlich, und führt aus: \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n\"Wenn man wirklich will, findet man in einer solchen Situation ohne jeden Zwei-\n\nfel eine staatliche Stelle, die sachgerechte Kinderbetreuung übernimmt.\" Ergän-\n\nzend berichtet sie, es schon erlebt zu haben, wie das Kind einer Schöffin wäh-\n\nrend der Sitzung von einem Wachtmeister eines Gerichts mit Kartenspielen vor \n\ndem Sitzungssaal betreut wurde. \n\nDamit belegt die Verteidigerin nicht eine willkürliche Richterentziehung, \n\nsondern nur einen bemerkenswerten Mangel an Verständnis für die Nöte der \n\nMutter und die Bedürfnisse des Kindes. \n\n2. Die Befangenheitsrüge versagt. Nach der dienstlichen Erklärung des \n\nStrafkammervorsitzenden, der die Verteidigung nicht entgegengetreten ist, liegt \n\nihr folgender Verfahrensablauf zugrunde: \n\nNach zweimonatiger Hauptverhandlung näherte sich die Beweisaufnah-\n\nme aus Sicht der Strafkammer ihrem Ende. Auf die Frage des Vorsitzenden, \n\nob Beweisanträge der Verteidigung zu erwarten seien, erklärte die Verteidi-\n\ngerin des Angeklagten, Frau Rechtsanwältin A. (damals noch: Al. -\n\n ), am 24. April 2006, sie werde wohl noch 30 bis 40 Beweisanträge \n\nstellen, ohne diese dabei näher zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestimmte \n\ndaraufhin vorsorglich weitere Hauptverhandlungstermine. Bis zum 2. Juni 2006 \n\nwurden indes keine Beweisanträge gestellt. An diesem Tag teilte der Vorsitzen-\n\nde mit, die Kammer würde am 19. Juni 2006 die Beweisaufnahme schließen \n\nwollen. Auf seine Nachfrage erklärte die Verteidigerin, keine Beweisanträge \n\nstellen zu wollen. Gleiches erklärte sie am 19. Juni 2006. Erst nachdem der \n\nVorsitzende daraufhin die Beweisaufnahme geschlossen hatte und die Ver-\n\nhandlung bis zum 3. Juli 2006, dem für die Schlussvorträge vorgesehenen \n\nTermin, unterbrechen wollte, kündigte sie für diesen Tag die Stellung von Be-\n\nweisanträgen an. Daraufhin setzte der Vorsitzende zur Mitteilung solcher Anträ-\n\nge eine Frist bis zum 23. Juni 2006, um bis zum nächsten Verhandlungstag ge-\n\ngebenenfalls die Herbeischaffung von Beweismitteln veranlassen zu können. \n\nAuf die Fragen der Verteidiger zur Zulässigkeit dieser Fristsetzung verwies der \n\nVorsitzende auf neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der \n\nFristsetzungen in diesem Zusammenhang möglich seien. Zugleich erörterte er \n\nmit den Verfahrensbeteiligten Termine für eine weitere Fortsetzung des Verfah-\n\nrens. Die Verteidigerin stellte bis zum nächsten Verhandlungstag keine Beweis-\n\nanträge, sondern beanstandete zu Beginn der Verhandlung die (inzwischen ge-\n\ngenstandslos gewordene) Fristsetzung nach § 238 Abs. 2 StPO. Die Strafkam-\n\nmer bestätigte daraufhin die Fristsetzung des Vorsitzenden. Dies wiederum war \n\nder Anlass für das gegen alle Richter der Strafkammer gerichtete Ablehnungs-\n\ngesuch. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat das Gesuch zu Recht zurückgewiesen. Die Fristset-\n\nzung durch den Vorsitzenden, die von der Strafkammer bestätigt worden ist, \n\nwar nicht nur zulässig (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 - zur \n\nVeröffentlichung in BGHSt vorgesehen), sondern angesichts des Prozessver-\n\nhaltens der Verteidigerin auch geboten. \n\n7 \n\nDas Strafverfahren dient dazu, den Strafanspruch des Staates um des \n\nRechtsgüterschutzes Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizför-\n\nmig geordneten Verfahren durchzusetzen, d. h. in fairer Weise den wahren \n\nSachverhalt zu ermitteln und auf der Grundlage einer Schuldfeststellung zu \n\neiner schuldangemessenen Bestrafung des Angeklagten zu kommen (vgl. \n\nBVerfGE 57, 250, 275). Nicht zuletzt in dessen Interesse (vgl. BVerfGE 63, 45, \n\n69) besteht das Gebot, das Verfahren innerhalb angemessener Frist durchzu-\n\nführen, worauf in jüngerer Zeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Kam-\n\nmerrechtsprechung wiederholt und nachdrücklich hingewiesen hat (vgl. BGH \n\naaO m. w. N.). \n\n8 \n\nDie im Verlauf des Verfahrens mehrfach gestellten Fragen des Vorsit-\n\nzenden nach eventuell noch vorhandenem Aufklärungsbedarf der Verteidigung \n\nund die Absprache neuer Verhandlungstermine dienten erkennbar dazu, das \n\nVerfahren zu straffen. An diesem Ziel hatte die Verteidigung hier offensichtlich \n\nkein Interesse. Dass der Vorsitzende, nachdem seine bisherigen Bemühungen \n\nnicht unterstützt worden waren, eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen \n\nsetzte, war eine gebotene Maßnahme, um der von der Verteidigung betriebe-\n\nnen Verschleppung des Verfahrens entgegenzuwirken. Entgegen der Ansicht \n\nder Revision war die Fristsetzung auch dann sinnvoll, wenn - wie hier - nach \n\nFristablauf eingehende Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 StPO hätten beschie-\n\nden werden sollen: Das Verstreichenlassen der Frist hätte nämlich als Indiz da-\n\nfür gewertet werden können, dass später gestellte Beweisanträge der Prozess-\n\nverschleppung dienten. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/3-str-149-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-19/3-str-149-07","retrieved":"2026-07-10 21:43:57.820291+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-19/3-str-149-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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